Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
drücklich anerkannt (k). -- Indessen war dieses Verhält-
niß von minderer Wichtigkeit, als man ihm auf den ersten
Blick zuschreiben möchte. Bei dem Stadtbürgerrecht von
Rom kamen die in andern Städten wichtigen städtischen
Lasten und Verpflichtungen (munera) wenig in Betracht, da
für diese Zwecke in Rom meist auf andere Weise gesorgt
war. -- Der auf das Stadtbürgerrecht gegründete Ge-
richtsstand (forum originis) vor den Gerichten der Stadt
Rom war allerdings auch für die Bürger anderer Städte
vorhanden, jedoch nur unter großen Einschränkungen. Er
galt nur, wenn diese Bürger sich zufällig in Rom aufhiel-
ten, und auch dann nur unter dem Vorbehalt zahlreicher
Ausnahmen, die unter dem gemeinsamen Namen des jus
revocandi domum
begriffen werden (l). -- Was endlich
die Anwendung des örtlichen Rechts der Stadt Rom auf
die Personen der Bürger anderer Städte betrifft (also das
eigentliche Ziel unsrer ganzen gegenwärtigen Untersuchung),
so kann davon erst weiter unten (§ 357) in einem größeren
Zusammenhang geredet werden.

Es würde jedoch unrichtig sein, der hier erwähnten
neuen Combination den Sinn beizulegen, als ob nun in

(k) Cicero de legibus II. 2
"omnibus municipibus duas
esse censeo patrias, unam
naturae, alteram civitatis ...
habuit alteram loci patriam,
alteram juris." -- L. 33 ad mun.
(50. 1) (Modestinus): "Roma
communis nostra patria est".

Cicero spricht nur von Stadt-
bürgern aus Italien (municipes),
Modestin spricht ganz allgemein,
(nostra); jeder nach dem Rechte
seiner Zeit.
(l) L. 28 § 4 ex quib. caus.
(4. 6), L. 2 § 3--6 de jud.
(5. 1), L. 24--28 eod.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
drücklich anerkannt (k). — Indeſſen war dieſes Verhält-
niß von minderer Wichtigkeit, als man ihm auf den erſten
Blick zuſchreiben möchte. Bei dem Stadtbürgerrecht von
Rom kamen die in andern Städten wichtigen ſtädtiſchen
Laſten und Verpflichtungen (munera) wenig in Betracht, da
für dieſe Zwecke in Rom meiſt auf andere Weiſe geſorgt
war. — Der auf das Stadtbürgerrecht gegründete Ge-
richtsſtand (forum originis) vor den Gerichten der Stadt
Rom war allerdings auch für die Bürger anderer Städte
vorhanden, jedoch nur unter großen Einſchränkungen. Er
galt nur, wenn dieſe Bürger ſich zufällig in Rom aufhiel-
ten, und auch dann nur unter dem Vorbehalt zahlreicher
Ausnahmen, die unter dem gemeinſamen Namen des jus
revocandi domum
begriffen werden (l). — Was endlich
die Anwendung des örtlichen Rechts der Stadt Rom auf
die Perſonen der Bürger anderer Städte betrifft (alſo das
eigentliche Ziel unſrer ganzen gegenwärtigen Unterſuchung),
ſo kann davon erſt weiter unten (§ 357) in einem größeren
Zuſammenhang geredet werden.

Es würde jedoch unrichtig ſein, der hier erwähnten
neuen Combination den Sinn beizulegen, als ob nun in

(k) Cicero de legibus II. 2
„omnibus municipibus duas
esse censeo patrias, unam
naturae, alteram civitatis …
habuit alteram loci patriam,
alteram juris.“ — L. 33 ad mun.
(50. 1) (Modestinus): „Roma
communis nostra patria est“.

Cicero ſpricht nur von Stadt-
bürgern aus Italien (municipes),
Modeſtin ſpricht ganz allgemein,
(nostra); jeder nach dem Rechte
ſeiner Zeit.
(l) L. 28 § 4 ex quib. caus.
(4. 6), L. 2 § 3—6 de jud.
(5. 1), L. 24—28 eod.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0078" n="56"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herr&#x017F;chaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/>
drücklich anerkannt <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cicero</hi> de legibus II. 2<lb/>
&#x201E;omnibus municipibus duas<lb/>
esse censeo patrias, unam<lb/>
naturae, alteram civitatis &#x2026;<lb/>
habuit alteram loci patriam,<lb/>
alteram juris.&#x201C; &#x2014; L. 33 <hi rendition="#i">ad mun.</hi><lb/>
(50. 1) (Modestinus): &#x201E;Roma<lb/>
communis nostra patria est&#x201C;.</hi><lb/><hi rendition="#g">Cicero</hi> &#x017F;pricht nur von Stadt-<lb/>
bürgern aus Italien (<hi rendition="#aq">municipes</hi>),<lb/><hi rendition="#g">Mode&#x017F;tin</hi> &#x017F;pricht ganz allgemein,<lb/>
(<hi rendition="#aq">nostra</hi>); jeder nach dem Rechte<lb/>
&#x017F;einer Zeit.</note>. &#x2014; Inde&#x017F;&#x017F;en war die&#x017F;es Verhält-<lb/>
niß von minderer Wichtigkeit, als man ihm auf den er&#x017F;ten<lb/>
Blick zu&#x017F;chreiben möchte. Bei dem Stadtbürgerrecht von<lb/>
Rom kamen die in andern Städten wichtigen &#x017F;tädti&#x017F;chen<lb/>
La&#x017F;ten und Verpflichtungen (<hi rendition="#aq">munera</hi>) wenig in Betracht, da<lb/>
für die&#x017F;e Zwecke in Rom mei&#x017F;t auf andere Wei&#x017F;e ge&#x017F;orgt<lb/>
war. &#x2014; Der auf das Stadtbürgerrecht gegründete Ge-<lb/>
richts&#x017F;tand (<hi rendition="#aq">forum originis</hi>) vor den Gerichten der Stadt<lb/>
Rom war allerdings auch für die Bürger anderer Städte<lb/>
vorhanden, jedoch nur unter großen Ein&#x017F;chränkungen. Er<lb/>
galt nur, wenn die&#x017F;e Bürger &#x017F;ich zufällig in Rom aufhiel-<lb/>
ten, und auch dann nur unter dem Vorbehalt zahlreicher<lb/>
Ausnahmen, die unter dem gemein&#x017F;amen Namen des <hi rendition="#aq">jus<lb/>
revocandi domum</hi> begriffen werden <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 § 4 <hi rendition="#i">ex quib. caus.</hi><lb/>
(4. 6), <hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 3&#x2014;6 <hi rendition="#i">de jud.</hi><lb/>
(5. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 24&#x2014;28 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. &#x2014; Was endlich<lb/>
die Anwendung des örtlichen Rechts der Stadt Rom auf<lb/>
die Per&#x017F;onen der Bürger anderer Städte betrifft (al&#x017F;o das<lb/>
eigentliche Ziel un&#x017F;rer ganzen gegenwärtigen Unter&#x017F;uchung),<lb/>
&#x017F;o kann davon er&#x017F;t weiter unten (§ 357) in einem größeren<lb/>
Zu&#x017F;ammenhang geredet werden.</p><lb/>
            <p>Es würde jedoch unrichtig &#x017F;ein, der hier erwähnten<lb/>
neuen Combination den Sinn beizulegen, als ob nun in<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[56/0078] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. drücklich anerkannt (k). — Indeſſen war dieſes Verhält- niß von minderer Wichtigkeit, als man ihm auf den erſten Blick zuſchreiben möchte. Bei dem Stadtbürgerrecht von Rom kamen die in andern Städten wichtigen ſtädtiſchen Laſten und Verpflichtungen (munera) wenig in Betracht, da für dieſe Zwecke in Rom meiſt auf andere Weiſe geſorgt war. — Der auf das Stadtbürgerrecht gegründete Ge- richtsſtand (forum originis) vor den Gerichten der Stadt Rom war allerdings auch für die Bürger anderer Städte vorhanden, jedoch nur unter großen Einſchränkungen. Er galt nur, wenn dieſe Bürger ſich zufällig in Rom aufhiel- ten, und auch dann nur unter dem Vorbehalt zahlreicher Ausnahmen, die unter dem gemeinſamen Namen des jus revocandi domum begriffen werden (l). — Was endlich die Anwendung des örtlichen Rechts der Stadt Rom auf die Perſonen der Bürger anderer Städte betrifft (alſo das eigentliche Ziel unſrer ganzen gegenwärtigen Unterſuchung), ſo kann davon erſt weiter unten (§ 357) in einem größeren Zuſammenhang geredet werden. Es würde jedoch unrichtig ſein, der hier erwähnten neuen Combination den Sinn beizulegen, als ob nun in (k) Cicero de legibus II. 2 „omnibus municipibus duas esse censeo patrias, unam naturae, alteram civitatis … habuit alteram loci patriam, alteram juris.“ — L. 33 ad mun. (50. 1) (Modestinus): „Roma communis nostra patria est“. Cicero ſpricht nur von Stadt- bürgern aus Italien (municipes), Modeſtin ſpricht ganz allgemein, (nostra); jeder nach dem Rechte ſeiner Zeit. (l) L. 28 § 4 ex quib. caus. (4. 6), L. 2 § 3—6 de jud. (5. 1), L. 24—28 eod.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/78
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/78>, abgerufen am 29.04.2024.