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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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§. 75.

Es ist jedoch nicht genug, daß eine solche Regel
aufgestellt werde, sondern es muß auch auf deren ge-
naue Befolgung
ein wachsames Auge gerichtet,
und mit Ernst und Strenge darauf beharrt werden.
Nicht nur den Kindern muß zum Voraus ernstlich
beditten werden, daß sie Strafe zu gewarten haben,
so oft sie ohne vorherige Erlaubniß des Lehrers oder
ihrer Eltern oder Pflege-Eltern erst nach dem festge-
setzten Stundenschlag erscheinen, oder vor demselben
sich entfernen, oder gar ausbleiben, sondern auch den
Eltern und Pflege-Eltern muß bekannt gemacht
werden, daß sie bey Strafe kein Kind kürzere oder
längere Zeit wegen eigener Geschäfte oder anderen
Ursachen von der Schule abhalten, oder wegen Krank-
heit zu Hause behalten dürfen, ohne zuvor die Erlaub-
niß des Lehrers hiezu eingehohlt und erhalten, oder we-
nigstens, wenn dieß absolut unmöglich gewesen seyn
sollte, spätestens bis zum folgenden Morgen sich bey
dem Lehrer entschuldigt zu haben. -- Sehr zweckmä-
ßig scheint in dieser Beziehung die irgendwo im Aus-
lande bestehende Einrichtung zu seyn, nach welcher je-
den Morgen und jeden Mittag ein Policeydiener sich
in der Jndustrie-Schule bey dem Lehrer melden, und
jedes ohne Erlaubniß ausgebliebene und nicht durch
hinreichende Gründe abgehaltene Kind sogleich in dem
Hause seiner Elteen, oder wo es sonst anzutreffen ist,
in die Schule abhohlen muß. -- Sehr noth-
wendig möchte besondere policeyliche Aufsicht
auch in solchen Gegenden seyn, wo die Gemeinde aus
mehreren einzelnen Weilern und Höfen besteht, und
daher die Kinder oft 1/2 Stunde, 1 Stunde, und noch
weiter in die Schule zu gehen haben, mithin schon

§. 75.

Es iſt jedoch nicht genug, daß eine ſolche Regel
aufgeſtellt werde, ſondern es muß auch auf deren ge-
naue Befolgung
ein wachſames Auge gerichtet,
und mit Ernſt und Strenge darauf beharrt werden.
Nicht nur den Kindern muß zum Voraus ernſtlich
beditten werden, daß ſie Strafe zu gewarten haben,
ſo oft ſie ohne vorherige Erlaubniß des Lehrers oder
ihrer Eltern oder Pflege-Eltern erſt nach dem feſtge-
ſetzten Stundenſchlag erſcheinen, oder vor demſelben
ſich entfernen, oder gar ausbleiben, ſondern auch den
Eltern und Pflege-Eltern muß bekannt gemacht
werden, daß ſie bey Strafe kein Kind kuͤrzere oder
laͤngere Zeit wegen eigener Geſchaͤfte oder anderen
Urſachen von der Schule abhalten, oder wegen Krank-
heit zu Hauſe behalten duͤrfen, ohne zuvor die Erlaub-
niß des Lehrers hiezu eingehohlt und erhalten, oder we-
nigſtens, wenn dieß abſolut unmoͤglich geweſen ſeyn
ſollte, ſpaͤteſtens bis zum folgenden Morgen ſich bey
dem Lehrer entſchuldigt zu haben. — Sehr zweckmaͤ-
ßig ſcheint in dieſer Beziehung die irgendwo im Aus-
lande beſtehende Einrichtung zu ſeyn, nach welcher je-
den Morgen und jeden Mittag ein Policeydiener ſich
in der Jnduſtrie-Schule bey dem Lehrer melden, und
jedes ohne Erlaubniß ausgebliebene und nicht durch
hinreichende Gruͤnde abgehaltene Kind ſogleich in dem
Hauſe ſeiner Elteen, oder wo es ſonſt anzutreffen iſt,
in die Schule abhohlen muß. — Sehr noth-
wendig moͤchte beſondere policeyliche Aufſicht
auch in ſolchen Gegenden ſeyn, wo die Gemeinde aus
mehreren einzelnen Weilern und Hoͤfen beſteht, und
daher die Kinder oft ½ Stunde, 1 Stunde, und noch
weiter in die Schule zu gehen haben, mithin ſchon

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[96/0106] §. 75. Es iſt jedoch nicht genug, daß eine ſolche Regel aufgeſtellt werde, ſondern es muß auch auf deren ge- naue Befolgung ein wachſames Auge gerichtet, und mit Ernſt und Strenge darauf beharrt werden. Nicht nur den Kindern muß zum Voraus ernſtlich beditten werden, daß ſie Strafe zu gewarten haben, ſo oft ſie ohne vorherige Erlaubniß des Lehrers oder ihrer Eltern oder Pflege-Eltern erſt nach dem feſtge- ſetzten Stundenſchlag erſcheinen, oder vor demſelben ſich entfernen, oder gar ausbleiben, ſondern auch den Eltern und Pflege-Eltern muß bekannt gemacht werden, daß ſie bey Strafe kein Kind kuͤrzere oder laͤngere Zeit wegen eigener Geſchaͤfte oder anderen Urſachen von der Schule abhalten, oder wegen Krank- heit zu Hauſe behalten duͤrfen, ohne zuvor die Erlaub- niß des Lehrers hiezu eingehohlt und erhalten, oder we- nigſtens, wenn dieß abſolut unmoͤglich geweſen ſeyn ſollte, ſpaͤteſtens bis zum folgenden Morgen ſich bey dem Lehrer entſchuldigt zu haben. — Sehr zweckmaͤ- ßig ſcheint in dieſer Beziehung die irgendwo im Aus- lande beſtehende Einrichtung zu ſeyn, nach welcher je- den Morgen und jeden Mittag ein Policeydiener ſich in der Jnduſtrie-Schule bey dem Lehrer melden, und jedes ohne Erlaubniß ausgebliebene und nicht durch hinreichende Gruͤnde abgehaltene Kind ſogleich in dem Hauſe ſeiner Elteen, oder wo es ſonſt anzutreffen iſt, in die Schule abhohlen muß. — Sehr noth- wendig moͤchte beſondere policeyliche Aufſicht auch in ſolchen Gegenden ſeyn, wo die Gemeinde aus mehreren einzelnen Weilern und Hoͤfen beſteht, und daher die Kinder oft ½ Stunde, 1 Stunde, und noch weiter in die Schule zu gehen haben, mithin ſchon

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/106>, abgerufen am 12.05.2024.