Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Grundsatz gar nicht anwendbar (§ 384. 385), beide Rechts- systeme können nicht in einzelnen Anwendungen neben ein- ander bestehen, und das neue Gesetz muß augenblicklich und ausschließend zur Anwendung kommen. Wie aber hier der Uebergang aus dem alten Zustand in den neuen zu behandeln ist, um Rechtsverletzungen zu verhüten, davon wird unten an geeigneter Stelle die Rede seyn (§ 400).
4. Andere Jura in re.
Das Römische Recht erkennt nur eine abgeschlossene kleine Zahl dinglicher Rechte neben dem Eigenthum als möglich an; es gestattet also nicht, neue dingliche Rechte nach Gutdünken zu erfinden.
Die Preußische Gesetzgebung hat hierin einen ganz neuen Weg eingeschlagen. Sie läßt jedes an sich blos persönliche Recht des Gebrauchs oder der Nutzung einer fremden Sache in ein dingliches Recht übergehen, sobald dem Berechtigten der Besitz der Sache eingeräumt wird (k). Unter dieser Voraussetzung also haben namentlich alle Miether und Pächter nach Preußischem Recht ein dingliches Recht, die nach dem Römischen Recht durchaus nur ein persönliches Gebrauchsrecht haben können.
Wird nun an einem Ort das Preußische Recht an die Stelle des Römischen eingeführt, so behalten alle zur Zeit dieser Einführung vorhandene Miether und Pächter das persönliche Recht, das sie bis dahin hatten, und nur die
(k)Koch Preußisches Recht B. 1. § 223. 317.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Grundſatz gar nicht anwendbar (§ 384. 385), beide Rechts- ſyſteme können nicht in einzelnen Anwendungen neben ein- ander beſtehen, und das neue Geſetz muß augenblicklich und ausſchließend zur Anwendung kommen. Wie aber hier der Uebergang aus dem alten Zuſtand in den neuen zu behandeln iſt, um Rechtsverletzungen zu verhüten, davon wird unten an geeigneter Stelle die Rede ſeyn (§ 400).
4. Andere Jura in re.
Das Römiſche Recht erkennt nur eine abgeſchloſſene kleine Zahl dinglicher Rechte neben dem Eigenthum als möglich an; es geſtattet alſo nicht, neue dingliche Rechte nach Gutdünken zu erfinden.
Die Preußiſche Geſetzgebung hat hierin einen ganz neuen Weg eingeſchlagen. Sie läßt jedes an ſich blos perſönliche Recht des Gebrauchs oder der Nutzung einer fremden Sache in ein dingliches Recht übergehen, ſobald dem Berechtigten der Beſitz der Sache eingeräumt wird (k). Unter dieſer Vorausſetzung alſo haben namentlich alle Miether und Pächter nach Preußiſchem Recht ein dingliches Recht, die nach dem Römiſchen Recht durchaus nur ein perſönliches Gebrauchsrecht haben können.
Wird nun an einem Ort das Preußiſche Recht an die Stelle des Römiſchen eingeführt, ſo behalten alle zur Zeit dieſer Einführung vorhandene Miether und Pächter das perſönliche Recht, das ſie bis dahin hatten, und nur die
(k)Koch Preußiſches Recht B. 1. § 223. 317.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
Grundſatz gar nicht anwendbar (§ 384. 385), beide Rechts-
ſyſteme können nicht in einzelnen Anwendungen neben ein-
ander beſtehen, und das neue Geſetz muß augenblicklich
und ausſchließend zur Anwendung kommen. Wie aber hier
der Uebergang aus dem alten Zuſtand in den neuen zu
behandeln iſt, um Rechtsverletzungen zu verhüten, davon
wird unten an geeigneter Stelle die Rede ſeyn (§ 400).
4. Andere Jura in re.
Das Römiſche Recht erkennt nur eine abgeſchloſſene
kleine Zahl dinglicher Rechte neben dem Eigenthum als
möglich an; es geſtattet alſo nicht, neue dingliche Rechte
nach Gutdünken zu erfinden.
Die Preußiſche Geſetzgebung hat hierin einen ganz
neuen Weg eingeſchlagen. Sie läßt jedes an ſich blos
perſönliche Recht des Gebrauchs oder der Nutzung einer
fremden Sache in ein dingliches Recht übergehen, ſobald
dem Berechtigten der Beſitz der Sache eingeräumt wird (k).
Unter dieſer Vorausſetzung alſo haben namentlich alle
Miether und Pächter nach Preußiſchem Recht ein dingliches
Recht, die nach dem Römiſchen Recht durchaus nur ein
perſönliches Gebrauchsrecht haben können.
Wird nun an einem Ort das Preußiſche Recht an die
Stelle des Römiſchen eingeführt, ſo behalten alle zur Zeit
dieſer Einführung vorhandene Miether und Pächter das
perſönliche Recht, das ſie bis dahin hatten, und nur die
(k) Koch Preußiſches Recht B. 1. § 223. 317.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/446>, abgerufen am 07.05.2024.
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