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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XXII.
Anderes als die Klage aus dem Darlehen, und zwar so-
wohl aus dem in Geld (L. Silia), als aus anderen Sachen
(L. Calpurnia), unter welchen das Getreide ohne Zweifel
der anwendbarste Gegenstand des Darlehens seyn wird (c).
Gerade so aber ist ja auch die neue condictio die Klage
aus dem Darlehen, und aus denjenigen Rechtsverhält-
nissen, deren Klagrecht als eine freyere Entwicklung der
Darlehensklage angesehen werden kann.

Eine auffallende Bestätigung dieser historischen Herlei-
tung liegt in dem Umstand, daß dem so aufgefaßten Ge-
gensatz der condictio ex L. Silia und ex L. Calpurnia ge-
nau entspricht der neue Gegensatz der certi und triticaria
condictio,
von welchem weiter unten noch besonders die
Rede seyn wird. Der räthselhafte Name der triticaria
erhält auf diese Weise eine so einfache und natürliche Deu-
tung, wie sie auf anderem Wege schwerlich wird gefunden
werden können.

Selbst die Formel der neueren Condictionen ist gro-
ßentheils aus der alten legis actio herüber genommen.
Valerius Probus hat nämlich folgende Sigle: A. T. M. D. O.,
d. h. Ajo te mihi dare oportere (d), welche nach ihren

(c) Das Darlehen außer dem
baaren Gelde kommt überhaupt
nicht sehr häufig vor (Num. IV.),
sowohl in unsren Rechtsquellen, als
im wirklichen Lebensverkehr. Der
gewöhnlichste Fall der Anwendung
wird noch der seyn, wenn der
Landmann, dessen Erndte von
einem Unglück betroffen wird, für
seine Haushaltung und für die
Aussaat Getreide borgt, um es
im nächsten Jahr, wenn die Erndte
besser gelingt, wieder zu geben.
(d) Auctores latinae linguae
ed. D. Gothofredus 1602 pag.

1453.
V. 37

Die Condictionen. XXII.
Anderes als die Klage aus dem Darlehen, und zwar ſo-
wohl aus dem in Geld (L. Silia), als aus anderen Sachen
(L. Calpurnia), unter welchen das Getreide ohne Zweifel
der anwendbarſte Gegenſtand des Darlehens ſeyn wird (c).
Gerade ſo aber iſt ja auch die neue condictio die Klage
aus dem Darlehen, und aus denjenigen Rechtsverhält-
niſſen, deren Klagrecht als eine freyere Entwicklung der
Darlehensklage angeſehen werden kann.

Eine auffallende Beſtätigung dieſer hiſtoriſchen Herlei-
tung liegt in dem Umſtand, daß dem ſo aufgefaßten Ge-
genſatz der condictio ex L. Silia und ex L. Calpurnia ge-
nau entſpricht der neue Gegenſatz der certi und triticaria
condictio,
von welchem weiter unten noch beſonders die
Rede ſeyn wird. Der räthſelhafte Name der triticaria
erhält auf dieſe Weiſe eine ſo einfache und natürliche Deu-
tung, wie ſie auf anderem Wege ſchwerlich wird gefunden
werden können.

Selbſt die Formel der neueren Condictionen iſt gro-
ßentheils aus der alten legis actio herüber genommen.
Valerius Probus hat nämlich folgende Sigle: A. T. M. D. O.,
d. h. Ajo te mihi dare oportere (d), welche nach ihren

(c) Das Darlehen außer dem
baaren Gelde kommt überhaupt
nicht ſehr häufig vor (Num. IV.),
ſowohl in unſren Rechtsquellen, als
im wirklichen Lebensverkehr. Der
gewöhnlichſte Fall der Anwendung
wird noch der ſeyn, wenn der
Landmann, deſſen Erndte von
einem Unglück betroffen wird, für
ſeine Haushaltung und für die
Ausſaat Getreide borgt, um es
im nächſten Jahr, wenn die Erndte
beſſer gelingt, wieder zu geben.
(d) Auctores latinae linguae
ed. D. Gothofredus 1602 pag.

1453.
V. 37
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[577/0591] Die Condictionen. XXII. Anderes als die Klage aus dem Darlehen, und zwar ſo- wohl aus dem in Geld (L. Silia), als aus anderen Sachen (L. Calpurnia), unter welchen das Getreide ohne Zweifel der anwendbarſte Gegenſtand des Darlehens ſeyn wird (c). Gerade ſo aber iſt ja auch die neue condictio die Klage aus dem Darlehen, und aus denjenigen Rechtsverhält- niſſen, deren Klagrecht als eine freyere Entwicklung der Darlehensklage angeſehen werden kann. Eine auffallende Beſtätigung dieſer hiſtoriſchen Herlei- tung liegt in dem Umſtand, daß dem ſo aufgefaßten Ge- genſatz der condictio ex L. Silia und ex L. Calpurnia ge- nau entſpricht der neue Gegenſatz der certi und triticaria condictio, von welchem weiter unten noch beſonders die Rede ſeyn wird. Der räthſelhafte Name der triticaria erhält auf dieſe Weiſe eine ſo einfache und natürliche Deu- tung, wie ſie auf anderem Wege ſchwerlich wird gefunden werden können. Selbſt die Formel der neueren Condictionen iſt gro- ßentheils aus der alten legis actio herüber genommen. Valerius Probus hat nämlich folgende Sigle: A. T. M. D. O., d. h. Ajo te mihi dare oportere (d), welche nach ihren (c) Das Darlehen außer dem baaren Gelde kommt überhaupt nicht ſehr häufig vor (Num. IV.), ſowohl in unſren Rechtsquellen, als im wirklichen Lebensverkehr. Der gewöhnlichſte Fall der Anwendung wird noch der ſeyn, wenn der Landmann, deſſen Erndte von einem Unglück betroffen wird, für ſeine Haushaltung und für die Ausſaat Getreide borgt, um es im nächſten Jahr, wenn die Erndte beſſer gelingt, wieder zu geben. (d) Auctores latinae linguae ed. D. Gothofredus 1602 pag. 1453. V. 37

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/591>, abgerufen am 29.04.2024.