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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
irgend ein außer jenen engen Gränzen liegendes Rechts-
verhältniß dennoch eine Condiction erzeugt, so liegt der
Grund stets darin, daß demselben eine re contracta obli-
gatio
wirklich beygemischt ist. Wenn z. B. bey Gelegen-
heit einer Societät oder eines Mandats die Condiction
entspringt (Num. VI.), so finden sich zwey ganz verschie-
dene Obligationen vereinigt, die aus dem Consens und die
aus dem anvertrauten Geld. Jede derselben hat ihre
eigene Natur, Wirkung, Klage; soweit aber die eine Klage
den Gegenstand der anderen bereits erschöpft hat, ist die
andere nicht mehr möglich. Eben so, bey der körperlichen
Beschädigung, die Obligation aus dem Delict (actio L.
Aquiliae
) und die aus der zufällig daraus entsprungenen
Bereicherung (condictio). -- Die Annahme solcher zusam-
mengesetzten Obligationen, die aus einer und derselben
Thatsache entspringen, ist auch nicht etwa zur Vertheidi-
gung der aufgestellten Condictionenlehre erfunden, viel-
mehr kommt sie auch anderwärts in ganz unzweifelhaften
Fällen vor (c).



Aus der wichtigen und schwierigen L. 9 de R. C.
(12. 1.) bleibt nun noch ein einziger Fall für unsren Zweck
zu erklären übrig. Nach dem § 1 soll die certi condictio

(c) Vgl. z. B. L. 18 § 1 com-
mod.
(13. 6.), wenn nämlich der
Empfänger eines Depositum oder
eines Commodats die Sache zer-
stört oder verdirbt. Hier concur-
rirt mit der actio L. Aquiliae die
Contractsklage auf dieselbe Weise,
wie in den oben angeführten Fäl-
len die condictio wegen der Be-
reicherung.

Beylage XIV.
irgend ein außer jenen engen Gränzen liegendes Rechts-
verhältniß dennoch eine Condiction erzeugt, ſo liegt der
Grund ſtets darin, daß demſelben eine re contracta obli-
gatio
wirklich beygemiſcht iſt. Wenn z. B. bey Gelegen-
heit einer Societät oder eines Mandats die Condiction
entſpringt (Num. VI.), ſo finden ſich zwey ganz verſchie-
dene Obligationen vereinigt, die aus dem Conſens und die
aus dem anvertrauten Geld. Jede derſelben hat ihre
eigene Natur, Wirkung, Klage; ſoweit aber die eine Klage
den Gegenſtand der anderen bereits erſchöpft hat, iſt die
andere nicht mehr möglich. Eben ſo, bey der körperlichen
Beſchädigung, die Obligation aus dem Delict (actio L.
Aquiliae
) und die aus der zufällig daraus entſprungenen
Bereicherung (condictio). — Die Annahme ſolcher zuſam-
mengeſetzten Obligationen, die aus einer und derſelben
Thatſache entſpringen, iſt auch nicht etwa zur Vertheidi-
gung der aufgeſtellten Condictionenlehre erfunden, viel-
mehr kommt ſie auch anderwärts in ganz unzweifelhaften
Fällen vor (c).



Aus der wichtigen und ſchwierigen L. 9 de R. C.
(12. 1.) bleibt nun noch ein einziger Fall für unſren Zweck
zu erklären übrig. Nach dem § 1 ſoll die certi condictio

(c) Vgl. z. B. L. 18 § 1 com-
mod.
(13. 6.), wenn nämlich der
Empfänger eines Depoſitum oder
eines Commodats die Sache zer-
ſtört oder verdirbt. Hier concur-
rirt mit der actio L. Aquiliae die
Contractsklage auf dieſelbe Weiſe,
wie in den oben angeführten Fäl-
len die condictio wegen der Be-
reicherung.
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[586/0600] Beylage XIV. irgend ein außer jenen engen Gränzen liegendes Rechts- verhältniß dennoch eine Condiction erzeugt, ſo liegt der Grund ſtets darin, daß demſelben eine re contracta obli- gatio wirklich beygemiſcht iſt. Wenn z. B. bey Gelegen- heit einer Societät oder eines Mandats die Condiction entſpringt (Num. VI.), ſo finden ſich zwey ganz verſchie- dene Obligationen vereinigt, die aus dem Conſens und die aus dem anvertrauten Geld. Jede derſelben hat ihre eigene Natur, Wirkung, Klage; ſoweit aber die eine Klage den Gegenſtand der anderen bereits erſchöpft hat, iſt die andere nicht mehr möglich. Eben ſo, bey der körperlichen Beſchädigung, die Obligation aus dem Delict (actio L. Aquiliae) und die aus der zufällig daraus entſprungenen Bereicherung (condictio). — Die Annahme ſolcher zuſam- mengeſetzten Obligationen, die aus einer und derſelben Thatſache entſpringen, iſt auch nicht etwa zur Vertheidi- gung der aufgeſtellten Condictionenlehre erfunden, viel- mehr kommt ſie auch anderwärts in ganz unzweifelhaften Fällen vor (c). Aus der wichtigen und ſchwierigen L. 9 de R. C. (12. 1.) bleibt nun noch ein einziger Fall für unſren Zweck zu erklären übrig. Nach dem § 1 ſoll die certi condictio (c) Vgl. z. B. L. 18 § 1 com- mod. (13. 6.), wenn nämlich der Empfänger eines Depoſitum oder eines Commodats die Sache zer- ſtört oder verdirbt. Hier concur- rirt mit der actio L. Aquiliae die Contractsklage auf dieſelbe Weiſe, wie in den oben angeführten Fäl- len die condictio wegen der Be- reicherung.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/600>, abgerufen am 01.05.2024.