Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. satisfactum sit; die Hypothekarklage sollte nach diesen Wor-ten solange fortdauern, bis der Glaubiger entweder Zah- lung empfangen, oder in die Aufhebung eingewilligt hätte. Da nun nach eingetretener Klagverjährung keine dieser beiden Thatsachen behauptet werden könne, so werde, mit Hülfe des bloßen Buchstabens jenes Edicts, die Hypothe- karklage aufrecht erhalten, obgleich gar keine Schuld, nicht einmal eine naturalis obligatio, mehr vorhanden sey. -- Hierauf ist Folgendes zu antworten. Es kommen allerdings einige Fälle vor, worin jenes etwas subtile Ver- fahren angewendet wird. Diese Fälle aber sind insgesammt so beschaffen, daß darin, dem subtilsten Buchstaben des Civilrechts gegenüber, eine ganz einleuchtende aequitas ge- schützt werden soll. Ein solcher Schutz würde im Nothfall durch außerordentliche Rechtsmittel, z. B. durch Restitu- tion, gewährt werden, und nur um diese entbehrlich zu machen, wenden die alten Juristen jene subtile Behand- lung des Edicts an. Diese Art von Nothwehr wird ge- braucht gegen die Confusion (o); ferner bey dem Sc. Vel- (o) L. 30 § 1 de exc. rei jud. (44.
2) "... In proposita autem quaes- tione magis me illud movet, numquid pignoris jus extinctum sit dominio adquisito: neque enim potest pignus perseverare domino constituto creditore. Actio tamen pigneraticia com- petit: verum est enim, et pi- gnori datum, et satisfactum non esse ...". Der Grund der aequitas liegt hier darin, daß es ganz unnatürlich seyn würde, wenn der Pfandglaubiger, durch Erwerb eines neuen Rechts (des Eigen- thums), den nachstehenden Pfand- glaubigern gegenüber, deterioris conditionis werden sollte, indem er die bisherigen Vortheile seiner Priorität verlöre. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. satisfactum sit; die Hypothekarklage ſollte nach dieſen Wor-ten ſolange fortdauern, bis der Glaubiger entweder Zah- lung empfangen, oder in die Aufhebung eingewilligt hätte. Da nun nach eingetretener Klagverjährung keine dieſer beiden Thatſachen behauptet werden könne, ſo werde, mit Hülfe des bloßen Buchſtabens jenes Edicts, die Hypothe- karklage aufrecht erhalten, obgleich gar keine Schuld, nicht einmal eine naturalis obligatio, mehr vorhanden ſey. — Hierauf iſt Folgendes zu antworten. Es kommen allerdings einige Fälle vor, worin jenes etwas ſubtile Ver- fahren angewendet wird. Dieſe Fälle aber ſind insgeſammt ſo beſchaffen, daß darin, dem ſubtilſten Buchſtaben des Civilrechts gegenüber, eine ganz einleuchtende aequitas ge- ſchützt werden ſoll. Ein ſolcher Schutz würde im Nothfall durch außerordentliche Rechtsmittel, z. B. durch Reſtitu- tion, gewährt werden, und nur um dieſe entbehrlich zu machen, wenden die alten Juriſten jene ſubtile Behand- lung des Edicts an. Dieſe Art von Nothwehr wird ge- braucht gegen die Confuſion (o); ferner bey dem Sc. Vel- (o) L. 30 § 1 de exc. rei jud. (44.
2) „… In proposita autem quaes- tione magis me illud movet, numquid pignoris jus extinctum sit dominio adquisito: neque enim potest pignus perseverare domino constituto creditore. Actio tamen pigneraticia com- petit: verum est enim, et pi- gnori datum, et satisfactum non esse …”. Der Grund der aequitas liegt hier darin, daß es ganz unnatürlich ſeyn würde, wenn der Pfandglaubiger, durch Erwerb eines neuen Rechts (des Eigen- thums), den nachſtehenden Pfand- glaubigern gegenüber, deterioris conditionis werden ſollte, indem er die bisherigen Vortheile ſeiner Priorität verlöre. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0406" n="392"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><hi rendition="#aq">satisfactum sit;</hi> die Hypothekarklage ſollte nach dieſen Wor-<lb/> ten ſolange fortdauern, bis der Glaubiger entweder Zah-<lb/> lung empfangen, oder in die Aufhebung eingewilligt hätte.<lb/> Da nun nach eingetretener Klagverjährung keine dieſer<lb/> beiden Thatſachen behauptet werden könne, ſo werde, mit<lb/> Hülfe des bloßen Buchſtabens jenes Edicts, die Hypothe-<lb/> karklage aufrecht erhalten, <hi rendition="#g">obgleich</hi> gar keine Schuld,<lb/> nicht einmal eine <hi rendition="#aq">naturalis obligatio,</hi> mehr vorhanden ſey.<lb/> — Hierauf iſt Folgendes zu antworten. Es kommen<lb/> allerdings einige Fälle vor, worin jenes etwas ſubtile Ver-<lb/> fahren angewendet wird. Dieſe Fälle aber ſind insgeſammt<lb/> ſo beſchaffen, daß darin, dem ſubtilſten Buchſtaben des<lb/> Civilrechts gegenüber, eine ganz einleuchtende <hi rendition="#aq">aequitas</hi> ge-<lb/> ſchützt werden ſoll. Ein ſolcher Schutz würde im Nothfall<lb/> durch außerordentliche Rechtsmittel, z. B. durch Reſtitu-<lb/> tion, gewährt werden, und nur um dieſe entbehrlich zu<lb/> machen, wenden die alten Juriſten jene ſubtile Behand-<lb/> lung des Edicts an. Dieſe Art von Nothwehr wird ge-<lb/> braucht gegen die Confuſion <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 30 § 1 <hi rendition="#i">de exc. rei jud.</hi> (44.<lb/> 2) „… In proposita autem quaes-<lb/> tione magis me illud movet,<lb/> numquid pignoris jus extinctum<lb/> sit dominio adquisito: neque<lb/> enim potest pignus perseverare<lb/> domino constituto creditore.<lb/><hi rendition="#i">Actio tamen pigneraticia com-<lb/> petit: verum est enim, et pi-<lb/> gnori datum, et satisfactum<lb/> non esse</hi> …”.</hi> Der Grund der<lb/><hi rendition="#aq">aequitas</hi> liegt hier darin, daß es<lb/> ganz unnatürlich ſeyn würde, wenn<lb/> der Pfandglaubiger, durch Erwerb<lb/> eines neuen Rechts (des Eigen-<lb/> thums), den nachſtehenden Pfand-<lb/> glaubigern gegenüber, <hi rendition="#aq">deterioris<lb/> conditionis</hi> werden ſollte, indem<lb/> er die bisherigen Vortheile ſeiner<lb/> Priorität verlöre.</note>; ferner bey dem <hi rendition="#aq">Sc. Vel-</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [392/0406]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
satisfactum sit; die Hypothekarklage ſollte nach dieſen Wor-
ten ſolange fortdauern, bis der Glaubiger entweder Zah-
lung empfangen, oder in die Aufhebung eingewilligt hätte.
Da nun nach eingetretener Klagverjährung keine dieſer
beiden Thatſachen behauptet werden könne, ſo werde, mit
Hülfe des bloßen Buchſtabens jenes Edicts, die Hypothe-
karklage aufrecht erhalten, obgleich gar keine Schuld,
nicht einmal eine naturalis obligatio, mehr vorhanden ſey.
— Hierauf iſt Folgendes zu antworten. Es kommen
allerdings einige Fälle vor, worin jenes etwas ſubtile Ver-
fahren angewendet wird. Dieſe Fälle aber ſind insgeſammt
ſo beſchaffen, daß darin, dem ſubtilſten Buchſtaben des
Civilrechts gegenüber, eine ganz einleuchtende aequitas ge-
ſchützt werden ſoll. Ein ſolcher Schutz würde im Nothfall
durch außerordentliche Rechtsmittel, z. B. durch Reſtitu-
tion, gewährt werden, und nur um dieſe entbehrlich zu
machen, wenden die alten Juriſten jene ſubtile Behand-
lung des Edicts an. Dieſe Art von Nothwehr wird ge-
braucht gegen die Confuſion (o); ferner bey dem Sc. Vel-
(o) L. 30 § 1 de exc. rei jud. (44.
2) „… In proposita autem quaes-
tione magis me illud movet,
numquid pignoris jus extinctum
sit dominio adquisito: neque
enim potest pignus perseverare
domino constituto creditore.
Actio tamen pigneraticia com-
petit: verum est enim, et pi-
gnori datum, et satisfactum
non esse …”. Der Grund der
aequitas liegt hier darin, daß es
ganz unnatürlich ſeyn würde, wenn
der Pfandglaubiger, durch Erwerb
eines neuen Rechts (des Eigen-
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