Fall war. Das Innungswesen, die Innungen erscheinen auch in den indischen Staaten sehr ausgebildet und die Vorsteher der Innungen waren nicht ohne politischen Einfluss, bildeten mit den Priestern eine Art allgemeiner Volksversammlung, die besonders den neuen Herrscher anerkennen und bestätigen musste.1) Auf Java wird im 13. Jahrhundert eine Gilde der pandi oder der Eisenschmiede erwähnt,2) deren Vorsteher ein unebenbürtiger königlicher Prinz war. Der Vorsteher einer Innung heisst cresthin.3) Zur Zeit des Megasthenes führte in den einzelnen Städten eine Kommission von fünf Personen die Aufsicht über die Handwerke, und das Gesetzbuch hatte bei Strafen genau vorgeschrieben, wie die Gewerbe von den betreffenden Ilandwerkern ausgeübt werden sollen.4) Selbst die Handwerker in dem von Ladislas Magyar besuchten Negerreiche Bihe beobachten eine gewisse Zunftordnung, denn die Arbeitstheilung hat bereits begonnen. Den Meistern oder Essene werden die Lehrlinge oder Katungissa im Alter von 10-12 Jahren gegen ein Lehrgeld von etwa zwanzig Ellen Zeug und einer Ziege übergeben, und die Freisprechung erfolgt mit dem Impemba-Zeichen, welches auf das Opferblut gemacht wird, womit man den Lehrling bestreicht.5) - Das maur. Beamtencollegium möchte ein geschichtlicher Nachklang der auch in England eingeführten römischen collegialischen Gewerbs- und Zunftverfassung sein, worüber besonders Krause, Kunsturkunden, II. 2. S. 94 ff., und Heldmann, S. 57 ff., zu vergleichen ist und die bekanntlich von König Numa ausgegangen sein soll. Nach L. 20 C. Theodos. de pagan. bestand die römische Zünftigkeit (sodalitas) besonders darin, dass die Collegia an festgesetzten Tagen zusammenkommen, sich zusammen über die Angelegenheiten ihres Gewerbes und über das Beste der Collegien berathen und auf gemeinsame Unkosten, zusammen speisen durften. Eine Gesellschaft mit diesen Rechten nannten die Griechen
1) Vergl. z. B. Lassen., IV. S. 349,
2) Lassen, IV. S. 478.
3) Lassen, III. S. 981.
4) Lassen, II. S. 716.
5) Ausland für 1860, S. 878 b.
Fall war. Das Innungswesen, die Innungen erscheinen auch in den indischen Staaten sehr ausgebildet und die Vorsteher der Innungen waren nicht ohne politischen Einfluss, bildeten mit den Priestern eine Art allgemeiner Volksversammlung, die besonders den neuen Herrscher anerkennen und bestätigen musste.1) Auf Java wird im 13. Jahrhundert eine Gilde der pândi oder der Eisenschmiede erwähnt,2) deren Vorsteher ein unebenbürtiger königlicher Prinz war. Der Vorsteher einer Innung heisst çresthin.3) Zur Zeit des Megasthenes führte in den einzelnen Städten eine Kommission von fünf Personen die Aufsicht über die Handwerke, und das Gesetzbuch hatte bei Strafen genau vorgeschrieben, wie die Gewerbe von den betreffenden Ilandwerkern ausgeübt werden sollen.4) Selbst die Handwerker in dem von Ladislas Magyar besuchten Negerreiche Bihé beobachten eine gewisse Zunftordnung, denn die Arbeitstheilung hat bereits begonnen. Den Meistern oder Essene werden die Lehrlinge oder Katungissa im Alter von 10-12 Jahren gegen ein Lehrgeld von etwa zwanzig Ellen Zeug und einer Ziege übergeben, und die Freisprechung erfolgt mit dem Impemba-Zeichen, welches auf das Opferblut gemacht wird, womit man den Lehrling bestreicht.5) – Das maur. Beamtencollegium möchte ein geschichtlicher Nachklang der auch in England eingeführten römischen collegialischen Gewerbs- und Zunftverfassung sein, worüber besonders Krause, Kunsturkunden, II. 2. S. 94 ff., und Heldmann, S. 57 ff., zu vergleichen ist und die bekanntlich von König Numa ausgegangen sein soll. Nach L. 20 C. Theodos. de pagan. bestand die römische Zünftigkeit (sodalitas) besonders darin, dass die Collegia an festgesetzten Tagen zusammenkommen, sich zusammen über die Angelegenheiten ihres Gewerbes und über das Beste der Collegien berathen und auf gemeinsame Unkosten, zusammen speisen durften. Eine Gesellschaft mit diesen Rechten nannten die Griechen
1) Vergl. z. B. Lassen., IV. S. 349,
2) Lassen, IV. S. 478.
3) Lassen, III. S. 981.
4) Lassen, II. S. 716.
5) Ausland für 1860, S. 878 b.
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Fall war. Das Innungswesen, die Innungen erscheinen auch in den indischen Staaten sehr ausgebildet und die Vorsteher der Innungen waren nicht ohne politischen Einfluss, bildeten mit den Priestern eine Art allgemeiner Volksversammlung, die besonders den neuen Herrscher anerkennen und bestätigen musste.<noteplace="foot"n="1)">Vergl. z. B. Lassen., IV. S. 349,<lb/></note> Auf Java wird im 13. Jahrhundert eine Gilde der pândi oder der Eisenschmiede erwähnt,<noteplace="foot"n="2)">Lassen, IV. S. 478.<lb/></note> deren Vorsteher ein unebenbürtiger königlicher Prinz war. Der Vorsteher einer Innung heisst çresthin.<noteplace="foot"n="3)">Lassen, III. S. 981.<lb/></note> Zur Zeit des Megasthenes führte in den einzelnen Städten eine Kommission von fünf Personen die Aufsicht über die Handwerke, und das Gesetzbuch hatte bei Strafen genau vorgeschrieben, wie die Gewerbe von den betreffenden Ilandwerkern ausgeübt werden sollen.<noteplace="foot"n="4)">Lassen, II. S. 716.<lb/></note> Selbst die Handwerker in dem von Ladislas Magyar besuchten Negerreiche Bihé beobachten eine gewisse Zunftordnung, denn die Arbeitstheilung hat bereits begonnen. Den Meistern oder Essene werden die Lehrlinge oder Katungissa im Alter von 10-12 Jahren gegen ein Lehrgeld von etwa zwanzig Ellen Zeug und einer Ziege übergeben, und die Freisprechung erfolgt mit dem Impemba-Zeichen, welches auf das Opferblut gemacht wird, womit man den Lehrling bestreicht.<noteplace="foot"n="5)">Ausland für 1860, S. 878 b.<lb/></note>– Das maur. Beamtencollegium möchte ein geschichtlicher Nachklang der auch in England eingeführten römischen collegialischen Gewerbs- und Zunftverfassung sein, worüber besonders Krause, Kunsturkunden, II. 2. S. 94 ff., und Heldmann, S. 57 ff., zu vergleichen ist und die bekanntlich von König Numa ausgegangen sein soll. Nach L. 20 C. Theodos. de pagan. bestand die römische Zünftigkeit (sodalitas) besonders darin, dass die Collegia an festgesetzten Tagen zusammenkommen, sich zusammen über die Angelegenheiten ihres Gewerbes und über das Beste der Collegien berathen und auf gemeinsame Unkosten, zusammen speisen durften. Eine Gesellschaft mit diesen Rechten nannten die Griechen
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Fall war. Das Innungswesen, die Innungen erscheinen auch in den indischen Staaten sehr ausgebildet und die Vorsteher der Innungen waren nicht ohne politischen Einfluss, bildeten mit den Priestern eine Art allgemeiner Volksversammlung, die besonders den neuen Herrscher anerkennen und bestätigen musste. 1) Auf Java wird im 13. Jahrhundert eine Gilde der pândi oder der Eisenschmiede erwähnt, 2) deren Vorsteher ein unebenbürtiger königlicher Prinz war. Der Vorsteher einer Innung heisst çresthin. 3) Zur Zeit des Megasthenes führte in den einzelnen Städten eine Kommission von fünf Personen die Aufsicht über die Handwerke, und das Gesetzbuch hatte bei Strafen genau vorgeschrieben, wie die Gewerbe von den betreffenden Ilandwerkern ausgeübt werden sollen. 4) Selbst die Handwerker in dem von Ladislas Magyar besuchten Negerreiche Bihé beobachten eine gewisse Zunftordnung, denn die Arbeitstheilung hat bereits begonnen. Den Meistern oder Essene werden die Lehrlinge oder Katungissa im Alter von 10-12 Jahren gegen ein Lehrgeld von etwa zwanzig Ellen Zeug und einer Ziege übergeben, und die Freisprechung erfolgt mit dem Impemba-Zeichen, welches auf das Opferblut gemacht wird, womit man den Lehrling bestreicht. 5) – Das maur. Beamtencollegium möchte ein geschichtlicher Nachklang der auch in England eingeführten römischen collegialischen Gewerbs- und Zunftverfassung sein, worüber besonders Krause, Kunsturkunden, II. 2. S. 94 ff., und Heldmann, S. 57 ff., zu vergleichen ist und die bekanntlich von König Numa ausgegangen sein soll. Nach L. 20 C. Theodos. de pagan. bestand die römische Zünftigkeit (sodalitas) besonders darin, dass die Collegia an festgesetzten Tagen zusammenkommen, sich zusammen über die Angelegenheiten ihres Gewerbes und über das Beste der Collegien berathen und auf gemeinsame Unkosten, zusammen speisen durften. Eine Gesellschaft mit diesen Rechten nannten die Griechen
1) Vergl. z. B. Lassen., IV. S. 349,
2) Lassen, IV. S. 478.
3) Lassen, III. S. 981.
4) Lassen, II. S. 716.
5) Ausland für 1860, S. 878 b.
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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/263>, abgerufen am 16.06.2024.
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