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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.)
Fidejussion.
Constitutum.
Pfandrecht.

Die vier letzten Wirkungen lassen sich auf den gemein-
samen Begriff von Accessionen der Obligation zurück führen.

Voraus ist noch zu bemerken, daß die Auslegung meh-
rerer hierher gehörenden Stellen dadurch unsicher wird,
daß in denselben der Ausdruck tempore liberari vorkommt.
Dieser ist schon an sich selbst vieldeutig, indem er außer
der Klagverjährung auch die Prozeßverjährung, oder auch
den durch eine L. Furia verordneten Untergang mancher
Bürgschaften durch zweyjährige Dauer (b) bezeichnen kann.
Er wird aber für unsre Einsicht in den wahren Sinn je-
ner Stellen dadurch doppelt hinderlich, daß die zwey letz-
ten unter den erwähnten Rechtsinstituten im Justinianischen
Recht nicht mehr gelten, weshalb die von ihnen ursprüng-
lich redenden Stellen der alten Juristen manche für uns
unbestimmbare Interpolationen erhalten haben mögen.

Die Vertheidiger der stärkeren Wirkung müssen conse-
quenterweise die Möglichkeit aller jener Rechtsverhältnisse
nach abgelaufener Verjährung verneinen; die Anderen müs-
sen diese Möglichkeit behaupten (c).


(b) Gajus III. § 121. Dieser,
durch einen Volksschluß bewirkte
Untergang der Obligationen des
Sponsor und des fidepromissor
trat ohne Zweifel ipso jure ein
(da eine Exception dabey nicht
erwähnt wird), zerstörte also die
Substanz des Rechts selbst, nicht
die bloße Klage, und war daher
in der Art der Einwirkung von
der Verjährung ganz verschieden.
(c) Dieses geschieht nun im
Ganzen wirklich, so daß die bei-
den oben bezeichneten Parteyen
V. 25
§. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
Fidejuſſion.
Conſtitutum.
Pfandrecht.

Die vier letzten Wirkungen laſſen ſich auf den gemein-
ſamen Begriff von Acceſſionen der Obligation zurück führen.

Voraus iſt noch zu bemerken, daß die Auslegung meh-
rerer hierher gehörenden Stellen dadurch unſicher wird,
daß in denſelben der Ausdruck tempore liberari vorkommt.
Dieſer iſt ſchon an ſich ſelbſt vieldeutig, indem er außer
der Klagverjährung auch die Prozeßverjährung, oder auch
den durch eine L. Furia verordneten Untergang mancher
Bürgſchaften durch zweyjährige Dauer (b) bezeichnen kann.
Er wird aber für unſre Einſicht in den wahren Sinn je-
ner Stellen dadurch doppelt hinderlich, daß die zwey letz-
ten unter den erwähnten Rechtsinſtituten im Juſtinianiſchen
Recht nicht mehr gelten, weshalb die von ihnen urſprüng-
lich redenden Stellen der alten Juriſten manche für uns
unbeſtimmbare Interpolationen erhalten haben mögen.

Die Vertheidiger der ſtärkeren Wirkung müſſen conſe-
quenterweiſe die Möglichkeit aller jener Rechtsverhältniſſe
nach abgelaufener Verjährung verneinen; die Anderen müſ-
ſen dieſe Möglichkeit behaupten (c).


(b) Gajus III. § 121. Dieſer,
durch einen Volksſchluß bewirkte
Untergang der Obligationen des
Sponsor und des fidepromissor
trat ohne Zweifel ipso jure ein
(da eine Exception dabey nicht
erwähnt wird), zerſtörte alſo die
Subſtanz des Rechts ſelbſt, nicht
die bloße Klage, und war daher
in der Art der Einwirkung von
der Verjährung ganz verſchieden.
(c) Dieſes geſchieht nun im
Ganzen wirklich, ſo daß die bei-
den oben bezeichneten Parteyen
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[385/0399] §. 250. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) Fidejuſſion. Conſtitutum. Pfandrecht. Die vier letzten Wirkungen laſſen ſich auf den gemein- ſamen Begriff von Acceſſionen der Obligation zurück führen. Voraus iſt noch zu bemerken, daß die Auslegung meh- rerer hierher gehörenden Stellen dadurch unſicher wird, daß in denſelben der Ausdruck tempore liberari vorkommt. Dieſer iſt ſchon an ſich ſelbſt vieldeutig, indem er außer der Klagverjährung auch die Prozeßverjährung, oder auch den durch eine L. Furia verordneten Untergang mancher Bürgſchaften durch zweyjährige Dauer (b) bezeichnen kann. Er wird aber für unſre Einſicht in den wahren Sinn je- ner Stellen dadurch doppelt hinderlich, daß die zwey letz- ten unter den erwähnten Rechtsinſtituten im Juſtinianiſchen Recht nicht mehr gelten, weshalb die von ihnen urſprüng- lich redenden Stellen der alten Juriſten manche für uns unbeſtimmbare Interpolationen erhalten haben mögen. Die Vertheidiger der ſtärkeren Wirkung müſſen conſe- quenterweiſe die Möglichkeit aller jener Rechtsverhältniſſe nach abgelaufener Verjährung verneinen; die Anderen müſ- ſen dieſe Möglichkeit behaupten (c). (b) Gajus III. § 121. Dieſer, durch einen Volksſchluß bewirkte Untergang der Obligationen des Sponsor und des fidepromissor trat ohne Zweifel ipso jure ein (da eine Exception dabey nicht erwähnt wird), zerſtörte alſo die Subſtanz des Rechts ſelbſt, nicht die bloße Klage, und war daher in der Art der Einwirkung von der Verjährung ganz verſchieden. (c) Dieſes geſchieht nun im Ganzen wirklich, ſo daß die bei- den oben bezeichneten Parteyen V. 25

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/399>, abgerufen am 29.04.2024.