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Schiller, Friedrich: Geschichte des dreyßigjährigen Kriegs. Frankfurt u. a., 1792.

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längern Genuß des Religionsfriedens nur den Verlegenheiten zu danken hätte, worein den Kaiser die innerlichen Unruhen in seinen Ländern versezten, und eben darum beeilte man sich nicht, ihn aus diesen Verlegenheiten zu reißen.

Fast alle Angelegenheiten des Reichstags blieben entweder aus Saumseligkeit des Kaisers, oder durch die Schuld der protestantischen Reichsstände liegen, welche es sich zum Geseze gemacht hatten, nicht eher zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen des Reichs etwas beyzutragen, bis ihre Beschwerden gehoben wären. Diese Beschwerden wurden vorzüglich über das schlechte Regiment des Kaisers, über Kränkung des Religionsfriedens, und über die neuen Anmaßungen des Reichshofraths geführt, welcher unter dieser Regierung angefangen hatte, zum Nachtheil des Kammergerichts, seine Gerichtsbarkeit zu erweitern. Sonst hatten die Kaiser, in unwichtigen Fällen für sich allein, in wichtigen mit Zuziehung der Fürsten, alle Rechtshändel zwischen den Ständen, die das Faustrecht nicht ohne sie ausmachte, in höchster Instanz entschieden, oder durch kaiserliche Richter, die ihrem Hoflager folgten, entscheiden lassen. Dieses oberrichterliche Amt hatten sie am Ende des fünfzehnten Jahrhunderts einem regelmäßigen, fortdauernden und stehenden Tribunal, dem Kammergericht zu Speyer, übertragen, zu welchem die Stände des Reichs, um nicht durch die Willkühr des Kaisers unterdrückt zu werden, sich vorbehielten, die Beysizer zu stellen, auch die Aussprüche des Gerichts durch periodische Revisionen zu untersuchen. Durch den Religionsfrieden war dieses Recht der Stände, das Präsentations- und Visitationsrecht genannt, auch auf die Lutherischen ausgedehnt worden, so daß nunmehr auch protestantische Richter in protestantischen Rechtshändeln sprachen, und ein scheinbares Gleichgewicht beyder Religionen in diesem höchsten Reichsgericht Statt fand.

längern Genuß des Religionsfriedens nur den Verlegenheiten zu danken hätte, worein den Kaiser die innerlichen Unruhen in seinen Ländern versezten, und eben darum beeilte man sich nicht, ihn aus diesen Verlegenheiten zu reißen.

Fast alle Angelegenheiten des Reichstags blieben entweder aus Saumseligkeit des Kaisers, oder durch die Schuld der protestantischen Reichsstände liegen, welche es sich zum Geseze gemacht hatten, nicht eher zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen des Reichs etwas beyzutragen, bis ihre Beschwerden gehoben wären. Diese Beschwerden wurden vorzüglich über das schlechte Regiment des Kaisers, über Kränkung des Religionsfriedens, und über die neuen Anmaßungen des Reichshofraths geführt, welcher unter dieser Regierung angefangen hatte, zum Nachtheil des Kammergerichts, seine Gerichtsbarkeit zu erweitern. Sonst hatten die Kaiser, in unwichtigen Fällen für sich allein, in wichtigen mit Zuziehung der Fürsten, alle Rechtshändel zwischen den Ständen, die das Faustrecht nicht ohne sie ausmachte, in höchster Instanz entschieden, oder durch kaiserliche Richter, die ihrem Hoflager folgten, entscheiden lassen. Dieses oberrichterliche Amt hatten sie am Ende des fünfzehnten Jahrhunderts einem regelmäßigen, fortdauernden und stehenden Tribunal, dem Kammergericht zu Speyer, übertragen, zu welchem die Stände des Reichs, um nicht durch die Willkühr des Kaisers unterdrückt zu werden, sich vorbehielten, die Beysizer zu stellen, auch die Aussprüche des Gerichts durch periodische Revisionen zu untersuchen. Durch den Religionsfrieden war dieses Recht der Stände, das Präsentations- und Visitationsrecht genannt, auch auf die Lutherischen ausgedehnt worden, so daß nunmehr auch protestantische Richter in protestantischen Rechtshändeln sprachen, und ein scheinbares Gleichgewicht beyder Religionen in diesem höchsten Reichsgericht Statt fand.

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[42/0050] längern Genuß des Religionsfriedens nur den Verlegenheiten zu danken hätte, worein den Kaiser die innerlichen Unruhen in seinen Ländern versezten, und eben darum beeilte man sich nicht, ihn aus diesen Verlegenheiten zu reißen. Fast alle Angelegenheiten des Reichstags blieben entweder aus Saumseligkeit des Kaisers, oder durch die Schuld der protestantischen Reichsstände liegen, welche es sich zum Geseze gemacht hatten, nicht eher zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen des Reichs etwas beyzutragen, bis ihre Beschwerden gehoben wären. Diese Beschwerden wurden vorzüglich über das schlechte Regiment des Kaisers, über Kränkung des Religionsfriedens, und über die neuen Anmaßungen des Reichshofraths geführt, welcher unter dieser Regierung angefangen hatte, zum Nachtheil des Kammergerichts, seine Gerichtsbarkeit zu erweitern. Sonst hatten die Kaiser, in unwichtigen Fällen für sich allein, in wichtigen mit Zuziehung der Fürsten, alle Rechtshändel zwischen den Ständen, die das Faustrecht nicht ohne sie ausmachte, in höchster Instanz entschieden, oder durch kaiserliche Richter, die ihrem Hoflager folgten, entscheiden lassen. Dieses oberrichterliche Amt hatten sie am Ende des fünfzehnten Jahrhunderts einem regelmäßigen, fortdauernden und stehenden Tribunal, dem Kammergericht zu Speyer, übertragen, zu welchem die Stände des Reichs, um nicht durch die Willkühr des Kaisers unterdrückt zu werden, sich vorbehielten, die Beysizer zu stellen, auch die Aussprüche des Gerichts durch periodische Revisionen zu untersuchen. Durch den Religionsfrieden war dieses Recht der Stände, das Präsentations- und Visitationsrecht genannt, auch auf die Lutherischen ausgedehnt worden, so daß nunmehr auch protestantische Richter in protestantischen Rechtshändeln sprachen, und ein scheinbares Gleichgewicht beyder Religionen in diesem höchsten Reichsgericht Statt fand.

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Zitationshilfe: Schiller, Friedrich: Geschichte des dreyßigjährigen Kriegs. Frankfurt u. a., 1792, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schiller_krieg_1792/50>, abgerufen am 11.11.2024.