de don. quae sub mod. (8. 55.) Condictitia § 24 J. de act. (4. 6.) L. 55 de don. int. vir. (24. 1.). L. 13 § 2 de jurej. (12. 2.).
Ja sogar wird zuweilen in den Fällen unstreitiger Con- dictionen der bloße Name actio, ohne den Zusatz condic- tio, gebraucht (a). Dieses geschieht jedoch nur da, wo die Condictionennatur ohnehin so unzweifelhaft ist, daß die genauere Bezeichnung als überflüssig erscheint; dagegen wird diese gewiß nie fehlen, wo es auf die Unterscheidung einer Condiction von einer Klage anderer Art ankommt (b).
Die eben behauptete gleiche Bedeutung der Ausdrücke condictio und stricti juris actio ist jedoch nur wahr für den seit der Einführung des ordo judiciorum, oder des For- mularprozesses, herrschenden Sprachgebrauch. Zur Zeit der alten Legis actiones hatte der Ausdruck eine engere Bedeutung, indem er nur von zwey einzelnen Klagen gebraucht wurde (c). Es wird jedoch unten gezeigt werden, in welchem histori- schen Zusammenhang auch diese ältere Bedeutung mit der in unsren Rechtsquellen herrschenden neueren gedacht wer- den muß; diese letzte übrigens ist allein der Gegenstand der hier aufzustellenden Untersuchung.
(a)Actio pecuniae creditae. L. 70 de proc. (3. 3.), L. 12 § 1 de distr. (20. 5.). -- Actio cer- tae creditae pecuniae. Gajus IV. § 13.
(b) Es erscheint also hier eine ähnliche Zweydeutigkeit wie bey dem Ausdruck judex, welcher bald den strengen Gegensatz gegen ar- biter bezeichnet, bald den Gat- tungsbegriff, unter welchem diese beide Arten gemeinschaftlich ent- halten sind. Vgl. System § 218.
(c)Gajus IV. § 18 -- 20.
Beylage XIV.
de don. quae sub mod. (8. 55.) Condictitia § 24 J. de act. (4. 6.) L. 55 de don. int. vir. (24. 1.). L. 13 § 2 de jurej. (12. 2.).
Ja ſogar wird zuweilen in den Fällen unſtreitiger Con- dictionen der bloße Name actio, ohne den Zuſatz condic- tio, gebraucht (a). Dieſes geſchieht jedoch nur da, wo die Condictionennatur ohnehin ſo unzweifelhaft iſt, daß die genauere Bezeichnung als überflüſſig erſcheint; dagegen wird dieſe gewiß nie fehlen, wo es auf die Unterſcheidung einer Condiction von einer Klage anderer Art ankommt (b).
Die eben behauptete gleiche Bedeutung der Ausdrücke condictio und stricti juris actio iſt jedoch nur wahr für den ſeit der Einführung des ordo judiciorum, oder des For- mularprozeſſes, herrſchenden Sprachgebrauch. Zur Zeit der alten Legis actiones hatte der Ausdruck eine engere Bedeutung, indem er nur von zwey einzelnen Klagen gebraucht wurde (c). Es wird jedoch unten gezeigt werden, in welchem hiſtori- ſchen Zuſammenhang auch dieſe ältere Bedeutung mit der in unſren Rechtsquellen herrſchenden neueren gedacht wer- den muß; dieſe letzte übrigens iſt allein der Gegenſtand der hier aufzuſtellenden Unterſuchung.
(a)Actio pecuniae creditae. L. 70 de proc. (3. 3.), L. 12 § 1 de distr. (20. 5.). — Actio cer- tae creditae pecuniae. Gajus IV. § 13.
(b) Es erſcheint alſo hier eine ähnliche Zweydeutigkeit wie bey dem Ausdruck judex, welcher bald den ſtrengen Gegenſatz gegen ar- biter bezeichnet, bald den Gat- tungsbegriff, unter welchem dieſe beide Arten gemeinſchaftlich ent- halten ſind. Vgl. Syſtem § 218.
(c)Gajus IV. § 18 — 20.
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Beylage XIV.
de don. quae sub mod. (8. 55.) Condictitia § 24 J. de
act. (4. 6.) L. 55 de don. int. vir. (24. 1.). L. 13 § 2
de jurej. (12. 2.).
Ja ſogar wird zuweilen in den Fällen unſtreitiger Con-
dictionen der bloße Name actio, ohne den Zuſatz condic-
tio, gebraucht (a). Dieſes geſchieht jedoch nur da, wo die
Condictionennatur ohnehin ſo unzweifelhaft iſt, daß die
genauere Bezeichnung als überflüſſig erſcheint; dagegen
wird dieſe gewiß nie fehlen, wo es auf die Unterſcheidung
einer Condiction von einer Klage anderer Art ankommt (b).
Die eben behauptete gleiche Bedeutung der Ausdrücke
condictio und stricti juris actio iſt jedoch nur wahr für
den ſeit der Einführung des ordo judiciorum, oder des For-
mularprozeſſes, herrſchenden Sprachgebrauch. Zur Zeit der
alten Legis actiones hatte der Ausdruck eine engere Bedeutung,
indem er nur von zwey einzelnen Klagen gebraucht wurde (c).
Es wird jedoch unten gezeigt werden, in welchem hiſtori-
ſchen Zuſammenhang auch dieſe ältere Bedeutung mit der
in unſren Rechtsquellen herrſchenden neueren gedacht wer-
den muß; dieſe letzte übrigens iſt allein der Gegenſtand
der hier aufzuſtellenden Unterſuchung.
(a) Actio pecuniae creditae.
L. 70 de proc. (3. 3.), L. 12 § 1
de distr. (20. 5.). — Actio cer-
tae creditae pecuniae. Gajus IV.
§ 13.
(b) Es erſcheint alſo hier eine
ähnliche Zweydeutigkeit wie bey
dem Ausdruck judex, welcher bald
den ſtrengen Gegenſatz gegen ar-
biter bezeichnet, bald den Gat-
tungsbegriff, unter welchem dieſe
beide Arten gemeinſchaftlich ent-
halten ſind. Vgl. Syſtem § 218.
(c) Gajus IV. § 18 — 20.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/520>, abgerufen am 24.05.2024.
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