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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 338. Restitution. Verfahren. (Forts.)
geschäft eine längere Zeit hindurch fortgeführt wird, und
in mehreren einzelnen Handlungen sichtbar hervortritt. Hier-
über sind die Aeußerungen Ulpian's etwas schwankend.
Wenn ein Minderjähriger einen auf längere Dauer berech-
neten Vertrag schließt, und nach erlangter Volljährigkeit
einzelne Handlungen in Beziehung auf diesen Vertrag vor-
nimmt, so liegt darin eine Genehmigung, wodurch die Re-
stitution gegen den Vertrag ausgeschlossen wird (e). --
Fängt ein Minderjähriger einen Rechtsstreit an, der wäh-
rend der Volljährigkeit zu seinem Nachtheil entschieden wird,
so soll er gegen dieses Urtheil in der Regel nicht restituirt
werden, sondern nur ausnahmsweise, wenn der Gegner
unredlicherweise den Rechtsstreit so hingehalten hat, daß
das Urtheil erst zu dieser Zeit erfolgte (f). -- Hat ein
Minderjähriger eine nachtheilige Erbschaft angetreten, und
nach erlangter Volljährigkeit Erbschaftsschulden eingeklagt,
so soll er dennoch Restitution gegen den Erwerb der Erb-
schaft erhalten, weil man auf den Anfang dieser Reihe von
Handlungen sehen soll (g).


(e) L. 3 § 1 de min. (4. 4).
(f) L. 3 § 1 cit. Um diese
Entscheidung richtig zu finden, muß
man hinzu denken, wie es auch
wohl Ulpian meinte, daß das
Urtheil unmittelbar nach erreichter
Volljährigkeit erfolgte, also ehe
der nun volljährig Gewordene Zeit
hatte, die bisherige nachtheilige
Führung seines Rechtsstreits zu
entdecken und zu verbessern.
(g) L. 3 § 2 eod. ".. puta-
vimus tamen restituendum in
integrum, initio inspecto."
Diese
Entscheidung vermag ich nicht mit
allgemeinen Grundsätzen, und ins-
besondere mit der Entscheidung
über die B. P. (Note d) in Ein-
klang zu bringen.
VII. 16

§. 338. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.)
geſchäft eine längere Zeit hindurch fortgeführt wird, und
in mehreren einzelnen Handlungen ſichtbar hervortritt. Hier-
über ſind die Aeußerungen Ulpian’s etwas ſchwankend.
Wenn ein Minderjähriger einen auf längere Dauer berech-
neten Vertrag ſchließt, und nach erlangter Volljährigkeit
einzelne Handlungen in Beziehung auf dieſen Vertrag vor-
nimmt, ſo liegt darin eine Genehmigung, wodurch die Re-
ſtitution gegen den Vertrag ausgeſchloſſen wird (e). —
Fängt ein Minderjähriger einen Rechtsſtreit an, der wäh-
rend der Volljährigkeit zu ſeinem Nachtheil entſchieden wird,
ſo ſoll er gegen dieſes Urtheil in der Regel nicht reſtituirt
werden, ſondern nur ausnahmsweiſe, wenn der Gegner
unredlicherweiſe den Rechtsſtreit ſo hingehalten hat, daß
das Urtheil erſt zu dieſer Zeit erfolgte (f). — Hat ein
Minderjähriger eine nachtheilige Erbſchaft angetreten, und
nach erlangter Volljährigkeit Erbſchaftsſchulden eingeklagt,
ſo ſoll er dennoch Reſtitution gegen den Erwerb der Erb-
ſchaft erhalten, weil man auf den Anfang dieſer Reihe von
Handlungen ſehen ſoll (g).


(e) L. 3 § 1 de min. (4. 4).
(f) L. 3 § 1 cit. Um dieſe
Entſcheidung richtig zu finden, muß
man hinzu denken, wie es auch
wohl Ulpian meinte, daß das
Urtheil unmittelbar nach erreichter
Volljährigkeit erfolgte, alſo ehe
der nun volljährig Gewordene Zeit
hatte, die bisherige nachtheilige
Führung ſeines Rechtsſtreits zu
entdecken und zu verbeſſern.
(g) L. 3 § 2 eod. „.. puta-
vimus tamen restituendum in
integrum, initio inspecto.“
Dieſe
Entſcheidung vermag ich nicht mit
allgemeinen Grundſätzen, und ins-
beſondere mit der Entſcheidung
über die B. P. (Note d) in Ein-
klang zu bringen.
VII. 16
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[241/0263] §. 338. Reſtitution. Verfahren. (Fortſ.) geſchäft eine längere Zeit hindurch fortgeführt wird, und in mehreren einzelnen Handlungen ſichtbar hervortritt. Hier- über ſind die Aeußerungen Ulpian’s etwas ſchwankend. Wenn ein Minderjähriger einen auf längere Dauer berech- neten Vertrag ſchließt, und nach erlangter Volljährigkeit einzelne Handlungen in Beziehung auf dieſen Vertrag vor- nimmt, ſo liegt darin eine Genehmigung, wodurch die Re- ſtitution gegen den Vertrag ausgeſchloſſen wird (e). — Fängt ein Minderjähriger einen Rechtsſtreit an, der wäh- rend der Volljährigkeit zu ſeinem Nachtheil entſchieden wird, ſo ſoll er gegen dieſes Urtheil in der Regel nicht reſtituirt werden, ſondern nur ausnahmsweiſe, wenn der Gegner unredlicherweiſe den Rechtsſtreit ſo hingehalten hat, daß das Urtheil erſt zu dieſer Zeit erfolgte (f). — Hat ein Minderjähriger eine nachtheilige Erbſchaft angetreten, und nach erlangter Volljährigkeit Erbſchaftsſchulden eingeklagt, ſo ſoll er dennoch Reſtitution gegen den Erwerb der Erb- ſchaft erhalten, weil man auf den Anfang dieſer Reihe von Handlungen ſehen ſoll (g). (e) L. 3 § 1 de min. (4. 4). (f) L. 3 § 1 cit. Um dieſe Entſcheidung richtig zu finden, muß man hinzu denken, wie es auch wohl Ulpian meinte, daß das Urtheil unmittelbar nach erreichter Volljährigkeit erfolgte, alſo ehe der nun volljährig Gewordene Zeit hatte, die bisherige nachtheilige Führung ſeines Rechtsſtreits zu entdecken und zu verbeſſern. (g) L. 3 § 2 eod. „.. puta- vimus tamen restituendum in integrum, initio inspecto.“ Dieſe Entſcheidung vermag ich nicht mit allgemeinen Grundſätzen, und ins- beſondere mit der Entſcheidung über die B. P. (Note d) in Ein- klang zu bringen. VII. 16

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/263>, abgerufen am 26.04.2024.