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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
müsse nach dem Naturrecht beurtheilt werden (c); wobei
nur zu bedauern ist, daß sie nicht zugleich das naturrecht-
liche System angegeben haben, welches sie angewendet
wissen wollen. -- Das Preußische Gesetzbuch entscheidet
die hier vorliegende Frage nur in der beschränkten An-
wendung auf den Fall, wenn am Wohnsitz beider Parteien
ein verschiedenes Recht über die Form des Vertrags gelte;
dann soll dasjenige Recht angewendet werden, bei welchem
der Vertrag am besten bestehen kann (d). In dem Sinn
dieser Vorschrift aber liegt es, auch in anderen Beziehungen
(wo es nicht auf das Bestehen des Vertrags, sondern auf
die Art der Wirkung ankommt) das Recht des Wohnsitzes
über die Schuld jedes Theiles entscheiden zu lassen.

Die wichtigste Anwendung dieser Streitfrage ist die auf
das Wechselrecht. Nach dem aufgestellten Grundsatze müssen
wir annehmen, daß die Verpflichtung jedes einzelnen Unter-
zeichners eines Wechsels nach dem Recht seines Wohnsitzes
zu beurtheilen ist. Das ganz eigenthümliche Bedürfniß
dieses Geschäfts aber kann eine abweichende positive Be-
stimmung wohl rechtfertigen. Das neueste deutsche Wechsel-
recht bestimmt im Art. 85 Folgendes. Jede Wechsel-
erklärung ist zu beurtheilen nach dem Gesetz des Orts, an
welchem sie erfolgt ist. Ist sie jedoch nach diesem Gesetz
mangelhaft, genügt aber den Anforderungen des inländischen

(c) Grotius de j. belli Lib. 2 C. 11 § 5 N. 3. Hert. de com-
meatu literarum § 16 -- 19 (Comm. Vol. I pag.
243).
(d) A. L. R. I. 5 § 113. 114.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
müſſe nach dem Naturrecht beurtheilt werden (c); wobei
nur zu bedauern iſt, daß ſie nicht zugleich das naturrecht-
liche Syſtem angegeben haben, welches ſie angewendet
wiſſen wollen. — Das Preußiſche Geſetzbuch entſcheidet
die hier vorliegende Frage nur in der beſchränkten An-
wendung auf den Fall, wenn am Wohnſitz beider Parteien
ein verſchiedenes Recht über die Form des Vertrags gelte;
dann ſoll dasjenige Recht angewendet werden, bei welchem
der Vertrag am beſten beſtehen kann (d). In dem Sinn
dieſer Vorſchrift aber liegt es, auch in anderen Beziehungen
(wo es nicht auf das Beſtehen des Vertrags, ſondern auf
die Art der Wirkung ankommt) das Recht des Wohnſitzes
über die Schuld jedes Theiles entſcheiden zu laſſen.

Die wichtigſte Anwendung dieſer Streitfrage iſt die auf
das Wechſelrecht. Nach dem aufgeſtellten Grundſatze müſſen
wir annehmen, daß die Verpflichtung jedes einzelnen Unter-
zeichners eines Wechſels nach dem Recht ſeines Wohnſitzes
zu beurtheilen iſt. Das ganz eigenthümliche Bedürfniß
dieſes Geſchäfts aber kann eine abweichende poſitive Be-
ſtimmung wohl rechtfertigen. Das neueſte deutſche Wechſel-
recht beſtimmt im Art. 85 Folgendes. Jede Wechſel-
erklärung iſt zu beurtheilen nach dem Geſetz des Orts, an
welchem ſie erfolgt iſt. Iſt ſie jedoch nach dieſem Geſetz
mangelhaft, genügt aber den Anforderungen des inländiſchen

(c) Grotius de j. belli Lib. 2 C. 11 § 5 N. 3. Hert. de com-
meatu literarum § 16 — 19 (Comm. Vol. I pag.
243).
(d) A. L. R. I. 5 § 113. 114.
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[258/0280] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. müſſe nach dem Naturrecht beurtheilt werden (c); wobei nur zu bedauern iſt, daß ſie nicht zugleich das naturrecht- liche Syſtem angegeben haben, welches ſie angewendet wiſſen wollen. — Das Preußiſche Geſetzbuch entſcheidet die hier vorliegende Frage nur in der beſchränkten An- wendung auf den Fall, wenn am Wohnſitz beider Parteien ein verſchiedenes Recht über die Form des Vertrags gelte; dann ſoll dasjenige Recht angewendet werden, bei welchem der Vertrag am beſten beſtehen kann (d). In dem Sinn dieſer Vorſchrift aber liegt es, auch in anderen Beziehungen (wo es nicht auf das Beſtehen des Vertrags, ſondern auf die Art der Wirkung ankommt) das Recht des Wohnſitzes über die Schuld jedes Theiles entſcheiden zu laſſen. Die wichtigſte Anwendung dieſer Streitfrage iſt die auf das Wechſelrecht. Nach dem aufgeſtellten Grundſatze müſſen wir annehmen, daß die Verpflichtung jedes einzelnen Unter- zeichners eines Wechſels nach dem Recht ſeines Wohnſitzes zu beurtheilen iſt. Das ganz eigenthümliche Bedürfniß dieſes Geſchäfts aber kann eine abweichende poſitive Be- ſtimmung wohl rechtfertigen. Das neueſte deutſche Wechſel- recht beſtimmt im Art. 85 Folgendes. Jede Wechſel- erklärung iſt zu beurtheilen nach dem Geſetz des Orts, an welchem ſie erfolgt iſt. Iſt ſie jedoch nach dieſem Geſetz mangelhaft, genügt aber den Anforderungen des inländiſchen (c) Grotius de j. belli Lib. 2 C. 11 § 5 N. 3. Hert. de com- meatu literarum § 16 — 19 (Comm. Vol. I pag. 243). (d) A. L. R. I. 5 § 113. 114.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/280>, abgerufen am 06.05.2024.