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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Forts.)
Damit sind augenscheinlich die Testamente bezeichnet, und
es liegt in diesen Worten völlig dieselbe Vorschrift, welche
oben aus dem Preußischen Einführungspatent von 1794
§ 12 angeführt, und mit unsern Regeln verglichen wor-
den ist.



Die Meinungen der wichtigsten Schriftsteller sind schon
oben bei den einzelnen Fragen angegeben worden. Weber
fehlt hauptsächlich darin, daß er die Rechtsgültigkeit des
Inhalts des Testaments abhängig macht von der Ueberein-
stimmung mit den Gesetzen beider Zeitpunkte, während
Bergmann hierin die Zeit des errichteten Testaments,
und zwar diese allein, mit Unrecht berücksichtigen will.
Chabot hat hierin richtigere Ansichten, als beide (§ 393. x).
Alle aber sind mehr oder weniger durch folgende Fehler in
mannichfaltige Irrthümer gerathen.

Sie haben nicht genug unterschieden zwischen den Ver-
änderungen, welche in den thatsächlichen Verhältnissen,
und denen, welche durch neue Gesetze eintreten können; eben
so zwischen den natürlichen Mängeln, und den gesetzlichen
Vorschriften, wodurch die persönliche Fähigkeit des Testa-
tors gehindert seyn kann. Sie haben im Römischen Recht
die wahren Gründe mancher Bestimmungen (besonders der
tria tempora) verkannt, und dagegen mit Unrecht andere,
unpassende, Gründe untergeschoben, wohin besonders die
regula Catoniana gehört. Ganz vorzüglich aber haben sie

VIII. 31

§. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.)
Damit ſind augenſcheinlich die Teſtamente bezeichnet, und
es liegt in dieſen Worten völlig dieſelbe Vorſchrift, welche
oben aus dem Preußiſchen Einführungspatent von 1794
§ 12 angeführt, und mit unſern Regeln verglichen wor-
den iſt.



Die Meinungen der wichtigſten Schriftſteller ſind ſchon
oben bei den einzelnen Fragen angegeben worden. Weber
fehlt hauptſächlich darin, daß er die Rechtsgültigkeit des
Inhalts des Teſtaments abhängig macht von der Ueberein-
ſtimmung mit den Geſetzen beider Zeitpunkte, während
Bergmann hierin die Zeit des errichteten Teſtaments,
und zwar dieſe allein, mit Unrecht berückſichtigen will.
Chabot hat hierin richtigere Anſichten, als beide (§ 393. x).
Alle aber ſind mehr oder weniger durch folgende Fehler in
mannichfaltige Irrthümer gerathen.

Sie haben nicht genug unterſchieden zwiſchen den Ver-
änderungen, welche in den thatſächlichen Verhältniſſen,
und denen, welche durch neue Geſetze eintreten können; eben
ſo zwiſchen den natürlichen Mängeln, und den geſetzlichen
Vorſchriften, wodurch die perſönliche Fähigkeit des Teſta-
tors gehindert ſeyn kann. Sie haben im Römiſchen Recht
die wahren Gründe mancher Beſtimmungen (beſonders der
tria tempora) verkannt, und dagegen mit Unrecht andere,
unpaſſende, Gründe untergeſchoben, wohin beſonders die
regula Catoniana gehört. Ganz vorzüglich aber haben ſie

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[481/0503] §. 394. A. Erwerb der Rechte. Anwendungen. IV. Erbrecht. (Fortſ.) Damit ſind augenſcheinlich die Teſtamente bezeichnet, und es liegt in dieſen Worten völlig dieſelbe Vorſchrift, welche oben aus dem Preußiſchen Einführungspatent von 1794 § 12 angeführt, und mit unſern Regeln verglichen wor- den iſt. Die Meinungen der wichtigſten Schriftſteller ſind ſchon oben bei den einzelnen Fragen angegeben worden. Weber fehlt hauptſächlich darin, daß er die Rechtsgültigkeit des Inhalts des Teſtaments abhängig macht von der Ueberein- ſtimmung mit den Geſetzen beider Zeitpunkte, während Bergmann hierin die Zeit des errichteten Teſtaments, und zwar dieſe allein, mit Unrecht berückſichtigen will. Chabot hat hierin richtigere Anſichten, als beide (§ 393. x). Alle aber ſind mehr oder weniger durch folgende Fehler in mannichfaltige Irrthümer gerathen. Sie haben nicht genug unterſchieden zwiſchen den Ver- änderungen, welche in den thatſächlichen Verhältniſſen, und denen, welche durch neue Geſetze eintreten können; eben ſo zwiſchen den natürlichen Mängeln, und den geſetzlichen Vorſchriften, wodurch die perſönliche Fähigkeit des Teſta- tors gehindert ſeyn kann. Sie haben im Römiſchen Recht die wahren Gründe mancher Beſtimmungen (beſonders der tria tempora) verkannt, und dagegen mit Unrecht andere, unpaſſende, Gründe untergeſchoben, wohin beſonders die regula Catoniana gehört. Ganz vorzüglich aber haben ſie VIII. 31

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/503>, abgerufen am 29.04.2024.