Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863.

Bild:
<< vorherige Seite

der gleichzeitige Berichterstatter über den Brand und die Wiederherstellung der Kathedrale von Canterbury bemerkt von der Thätigkeit des Meisters Wilhelm: "formas quoque, ad lapides formandos his qui convenerant sculptoribus tradidit," wobei Schnaase, V. S. 241 Anm., dafür hält, es möge dahin gestellt sein, ob darunter Vorzeichnungen oder hölzerne Formen verstanden seien. In der Yorker Constitution ist als die 16te Pflicht aufgestellt:

"Ferner, kein Meister oder Gesell soll einen Andern, der nicht zum Maurer gemacht worden ist, in die Loge, zulassen um die Kunst des Formens (ars formandi) zu sehen, oder ihn Steine formen lassen, auch ihm kein Winkelmass oder Richtscheit machen, oder die Anwendung davon lehren."1)

In der König Wilhelm III. beigelegten, einen Anhang zu der Yorker Urkunde bildenden Sammlung der maurerischen Pflichten und Satzungen vom J. 1694 lautet jene Verordnung:

"Kein Meister oder Bruder soll irgend Einem, der die rechten Zeichen nicht geben kann, einen Formstein, oderWinkelmass, oder ein Richtscheit, machen, oder diese Dinge zu gebrauchen lehren; er soll ihn auch nicht in einer Loge zulassen, oder ihn zum Steinformen gebrauchen."2)

In einer alten, von Krause aus der Encyclopaedia Londinensis mitgetheilten und übersetzten Constitutionsurkunde heisst es:

"Und auch, dass kein Meister noch Genosse für einen blossen Maurer (Stein- und Ziegelleger) einen Stein forme und senkrecht und winkelrecht mache, noch einen Maurer in der Loge, noch ausserhalb anstelle, dass er Steine behaue oder forme."3)

Bei Preston, Illustrations of Masonry, ist in einer alten Urkunde der Loge of Antiquity zu London jene Pflicht also ausgedrückt:

1) Krause, II. 1. S. 100.
2) Krause, II. 1. S. 106.
3) Krause, II. 1. S. 165.

der gleichzeitige Berichterstatter über den Brand und die Wiederherstellung der Kathedrale von Canterbury bemerkt von der Thätigkeit des Meisters Wilhelm: „formas quoque, ad lapides formandos his qui convenerant sculptoribus tradidit,“ wobei Schnaase, V. S. 241 Anm., dafür hält, es möge dahin gestellt sein, ob darunter Vorzeichnungen oder hölzerne Formen verstanden seien. In der Yorker Constitution ist als die 16te Pflicht aufgestellt:

„Ferner, kein Meister oder Gesell soll einen Andern, der nicht zum Maurer gemacht worden ist, in die Loge, zulassen um die Kunst des Formens (ars formandi) zu sehen, oder ihn Steine formen lassen, auch ihm kein Winkelmass oder Richtscheit machen, oder die Anwendung davon lehren.“1)

In der König Wilhelm III. beigelegten, einen Anhang zu der Yorker Urkunde bildenden Sammlung der maurerischen Pflichten und Satzungen vom J. 1694 lautet jene Verordnung:

„Kein Meister oder Bruder soll irgend Einem, der die rechten Zeichen nicht geben kann, einen Formstein, oderWinkelmass, oder ein Richtscheit, machen, oder diese Dinge zu gebrauchen lehren; er soll ihn auch nicht in einer Loge zulassen, oder ihn zum Steinformen gebrauchen.“2)

In einer alten, von Krause aus der Encyclopaedia Londinensis mitgetheilten und übersetzten Constitutionsurkunde heisst es:

„Und auch, dass kein Meister noch Genosse für einen blossen Maurer (Stein- und Ziegelleger) einen Stein forme und senkrecht und winkelrecht mache, noch einen Maurer in der Loge, noch ausserhalb anstelle, dass er Steine behaue oder forme.“3)

Bei Preston, Illustrations of Masonry, ist in einer alten Urkunde der Loge of Antiquity zu London jene Pflicht also ausgedrückt:

1) Krause, II. 1. S. 100.
2) Krause, II. 1. S. 106.
3) Krause, II. 1. S. 165.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0642" n="622"/>
der gleichzeitige Berichterstatter über den Brand und die Wiederherstellung der Kathedrale von Canterbury bemerkt von der Thätigkeit des Meisters Wilhelm: &#x201E;formas quoque, ad lapides formandos his qui convenerant sculptoribus tradidit,&#x201C; wobei Schnaase, V. S. 241 Anm., dafür hält, es möge dahin gestellt sein, ob darunter Vorzeichnungen oder hölzerne Formen verstanden seien. In der Yorker Constitution ist als die 16te Pflicht aufgestellt:</p>
        <cit rendition="#et">
          <quote>
            <p>
     &#x201E;Ferner, kein Meister oder Gesell soll einen Andern, der nicht zum Maurer gemacht worden ist, in die Loge, zulassen um die Kunst des Formens (ars formandi) zu sehen, oder ihn Steine formen lassen, auch ihm kein Winkelmass oder Richtscheit machen, oder die Anwendung davon lehren.&#x201C;<note place="foot" n="1)">Krause, II. 1. S. 100.<lb/></note></p>
          </quote>
        </cit>
        <p>
 In der König Wilhelm III. beigelegten, einen Anhang zu der Yorker Urkunde bildenden Sammlung der maurerischen Pflichten und Satzungen vom J. 1694 lautet jene Verordnung:
 <cit rendition="#et"><quote><p>
     &#x201E;Kein Meister oder Bruder soll irgend Einem, der die rechten Zeichen nicht geben kann, einen <hi rendition="#g">Formstein</hi>, oderWinkelmass, oder ein Richtscheit, <hi rendition="#g">machen</hi>, oder diese Dinge zu gebrauchen lehren; er soll ihn auch nicht in einer Loge zulassen, oder ihn zum Steinformen gebrauchen.&#x201C;<note place="foot" n="2)">Krause, II. 1. S. 106.<lb/></note></p></quote></cit>
 In einer alten, von Krause aus der Encyclopaedia Londinensis mitgetheilten und übersetzten Constitutionsurkunde heisst es:</p>
        <cit rendition="#et">
          <quote>
            <p>
     &#x201E;Und auch, dass kein Meister noch Genosse für einen blossen Maurer (Stein- und Ziegelleger) <hi rendition="#g">einen Stein forme</hi> und senkrecht und winkelrecht mache, noch einen Maurer in der Loge, noch ausserhalb anstelle, dass er Steine behaue oder forme.&#x201C;<note place="foot" n="3)">Krause, II. 1. S. 165.</note></p>
          </quote>
        </cit>
        <p>
 Bei Preston, Illustrations of Masonry, ist in einer alten Urkunde der Loge of Antiquity zu London jene Pflicht also ausgedrückt:</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[622/0642] der gleichzeitige Berichterstatter über den Brand und die Wiederherstellung der Kathedrale von Canterbury bemerkt von der Thätigkeit des Meisters Wilhelm: „formas quoque, ad lapides formandos his qui convenerant sculptoribus tradidit,“ wobei Schnaase, V. S. 241 Anm., dafür hält, es möge dahin gestellt sein, ob darunter Vorzeichnungen oder hölzerne Formen verstanden seien. In der Yorker Constitution ist als die 16te Pflicht aufgestellt: „Ferner, kein Meister oder Gesell soll einen Andern, der nicht zum Maurer gemacht worden ist, in die Loge, zulassen um die Kunst des Formens (ars formandi) zu sehen, oder ihn Steine formen lassen, auch ihm kein Winkelmass oder Richtscheit machen, oder die Anwendung davon lehren.“ 1) In der König Wilhelm III. beigelegten, einen Anhang zu der Yorker Urkunde bildenden Sammlung der maurerischen Pflichten und Satzungen vom J. 1694 lautet jene Verordnung: „Kein Meister oder Bruder soll irgend Einem, der die rechten Zeichen nicht geben kann, einen Formstein, oderWinkelmass, oder ein Richtscheit, machen, oder diese Dinge zu gebrauchen lehren; er soll ihn auch nicht in einer Loge zulassen, oder ihn zum Steinformen gebrauchen.“ 2) In einer alten, von Krause aus der Encyclopaedia Londinensis mitgetheilten und übersetzten Constitutionsurkunde heisst es: „Und auch, dass kein Meister noch Genosse für einen blossen Maurer (Stein- und Ziegelleger) einen Stein forme und senkrecht und winkelrecht mache, noch einen Maurer in der Loge, noch ausserhalb anstelle, dass er Steine behaue oder forme.“ 3) Bei Preston, Illustrations of Masonry, ist in einer alten Urkunde der Loge of Antiquity zu London jene Pflicht also ausgedrückt: 1) Krause, II. 1. S. 100. 2) Krause, II. 1. S. 106. 3) Krause, II. 1. S. 165.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Internetloge: Bereitstellung der Texttranskription. (2013-08-21T13:44:32Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Frederike Neuber: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Christian Thomas: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Maxi Grubert: Bearbeitung der digitalen Edition. (2013-08-21T13:44:32Z)
Bayerische Staatsbibliothek Digital: Bereitstellung der Bilddigitalisate. (2013-08-21T13:44:32Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/642
Zitationshilfe: Schauberg, Joseph: Vergleichendes Handbuch der Symbolik der Freimaurerei, Bd. 3. Schaffhausen, 1863, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schauberg_freimaurerei03_1863/642>, abgerufen am 27.05.2024.