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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 259. Wesen der L. C. -- II. Canon Recht u. Reichsgesetze.
die Replicationen und Duplicationen vorkamen, die hier
erst in dem dritten und vierten Schriftsatz erscheinen (o).

Auch hier aber bleibt dem böswilligen Beklagten noch
manches Mittel übrig, die L. C. willkührlich zu verzögern,
und dadurch dem Kläger die Rechte zu schmälern, die ihm
in der That zugedacht sind. Dazu können misbraucht
werden die wiederholten Fristgesuche, ferner die einer längeren
Verhandlung empfängliche Einrede der Incompetenz, endlich
die bloße Verweigerung oder Unterlassung der L. C., die
selbst durch manche Scheingründe beschönigt werden kann.
Einem solchen unredlichen Verfahren mit sicherem Erfolg
entgegen zu treten, fehlt es im gemeinen Prozeß an be-
stimmten Rechtsregeln. Auch ist dabei noch folgender Um-
stand zu berücksichtigen. Wenn die L. C., wie angenommen
wird, in der Erklärung auf die Thatsachen besteht, so
bleibt ungewiß, wie es angesehen werden soll, wenn
die Erklärung unbestimmt, unverständlich, unvollständig ist,
etwa so daß sie sich nur auf einen kleinen Theil der that-
sächlichen Grundlagen der Klage bezieht. Man könnte
sagen, nun müsse durch eine Art von Fiction eine wirk-
liche L. C. angenommen werden. Dann könnte man aber
noch einen Schritt weiter gehen, und in jeder Exceptions-

(o) Bollständiger übereinstim-
mend mit dem Begriff der Römischen
L. C. ist der dem Preußischen Pro-
zeß der allgemeinen Gerichtsord-
nung eigenthümliche Status causae
et controversiae.
Nur tritt dabei
der practisch sehr erhebliche Unter-
schied ein, daß dieser Status am
Ende von Terminen abgefaßt wird,
deren Anzahl und Zeit von einer
sehr regellosen Willkühr des De-
putirten und der Parteien abhängt.

§. 259. Weſen der L. C. — II. Canon Recht u. Reichsgeſetze.
die Replicationen und Duplicationen vorkamen, die hier
erſt in dem dritten und vierten Schriftſatz erſcheinen (o).

Auch hier aber bleibt dem böswilligen Beklagten noch
manches Mittel übrig, die L. C. willkührlich zu verzögern,
und dadurch dem Kläger die Rechte zu ſchmälern, die ihm
in der That zugedacht ſind. Dazu können misbraucht
werden die wiederholten Friſtgeſuche, ferner die einer längeren
Verhandlung empfängliche Einrede der Incompetenz, endlich
die bloße Verweigerung oder Unterlaſſung der L. C., die
ſelbſt durch manche Scheingründe beſchönigt werden kann.
Einem ſolchen unredlichen Verfahren mit ſicherem Erfolg
entgegen zu treten, fehlt es im gemeinen Prozeß an be-
ſtimmten Rechtsregeln. Auch iſt dabei noch folgender Um-
ſtand zu berückſichtigen. Wenn die L. C., wie angenommen
wird, in der Erklärung auf die Thatſachen beſteht, ſo
bleibt ungewiß, wie es angeſehen werden ſoll, wenn
die Erklärung unbeſtimmt, unverſtändlich, unvollſtändig iſt,
etwa ſo daß ſie ſich nur auf einen kleinen Theil der that-
ſächlichen Grundlagen der Klage bezieht. Man könnte
ſagen, nun müſſe durch eine Art von Fiction eine wirk-
liche L. C. angenommen werden. Dann könnte man aber
noch einen Schritt weiter gehen, und in jeder Exceptions-

(o) Bollſtändiger übereinſtim-
mend mit dem Begriff der Römiſchen
L. C. iſt der dem Preußiſchen Pro-
zeß der allgemeinen Gerichtsord-
nung eigenthümliche Status causae
et controversiae.
Nur tritt dabei
der practiſch ſehr erhebliche Unter-
ſchied ein, daß dieſer Status am
Ende von Terminen abgefaßt wird,
deren Anzahl und Zeit von einer
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putirten und der Parteien abhängt.
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[47/0065] §. 259. Weſen der L. C. — II. Canon Recht u. Reichsgeſetze. die Replicationen und Duplicationen vorkamen, die hier erſt in dem dritten und vierten Schriftſatz erſcheinen (o). Auch hier aber bleibt dem böswilligen Beklagten noch manches Mittel übrig, die L. C. willkührlich zu verzögern, und dadurch dem Kläger die Rechte zu ſchmälern, die ihm in der That zugedacht ſind. Dazu können misbraucht werden die wiederholten Friſtgeſuche, ferner die einer längeren Verhandlung empfängliche Einrede der Incompetenz, endlich die bloße Verweigerung oder Unterlaſſung der L. C., die ſelbſt durch manche Scheingründe beſchönigt werden kann. Einem ſolchen unredlichen Verfahren mit ſicherem Erfolg entgegen zu treten, fehlt es im gemeinen Prozeß an be- ſtimmten Rechtsregeln. Auch iſt dabei noch folgender Um- ſtand zu berückſichtigen. Wenn die L. C., wie angenommen wird, in der Erklärung auf die Thatſachen beſteht, ſo bleibt ungewiß, wie es angeſehen werden ſoll, wenn die Erklärung unbeſtimmt, unverſtändlich, unvollſtändig iſt, etwa ſo daß ſie ſich nur auf einen kleinen Theil der that- ſächlichen Grundlagen der Klage bezieht. Man könnte ſagen, nun müſſe durch eine Art von Fiction eine wirk- liche L. C. angenommen werden. Dann könnte man aber noch einen Schritt weiter gehen, und in jeder Exceptions- (o) Bollſtändiger übereinſtim- mend mit dem Begriff der Römiſchen L. C. iſt der dem Preußiſchen Pro- zeß der allgemeinen Gerichtsord- nung eigenthümliche Status causae et controversiae. Nur tritt dabei der practiſch ſehr erhebliche Unter- ſchied ein, daß dieſer Status am Ende von Terminen abgefaßt wird, deren Anzahl und Zeit von einer ſehr regelloſen Willkühr des De- putirten und der Parteien abhängt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/65>, abgerufen am 26.04.2024.