Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Person, und ohne Rücksicht auf den Ort des geschlossenen Vertrages.
So beruht nach dem Römischen Recht die Veräußerung auf der Uebergabe der Sache. Nach dem Preußischen Recht gleichfalls auf der Uebergabe (c). Nach dem Französischen Recht wird dagegen die Uebertragung des Eigenthums schon durch den bloßen Vertrag bewirkt (d).
Die Anwendung dieser Regeln wird durch folgende Bei- spiele anschaulich werden. Wenn ein Pariser sein in Berlin befindliches Mobiliar einem Pariser in Paris verkauft, so geht das Eigenthum nur durch Tradition über. Wenn aber umgekehrt ein Berliner seine in Paris stehende Sachen einem Berliner in Berlin verkauft, so überträgt schon der bloße Vertrag das Eigenthum. Ganz Dasselbe wird ein- treten, wenn wir in diesen Beispielen die Stadt Köln an die Stelle von Paris setzen.
Für die Anwendung dieser Regel wird es genügen, wenn der Aufenthalt der Sache auch nur ein vorübergehen- der, kurz dauernder, seyn sollte (e), da in jedem Fall die Uebertragung des Eigenthums auf einer augenblicklichen Handlung beruht, also keinen längeren Zeitraum erfüllt.
(c) A. L. R. I. 10. § 1. Vgl. Koch Preuß. Recht B. 1 § 252. 255. 174. Selbst die bedeutenden praktischen Erleichterungen bei der unter Abwesenden durch Uebersen- dung vor sich gehenden Tradition (I. 11 § 128 -- 133) ändern an jenem Grundsatz Nichts.
(d)Code civil art. 1138. Dieses Recht gilt also auch in der Preußischen Rheinprovinz.
(e) S. o. § 366 S. 181.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Perſon, und ohne Rückſicht auf den Ort des geſchloſſenen Vertrages.
So beruht nach dem Römiſchen Recht die Veräußerung auf der Uebergabe der Sache. Nach dem Preußiſchen Recht gleichfalls auf der Uebergabe (c). Nach dem Franzöſiſchen Recht wird dagegen die Uebertragung des Eigenthums ſchon durch den bloßen Vertrag bewirkt (d).
Die Anwendung dieſer Regeln wird durch folgende Bei- ſpiele anſchaulich werden. Wenn ein Pariſer ſein in Berlin befindliches Mobiliar einem Pariſer in Paris verkauft, ſo geht das Eigenthum nur durch Tradition über. Wenn aber umgekehrt ein Berliner ſeine in Paris ſtehende Sachen einem Berliner in Berlin verkauft, ſo überträgt ſchon der bloße Vertrag das Eigenthum. Ganz Daſſelbe wird ein- treten, wenn wir in dieſen Beiſpielen die Stadt Köln an die Stelle von Paris ſetzen.
Für die Anwendung dieſer Regel wird es genügen, wenn der Aufenthalt der Sache auch nur ein vorübergehen- der, kurz dauernder, ſeyn ſollte (e), da in jedem Fall die Uebertragung des Eigenthums auf einer augenblicklichen Handlung beruht, alſo keinen längeren Zeitraum erfüllt.
(c) A. L. R. I. 10. § 1. Vgl. Koch Preuß. Recht B. 1 § 252. 255. 174. Selbſt die bedeutenden praktiſchen Erleichterungen bei der unter Abweſenden durch Ueberſen- dung vor ſich gehenden Tradition (I. 11 § 128 — 133) ändern an jenem Grundſatz Nichts.
(d)Code civil art. 1138. Dieſes Recht gilt alſo auch in der Preußiſchen Rheinprovinz.
(e) S. o. § 366 S. 181.
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[184/0206]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Perſon, und ohne Rückſicht auf den Ort des geſchloſſenen
Vertrages.
So beruht nach dem Römiſchen Recht die Veräußerung
auf der Uebergabe der Sache. Nach dem Preußiſchen Recht
gleichfalls auf der Uebergabe (c). Nach dem Franzöſiſchen
Recht wird dagegen die Uebertragung des Eigenthums ſchon
durch den bloßen Vertrag bewirkt (d).
Die Anwendung dieſer Regeln wird durch folgende Bei-
ſpiele anſchaulich werden. Wenn ein Pariſer ſein in Berlin
befindliches Mobiliar einem Pariſer in Paris verkauft, ſo
geht das Eigenthum nur durch Tradition über. Wenn
aber umgekehrt ein Berliner ſeine in Paris ſtehende Sachen
einem Berliner in Berlin verkauft, ſo überträgt ſchon der
bloße Vertrag das Eigenthum. Ganz Daſſelbe wird ein-
treten, wenn wir in dieſen Beiſpielen die Stadt Köln an
die Stelle von Paris ſetzen.
Für die Anwendung dieſer Regel wird es genügen,
wenn der Aufenthalt der Sache auch nur ein vorübergehen-
der, kurz dauernder, ſeyn ſollte (e), da in jedem Fall die
Uebertragung des Eigenthums auf einer augenblicklichen
Handlung beruht, alſo keinen längeren Zeitraum erfüllt.
(c) A. L. R. I. 10. § 1. Vgl.
Koch Preuß. Recht B. 1 § 252.
255. 174. Selbſt die bedeutenden
praktiſchen Erleichterungen bei der
unter Abweſenden durch Ueberſen-
dung vor ſich gehenden Tradition
(I. 11 § 128 — 133) ändern an
jenem Grundſatz Nichts.
(d) Code civil art. 1138.
Dieſes Recht gilt alſo auch in der
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(e) S. o. § 366 S. 181.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/206>, abgerufen am 16.06.2024.
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