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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Die Condictionen. XXXII.
Art der Condiction war die sponsio tertiae partis, die
keinesweges blos bey dem Gelddarlehen, sondern bey einer
jeden auf baares Geld gerichteten Condiction Statt fand
(Num. X. I. m). Cicero nennt sie auch legitimae partis
sponsio,
ohne Zweifel weil sie durch die Lex Silia für die
alte Legis actio auf baares Geld eingeführt, und von die-
ser auf die neuere Condiction herüber genommen wor-
den war.

Der Sinn dieser Sponsion war der, daß der Kläger
den Beklagten zwingen konnte, für den Fall der Verur-
theilung, außer der Hauptsumme, noch den dritten Theil
derselben als Strafe zu bezahlen. Allerdings mußte auch
der Kläger sich bequemen, eine gleiche Summe für den
Fall der Abweisung zu versprechen (c); bey einer wohlbe-
gründeten, mit guten Beweisen versehenen, Klage aber
war diese Gefahr nicht bedeutend.

Diese Eigenthümlichkeit der Condiction auf baares Geld
war praktisch wichtiger, als man auf den ersten Blick
glauben möchte, ja sie war ohne Zweifel das wichtigste
Moment, welches noch in späterer Zeit, als die Verschie-
denheiten des Richterpersonals mehr zurück traten, zwischen
den Condictionen und anderen Klagen einen namhaften
Unterschied aufrecht hielt. Man denke sich, welchen Nach-
druck auch im heutigen Rechtszustand eine Klage dadurch
erhalten würde, wenn ihr eine Succumbenzstrafe von
33 1/3 Procent des Streitsgegenstandes beygelegt wäre.


(c) Gajus IV. § 13. 180.
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Die Condictionen. XXXII.
Art der Condiction war die sponsio tertiae partis, die
keinesweges blos bey dem Gelddarlehen, ſondern bey einer
jeden auf baares Geld gerichteten Condiction Statt fand
(Num. X. I. m). Cicero nennt ſie auch legitimae partis
sponsio,
ohne Zweifel weil ſie durch die Lex Silia für die
alte Legis actio auf baares Geld eingeführt, und von die-
ſer auf die neuere Condiction herüber genommen wor-
den war.

Der Sinn dieſer Sponſion war der, daß der Kläger
den Beklagten zwingen konnte, für den Fall der Verur-
theilung, außer der Hauptſumme, noch den dritten Theil
derſelben als Strafe zu bezahlen. Allerdings mußte auch
der Kläger ſich bequemen, eine gleiche Summe für den
Fall der Abweiſung zu verſprechen (c); bey einer wohlbe-
gründeten, mit guten Beweiſen verſehenen, Klage aber
war dieſe Gefahr nicht bedeutend.

Dieſe Eigenthümlichkeit der Condiction auf baares Geld
war praktiſch wichtiger, als man auf den erſten Blick
glauben möchte, ja ſie war ohne Zweifel das wichtigſte
Moment, welches noch in ſpäterer Zeit, als die Verſchie-
denheiten des Richterperſonals mehr zurück traten, zwiſchen
den Condictionen und anderen Klagen einen namhaften
Unterſchied aufrecht hielt. Man denke ſich, welchen Nach-
druck auch im heutigen Rechtszuſtand eine Klage dadurch
erhalten würde, wenn ihr eine Succumbenzſtrafe von
33⅓ Procent des Streitsgegenſtandes beygelegt wäre.


(c) Gajus IV. § 13. 180.
39*
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[611/0625] Die Condictionen. XXXII. Art der Condiction war die sponsio tertiae partis, die keinesweges blos bey dem Gelddarlehen, ſondern bey einer jeden auf baares Geld gerichteten Condiction Statt fand (Num. X. I. m). Cicero nennt ſie auch legitimae partis sponsio, ohne Zweifel weil ſie durch die Lex Silia für die alte Legis actio auf baares Geld eingeführt, und von die- ſer auf die neuere Condiction herüber genommen wor- den war. Der Sinn dieſer Sponſion war der, daß der Kläger den Beklagten zwingen konnte, für den Fall der Verur- theilung, außer der Hauptſumme, noch den dritten Theil derſelben als Strafe zu bezahlen. Allerdings mußte auch der Kläger ſich bequemen, eine gleiche Summe für den Fall der Abweiſung zu verſprechen (c); bey einer wohlbe- gründeten, mit guten Beweiſen verſehenen, Klage aber war dieſe Gefahr nicht bedeutend. Dieſe Eigenthümlichkeit der Condiction auf baares Geld war praktiſch wichtiger, als man auf den erſten Blick glauben möchte, ja ſie war ohne Zweifel das wichtigſte Moment, welches noch in ſpäterer Zeit, als die Verſchie- denheiten des Richterperſonals mehr zurück traten, zwiſchen den Condictionen und anderen Klagen einen namhaften Unterſchied aufrecht hielt. Man denke ſich, welchen Nach- druck auch im heutigen Rechtszuſtand eine Klage dadurch erhalten würde, wenn ihr eine Succumbenzſtrafe von 33⅓ Procent des Streitsgegenſtandes beygelegt wäre. (c) Gajus IV. § 13. 180. 39*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/625>, abgerufen am 30.04.2024.