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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIII.
biti, sine causa, ob causam datorum, ob turpem vel in-
justam causam, furtiva,
welche alle unzweifelhaft unter die
str. j. actiones gehören.

Expensum latum ist der alte Literalcontract, dessen
streng wirkende Natur keinem Zweifel unterworfen ist.

Das Stipulatum endlich, als gleichfalls unzweifelhafter
Entstehungsgrund von stricti juris Klagen, ist unter allen
diesen Fällen der wichtigste. Schon hier aber ist es nöthig,
auf zwey, an sich verschiedene, Beziehungen der Stipula-
tion aufmerksam zu machen. Sie war nämlich erstens
Entstehungsgrund von stricti juris actiones, und diese Be-
ziehung hat ihre gegenwärtige Erwähnung veranlaßt.
Sie war aber auch zweytens die einzige, im Römischen
Recht enthaltene, ganz allgemeine Vertragsform, wodurch
jeder beliebige Inhalt die Natur einer klagbaren Obliga-
tion erhalten konnte, und diese ihre wichtige Eigenschaft
wäre an sich auch mit einer aus ihr entspringenden b. f.
actio
vereinbar gewesen; von dieser Bemerkung wird so-
gleich noch weiterer Gebrauch gemacht werden. -- Durch
diese zweyte Beziehung unterschied sich die Stipulation
von allen anderen Verträgen; der Kauf z. B., die Socie-
tät, das Mandat u. s. w. haben stets nur einen einzelnen
Zweck und Inhalt: die expensilatio aber, obgleich durch
die Unbestimmtheit der Zwecke mit der Stipulation ver-
wandt, war wenigstens darin beschränkter, daß sie nur
auf Geschäfte in Geld angewendet werden konnte, nicht
auf Sachen anderer Art, noch auf Arbeit.


Beylage XIII.
biti, sine causa, ob causam datorum, ob turpem vel in-
justam causam, furtiva,
welche alle unzweifelhaft unter die
str. j. actiones gehören.

Expensum latum iſt der alte Literalcontract, deſſen
ſtreng wirkende Natur keinem Zweifel unterworfen iſt.

Das Stipulatum endlich, als gleichfalls unzweifelhafter
Entſtehungsgrund von stricti juris Klagen, iſt unter allen
dieſen Fällen der wichtigſte. Schon hier aber iſt es nöthig,
auf zwey, an ſich verſchiedene, Beziehungen der Stipula-
tion aufmerkſam zu machen. Sie war nämlich erſtens
Entſtehungsgrund von stricti juris actiones, und dieſe Be-
ziehung hat ihre gegenwärtige Erwähnung veranlaßt.
Sie war aber auch zweytens die einzige, im Römiſchen
Recht enthaltene, ganz allgemeine Vertragsform, wodurch
jeder beliebige Inhalt die Natur einer klagbaren Obliga-
tion erhalten konnte, und dieſe ihre wichtige Eigenſchaft
wäre an ſich auch mit einer aus ihr entſpringenden b. f.
actio
vereinbar geweſen; von dieſer Bemerkung wird ſo-
gleich noch weiterer Gebrauch gemacht werden. — Durch
dieſe zweyte Beziehung unterſchied ſich die Stipulation
von allen anderen Verträgen; der Kauf z. B., die Socie-
tät, das Mandat u. ſ. w. haben ſtets nur einen einzelnen
Zweck und Inhalt: die expensilatio aber, obgleich durch
die Unbeſtimmtheit der Zwecke mit der Stipulation ver-
wandt, war wenigſtens darin beſchränkter, daß ſie nur
auf Geſchäfte in Geld angewendet werden konnte, nicht
auf Sachen anderer Art, noch auf Arbeit.


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[482/0496] Beylage XIII. biti, sine causa, ob causam datorum, ob turpem vel in- justam causam, furtiva, welche alle unzweifelhaft unter die str. j. actiones gehören. Expensum latum iſt der alte Literalcontract, deſſen ſtreng wirkende Natur keinem Zweifel unterworfen iſt. Das Stipulatum endlich, als gleichfalls unzweifelhafter Entſtehungsgrund von stricti juris Klagen, iſt unter allen dieſen Fällen der wichtigſte. Schon hier aber iſt es nöthig, auf zwey, an ſich verſchiedene, Beziehungen der Stipula- tion aufmerkſam zu machen. Sie war nämlich erſtens Entſtehungsgrund von stricti juris actiones, und dieſe Be- ziehung hat ihre gegenwärtige Erwähnung veranlaßt. Sie war aber auch zweytens die einzige, im Römiſchen Recht enthaltene, ganz allgemeine Vertragsform, wodurch jeder beliebige Inhalt die Natur einer klagbaren Obliga- tion erhalten konnte, und dieſe ihre wichtige Eigenſchaft wäre an ſich auch mit einer aus ihr entſpringenden b. f. actio vereinbar geweſen; von dieſer Bemerkung wird ſo- gleich noch weiterer Gebrauch gemacht werden. — Durch dieſe zweyte Beziehung unterſchied ſich die Stipulation von allen anderen Verträgen; der Kauf z. B., die Socie- tät, das Mandat u. ſ. w. haben ſtets nur einen einzelnen Zweck und Inhalt: die expensilatio aber, obgleich durch die Unbeſtimmtheit der Zwecke mit der Stipulation ver- wandt, war wenigſtens darin beſchränkter, daß ſie nur auf Geſchäfte in Geld angewendet werden konnte, nicht auf Sachen anderer Art, noch auf Arbeit.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/496>, abgerufen am 03.05.2024.