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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 321. Bedingungen der Restitution. III. Ausnahmen.
Entwicklungen dieser Regel müssen noch folgende Bestim-
mungen angesehen werden. Auch der Verkauf eines Sklaven
war der Restitution nicht unterworfen, wenn der Käufer
den erkauften Sklaven freigelassen hatte (l). Auch ein
rechtskräftiges Urtheil, welches die Freiheit eines angeb-
lichen Sklaven aussprach, sollte nicht durch Restitution
umgestoßen werden können (m).

Dagegen war allerdings zulässig die Restitution gegen
ein Rechtsgeschäft, wodurch erst eine künftige Freilassung
herbeigeführt werden sollte (n). Eben so konnte der Ver-
letzte durch mancherlei Entschädigungsklagen geschützt werden,
auch gegen den Freigelassenen selbst, wenn derselbe bei
dieser Gelegenheit noch nach der Freilassung unrechtmäßige
Handlungen verübt hatte (o). Nur aus der Zeit des
Sklavenstandes war nach allgemeineren Grundsätzen eine
Klage gegen den Freigelassenen nicht zulässig (p).


dieses ist blos eine historische Notiz
über die zuweilen vorkommende
ungewöhnlich freie Anwendung der
kaiserlichen Macht in Rechtssachen.
(l) L. 48 § 1 de min. (4. 4).
(m) L. 9 de appell. (49. 1).
L. 4 C. si adv. lib.
(2. 31).
(n) L. 11 § 1. L. 33 de min.
(4. 4).
(o) L. 11 pr. L. 48 § 1 de
min.
(4. 4).
(p) Aus den Handlungen der
Sklaven entstand nach ihrer Frei-
lassung, wenn es Verträge waren,
nur eine naturalis obligatio ohne
Klage, wenn es Delicte waren,
gegen Fremde eine klagbare, gegen
den Herrn selbst gar keine Obli-
gation, s. o. B. 2 S. 424. 428.
-- Man könnte einen Zweifel
ziehen aus dem etwas undeutlichen
letzten Satz der L. 3 C. si adv.
lib.
(2. 31), indem man nämlich
die Worte: ratio vestra laesa
sit
auf eine vor der Freilafsung
nachlässig oder unredlich geführte
Rechnung bezöge. Allein sie können
eben so gut auf die Rechnungs-
führung nach der Freilassung ge-
deutet werden; ja diese Deutung

§. 321. Bedingungen der Reſtitution. III. Ausnahmen.
Entwicklungen dieſer Regel müſſen noch folgende Beſtim-
mungen angeſehen werden. Auch der Verkauf eines Sklaven
war der Reſtitution nicht unterworfen, wenn der Käufer
den erkauften Sklaven freigelaſſen hatte (l). Auch ein
rechtskräftiges Urtheil, welches die Freiheit eines angeb-
lichen Sklaven ausſprach, ſollte nicht durch Reſtitution
umgeſtoßen werden können (m).

Dagegen war allerdings zuläſſig die Reſtitution gegen
ein Rechtsgeſchäft, wodurch erſt eine künftige Freilaſſung
herbeigeführt werden ſollte (n). Eben ſo konnte der Ver-
letzte durch mancherlei Entſchädigungsklagen geſchützt werden,
auch gegen den Freigelaſſenen ſelbſt, wenn derſelbe bei
dieſer Gelegenheit noch nach der Freilaſſung unrechtmäßige
Handlungen verübt hatte (o). Nur aus der Zeit des
Sklavenſtandes war nach allgemeineren Grundſätzen eine
Klage gegen den Freigelaſſenen nicht zuläſſig (p).


dieſes iſt blos eine hiſtoriſche Notiz
über die zuweilen vorkommende
ungewöhnlich freie Anwendung der
kaiſerlichen Macht in Rechtsſachen.
(l) L. 48 § 1 de min. (4. 4).
(m) L. 9 de appell. (49. 1).
L. 4 C. si adv. lib.
(2. 31).
(n) L. 11 § 1. L. 33 de min.
(4. 4).
(o) L. 11 pr. L. 48 § 1 de
min.
(4. 4).
(p) Aus den Handlungen der
Sklaven entſtand nach ihrer Frei-
laſſung, wenn es Verträge waren,
nur eine naturalis obligatio ohne
Klage, wenn es Delicte waren,
gegen Fremde eine klagbare, gegen
den Herrn ſelbſt gar keine Obli-
gation, ſ. o. B. 2 S. 424. 428.
— Man könnte einen Zweifel
ziehen aus dem etwas undeutlichen
letzten Satz der L. 3 C. si adv.
lib.
(2. 31), indem man nämlich
die Worte: ratio vestra laesa
sit
auf eine vor der Freilafſung
nachläſſig oder unredlich geführte
Rechnung bezöge. Allein ſie können
eben ſo gut auf die Rechnungs-
führung nach der Freilaſſung ge-
deutet werden; ja dieſe Deutung
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[141/0163] §. 321. Bedingungen der Reſtitution. III. Ausnahmen. Entwicklungen dieſer Regel müſſen noch folgende Beſtim- mungen angeſehen werden. Auch der Verkauf eines Sklaven war der Reſtitution nicht unterworfen, wenn der Käufer den erkauften Sklaven freigelaſſen hatte (l). Auch ein rechtskräftiges Urtheil, welches die Freiheit eines angeb- lichen Sklaven ausſprach, ſollte nicht durch Reſtitution umgeſtoßen werden können (m). Dagegen war allerdings zuläſſig die Reſtitution gegen ein Rechtsgeſchäft, wodurch erſt eine künftige Freilaſſung herbeigeführt werden ſollte (n). Eben ſo konnte der Ver- letzte durch mancherlei Entſchädigungsklagen geſchützt werden, auch gegen den Freigelaſſenen ſelbſt, wenn derſelbe bei dieſer Gelegenheit noch nach der Freilaſſung unrechtmäßige Handlungen verübt hatte (o). Nur aus der Zeit des Sklavenſtandes war nach allgemeineren Grundſätzen eine Klage gegen den Freigelaſſenen nicht zuläſſig (p). (k) (l) L. 48 § 1 de min. (4. 4). (m) L. 9 de appell. (49. 1). L. 4 C. si adv. lib. (2. 31). (n) L. 11 § 1. L. 33 de min. (4. 4). (o) L. 11 pr. L. 48 § 1 de min. (4. 4). (p) Aus den Handlungen der Sklaven entſtand nach ihrer Frei- laſſung, wenn es Verträge waren, nur eine naturalis obligatio ohne Klage, wenn es Delicte waren, gegen Fremde eine klagbare, gegen den Herrn ſelbſt gar keine Obli- gation, ſ. o. B. 2 S. 424. 428. — Man könnte einen Zweifel ziehen aus dem etwas undeutlichen letzten Satz der L. 3 C. si adv. lib. (2. 31), indem man nämlich die Worte: ratio vestra laesa sit auf eine vor der Freilafſung nachläſſig oder unredlich geführte Rechnung bezöge. Allein ſie können eben ſo gut auf die Rechnungs- führung nach der Freilaſſung ge- deutet werden; ja dieſe Deutung (k) dieſes iſt blos eine hiſtoriſche Notiz über die zuweilen vorkommende ungewöhnlich freie Anwendung der kaiſerlichen Macht in Rechtsſachen.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/163>, abgerufen am 15.05.2024.