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Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861.

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nachdem nach den Statuten des einen oder des andern maurerischen Systems sieben oder neun Brüder zu einer Loge erforderlich seien, ist hiermit nicht das Geringste erklärt, denn diese Statutenbestimmung ist selbst eine blos abgeleitete, eine blosse Folge, weshalb der oberste Grund dargelegt werden muss und dieser ist der Gestirnglaube, die Planetenverehrung des ganzen Alterthums. Nach der der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts angehörendeu Halliwell'schen Urkunde soll ein Lehrling sieben Jahre lernen, da er diese Zeit zu einer tüchtigen Ausbildung gebrauche. Die am 21. November 1724 von der englischen Grossloge niedergesetzte Armenkommission bestand aus sieben Mitgliedern.1) Das Directorium der grossen National-Mutterloge der preussischen Staaten zu Berlin besteht aus sieben Brüdern. Das maurerische Alter von sieben Jahren ist in den indo-germanischen Rechten das Alter der Kindheit und der Unzurechnungsfähigkeit. Der Parse in Indien kann bis zu seinem siebenten Jahre nichts Uebles thun; thut er etwas, fällt die Schuld davon auf seine Eltern. Mit dem aus 72 Fäden bestehenden und nicht aus schwarzer Wolle anzufertigenden Kosti wird der Parse in Indien im siebenten Jahre und in Kirman im zehnten bekleidet.2) Der Vendidad, Farg. VI. 125, schreibt vor, man solle sechs Monate lang die jungen Hunde, sieben Jahre lang die Kinder beschützen; nach dem gleichen Gesetze erhalten die Runde ihr eigenes Brod, wenn sie zweimal um sieben Wohnungen laufen können. Auf Malabar wird der junge Najer, der Kriegersohn, vom siebenten Jahre an in die Ring- und Fechtschule geschickt,3) und nachdem er die 18 Waffenübungen erlernt, wird ihm von seinem Lehnsherrn ein Schwert mit den Worten umgegürtet: "Schütze Brahminen und Kühe." Bei den Römern galt der Mensch bis zum siebenten Jahre als verstandloses Kind (infantiae proxumus) und ähnlich war es bei den alten Deutschen,4) da-

1) Keller, Geschichte der Freimaurerei in Deutschland, Giessen 1859, S. 79, oben.
2) Spiegel, Avesta I. S. 9 und II. S. XX ff.
3) Graul, Reise in Ostindien, I. S. 231 und S. 340 Anm. 80.
4) Grimm, Reichsalterthümer, S. 410 ff.

nachdem nach den Statuten des einen oder des andern maurerischen Systems sieben oder neun Brüder zu einer Loge erforderlich seien, ist hiermit nicht das Geringste erklärt, denn diese Statutenbestimmung ist selbst eine blos abgeleitete, eine blosse Folge, weshalb der oberste Grund dargelegt werden muss und dieser ist der Gestirnglaube, die Planetenverehrung des ganzen Alterthums. Nach der der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts angehörendeu Halliwell’schen Urkunde soll ein Lehrling sieben Jahre lernen, da er diese Zeit zu einer tüchtigen Ausbildung gebrauche. Die am 21. November 1724 von der englischen Grossloge niedergesetzte Armenkommission bestand aus sieben Mitgliedern.1) Das Directorium der grossen National-Mutterloge der preussischen Staaten zu Berlin besteht aus sieben Brüdern. Das maurerische Alter von sieben Jahren ist in den indo-germanischen Rechten das Alter der Kindheit und der Unzurechnungsfähigkeit. Der Parse in Indien kann bis zu seinem siebenten Jahre nichts Uebles thun; thut er etwas, fällt die Schuld davon auf seine Eltern. Mit dem aus 72 Fäden bestehenden und nicht aus schwarzer Wolle anzufertigenden Kosti wird der Parse in Indien im siebenten Jahre und in Kirman im zehnten bekleidet.2) Der Vendidad, Farg. VI. 125, schreibt vor, man solle sechs Monate lang die jungen Hunde, sieben Jahre lang die Kinder beschützen; nach dem gleichen Gesetze erhalten die Runde ihr eigenes Brod, wenn sie zweimal um sieben Wohnungen laufen können. Auf Malabar wird der junge Najer, der Kriegersohn, vom siebenten Jahre an in die Ring- und Fechtschule geschickt,3) und nachdem er die 18 Waffenübungen erlernt, wird ihm von seinem Lehnsherrn ein Schwert mit den Worten umgegürtet: „Schütze Brahminen und Kühe.“ Bei den Römern galt der Mensch bis zum siebenten Jahre als verstandloses Kind (infantiae proxumus) und ähnlich war es bei den alten Deutschen,4) da-

1) Keller, Geschichte der Freimaurerei in Deutschland, Giessen 1859, S. 79, oben.
2) Spiegel, Avesta I. S. 9 und II. S. XX ff.
3) Graul, Reise in Ostindien, I. S. 231 und S. 340 Anm. 80.
4) Grimm, Reichsalterthümer, S. 410 ff.
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[477/0497] nachdem nach den Statuten des einen oder des andern maurerischen Systems sieben oder neun Brüder zu einer Loge erforderlich seien, ist hiermit nicht das Geringste erklärt, denn diese Statutenbestimmung ist selbst eine blos abgeleitete, eine blosse Folge, weshalb der oberste Grund dargelegt werden muss und dieser ist der Gestirnglaube, die Planetenverehrung des ganzen Alterthums. Nach der der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts angehörendeu Halliwell’schen Urkunde soll ein Lehrling sieben Jahre lernen, da er diese Zeit zu einer tüchtigen Ausbildung gebrauche. Die am 21. November 1724 von der englischen Grossloge niedergesetzte Armenkommission bestand aus sieben Mitgliedern. 1) Das Directorium der grossen National-Mutterloge der preussischen Staaten zu Berlin besteht aus sieben Brüdern. Das maurerische Alter von sieben Jahren ist in den indo-germanischen Rechten das Alter der Kindheit und der Unzurechnungsfähigkeit. Der Parse in Indien kann bis zu seinem siebenten Jahre nichts Uebles thun; thut er etwas, fällt die Schuld davon auf seine Eltern. Mit dem aus 72 Fäden bestehenden und nicht aus schwarzer Wolle anzufertigenden Kosti wird der Parse in Indien im siebenten Jahre und in Kirman im zehnten bekleidet. 2) Der Vendidad, Farg. VI. 125, schreibt vor, man solle sechs Monate lang die jungen Hunde, sieben Jahre lang die Kinder beschützen; nach dem gleichen Gesetze erhalten die Runde ihr eigenes Brod, wenn sie zweimal um sieben Wohnungen laufen können. Auf Malabar wird der junge Najer, der Kriegersohn, vom siebenten Jahre an in die Ring- und Fechtschule geschickt, 3) und nachdem er die 18 Waffenübungen erlernt, wird ihm von seinem Lehnsherrn ein Schwert mit den Worten umgegürtet: „Schütze Brahminen und Kühe.“ Bei den Römern galt der Mensch bis zum siebenten Jahre als verstandloses Kind (infantiae proxumus) und ähnlich war es bei den alten Deutschen, 4) da- 1) Keller, Geschichte der Freimaurerei in Deutschland, Giessen 1859, S. 79, oben. 2) Spiegel, Avesta I. S. 9 und II. S. XX ff. 3) Graul, Reise in Ostindien, I. S. 231 und S. 340 Anm. 80. 4) Grimm, Reichsalterthümer, S. 410 ff.

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Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 2. Schaffhausen, 1861, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei02_1861/497>, abgerufen am 29.04.2024.