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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XVII.
einer das materielle Recht, und zwar die Lehre von der
Rechtskraft, betreffenden Frage.

Es wird nämlich von mehreren Seiten behauptet, aus
jener strengen Lehre des Prozeßrechts folge, daß die von
uns für die Klagen in rem behauptete Ausnahme im heu-
tigen Recht zur allgemeinen Negel umgewandelt worden
sey. Denn da nun jeder Kläger sogleich in der Klage den
Entstehungsgrund seines Eigenthums angeben müsse, so
sey jedesmal der Fall vorhanden, den unsre Ausnahme
voraussetzt, und es könne daher jede abgewiesene Eigen-
thumsklage wiederholt werden, sobald nur der Kläger einen
anderen, als den früheren Entstehungsgrund des Eigen-
thums, bei der neuen Klage angebe (z).

Diese Folgerung kann ich nun auf keine Weise als
richtig anerkennen. Wenn der Kläger, so wie es jene
strenge Lehre fordert, den Entstehungsgrund seines Eigen-
thums angiebt, so ist Das noch sehr verschieden von der
bindenden Erklärung, sich in diesem Rechtsstreit nur allein
dieses Grundes bedienen zu wollen, auf welche Erklärung
Alles ankommt, indem damit bestimmte Vortheile und
Nachtheile verbunden sind (Num. III. IV.). Die bloße
Angabe des Entstehungsgrundes ohne diese Erklärung
würde etwa zu vergleichen seyn einer ähnlichen Erzählung
der Thatsachen, die im Römischen Prozeß der Kläger vor

(z) Puchta Mus. II. S. 267.
Wächter S. 445. -- Diese
Meinung führt auf einem anderen
Wege zu demselben Erfolg, welchen
Kierulff aus der heutigen aequitas
ableitet (S. 518. 519.)

Beilage XVII.
einer das materielle Recht, und zwar die Lehre von der
Rechtskraft, betreffenden Frage.

Es wird nämlich von mehreren Seiten behauptet, aus
jener ſtrengen Lehre des Prozeßrechts folge, daß die von
uns für die Klagen in rem behauptete Ausnahme im heu-
tigen Recht zur allgemeinen Negel umgewandelt worden
ſey. Denn da nun jeder Kläger ſogleich in der Klage den
Entſtehungsgrund ſeines Eigenthums angeben müſſe, ſo
ſey jedesmal der Fall vorhanden, den unſre Ausnahme
vorausſetzt, und es könne daher jede abgewieſene Eigen-
thumsklage wiederholt werden, ſobald nur der Kläger einen
anderen, als den früheren Entſtehungsgrund des Eigen-
thums, bei der neuen Klage angebe (z).

Dieſe Folgerung kann ich nun auf keine Weiſe als
richtig anerkennen. Wenn der Kläger, ſo wie es jene
ſtrenge Lehre fordert, den Entſtehungsgrund ſeines Eigen-
thums angiebt, ſo iſt Das noch ſehr verſchieden von der
bindenden Erklärung, ſich in dieſem Rechtsſtreit nur allein
dieſes Grundes bedienen zu wollen, auf welche Erklärung
Alles ankommt, indem damit beſtimmte Vortheile und
Nachtheile verbunden ſind (Num. III. IV.). Die bloße
Angabe des Entſtehungsgrundes ohne dieſe Erklärung
würde etwa zu vergleichen ſeyn einer ähnlichen Erzählung
der Thatſachen, die im Römiſchen Prozeß der Kläger vor

(z) Puchta Muſ. II. S. 267.
Wächter S. 445. — Dieſe
Meinung führt auf einem anderen
Wege zu demſelben Erfolg, welchen
Kierulff aus der heutigen aequitas
ableitet (S. 518. 519.)
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[534/0552] Beilage XVII. einer das materielle Recht, und zwar die Lehre von der Rechtskraft, betreffenden Frage. Es wird nämlich von mehreren Seiten behauptet, aus jener ſtrengen Lehre des Prozeßrechts folge, daß die von uns für die Klagen in rem behauptete Ausnahme im heu- tigen Recht zur allgemeinen Negel umgewandelt worden ſey. Denn da nun jeder Kläger ſogleich in der Klage den Entſtehungsgrund ſeines Eigenthums angeben müſſe, ſo ſey jedesmal der Fall vorhanden, den unſre Ausnahme vorausſetzt, und es könne daher jede abgewieſene Eigen- thumsklage wiederholt werden, ſobald nur der Kläger einen anderen, als den früheren Entſtehungsgrund des Eigen- thums, bei der neuen Klage angebe (z). Dieſe Folgerung kann ich nun auf keine Weiſe als richtig anerkennen. Wenn der Kläger, ſo wie es jene ſtrenge Lehre fordert, den Entſtehungsgrund ſeines Eigen- thums angiebt, ſo iſt Das noch ſehr verſchieden von der bindenden Erklärung, ſich in dieſem Rechtsſtreit nur allein dieſes Grundes bedienen zu wollen, auf welche Erklärung Alles ankommt, indem damit beſtimmte Vortheile und Nachtheile verbunden ſind (Num. III. IV.). Die bloße Angabe des Entſtehungsgrundes ohne dieſe Erklärung würde etwa zu vergleichen ſeyn einer ähnlichen Erzählung der Thatſachen, die im Römiſchen Prozeß der Kläger vor (z) Puchta Muſ. II. S. 267. Wächter S. 445. — Dieſe Meinung führt auf einem anderen Wege zu demſelben Erfolg, welchen Kierulff aus der heutigen aequitas ableitet (S. 518. 519.)

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/552>, abgerufen am 26.04.2024.