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Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821.

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während sie die armen Kinder unentgeldlich unterrich-
ten müssen. -- Es gibt auch Orte, wo die Lehrerinn
ein gewisses jährliches geringeres Wartgeld, und außer
diesem von jedem Kinde vierteljährlich etwas Gewisses
erhält. -- Mit anderen ist überhaupt für den Unter-
richt eines jeden Kindes, bis es z. B. im Nähen,
Stricken etc. ganz fertig ist, etwas Gewisses accordirt.
-- Größtentheils erhalten diese Lehrerinnen ihre Beloh-
nung aus irgend einer öffentlichen Casse; zum Theil
sind sie jedoch damit an die einzelnen Eltern der Jn-
dustrie-Schüler verwiesen, oder müssen diese wenigstens,
wie bereits oben bemerkt worden ist, ihren Betreff zu
der Casse, aus welcher die Lehrerinn bezahlt wird, er-
setzen. --

§. 83.

Sollte sich jedoch in einem Orte durchaus keine
Person finden, welche die zu Uebernahme der Jndu-
strie-Lehrers Stelle erforderlichen Kenntnisse und Kunst-
fertigkeiten besäße; so bleibt immer noch der ebenfalls
bereits in Württemberg mit gutem Erfolge eingeschla-
gene Ausweg übrig, eine oder einige erwachse-
ne Personen, und einige Kinder
aus dem Orte
in eine benachbarte Amtsstadt, wo sich eine
der besseren Jndustrie-Schulen befindet, abzusenden,
und dieselben dort so weit auf öffentliche Kosten un-
terrichten zu lassen, bis sie im Stande sind, den Un-
terricht in ihrem Geburts-Orte mit Erfolg zu überneh-
men. -- Das K. evangelische Consistorium hat zu die-
sem Zwecke früher die Errichtung einer besonderen Mu-
ster-Jndustrie-Schule,
etwa in Verbindung mit
dem Stuttgardter Waisenhause, im Auge gehabt; es

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waͤhrend ſie die armen Kinder unentgeldlich unterrich-
ten muͤſſen. — Es gibt auch Orte, wo die Lehrerinn
ein gewiſſes jaͤhrliches geringeres Wartgeld, und außer
dieſem von jedem Kinde vierteljaͤhrlich etwas Gewiſſes
erhaͤlt. — Mit anderen iſt uͤberhaupt fuͤr den Unter-
richt eines jeden Kindes, bis es z. B. im Naͤhen,
Stricken ꝛc. ganz fertig iſt, etwas Gewiſſes accordirt.
— Groͤßtentheils erhalten dieſe Lehrerinnen ihre Beloh-
nung aus irgend einer oͤffentlichen Caſſe; zum Theil
ſind ſie jedoch damit an die einzelnen Eltern der Jn-
duſtrie-Schuͤler verwieſen, oder muͤſſen dieſe wenigſtens,
wie bereits oben bemerkt worden iſt, ihren Betreff zu
der Caſſe, aus welcher die Lehrerinn bezahlt wird, er-
ſetzen. —

§. 83.

Sollte ſich jedoch in einem Orte durchaus keine
Perſon finden, welche die zu Uebernahme der Jndu-
ſtrie-Lehrers Stelle erforderlichen Kenntniſſe und Kunſt-
fertigkeiten beſaͤße; ſo bleibt immer noch der ebenfalls
bereits in Wuͤrttemberg mit gutem Erfolge eingeſchla-
gene Ausweg uͤbrig, eine oder einige erwachſe-
ne Perſonen, und einige Kinder
aus dem Orte
in eine benachbarte Amtsſtadt, wo ſich eine
der beſſeren Jnduſtrie-Schulen befindet, abzuſenden,
und dieſelben dort ſo weit auf oͤffentliche Koſten un-
terrichten zu laſſen, bis ſie im Stande ſind, den Un-
terricht in ihrem Geburts-Orte mit Erfolg zu uͤberneh-
men. — Das K. evangeliſche Conſiſtorium hat zu die-
ſem Zwecke fruͤher die Errichtung einer beſonderen Mu-
ſter-Jnduſtrie-Schule,
etwa in Verbindung mit
dem Stuttgardter Waiſenhauſe, im Auge gehabt; es

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[113/0123] waͤhrend ſie die armen Kinder unentgeldlich unterrich- ten muͤſſen. — Es gibt auch Orte, wo die Lehrerinn ein gewiſſes jaͤhrliches geringeres Wartgeld, und außer dieſem von jedem Kinde vierteljaͤhrlich etwas Gewiſſes erhaͤlt. — Mit anderen iſt uͤberhaupt fuͤr den Unter- richt eines jeden Kindes, bis es z. B. im Naͤhen, Stricken ꝛc. ganz fertig iſt, etwas Gewiſſes accordirt. — Groͤßtentheils erhalten dieſe Lehrerinnen ihre Beloh- nung aus irgend einer oͤffentlichen Caſſe; zum Theil ſind ſie jedoch damit an die einzelnen Eltern der Jn- duſtrie-Schuͤler verwieſen, oder muͤſſen dieſe wenigſtens, wie bereits oben bemerkt worden iſt, ihren Betreff zu der Caſſe, aus welcher die Lehrerinn bezahlt wird, er- ſetzen. — §. 83. Sollte ſich jedoch in einem Orte durchaus keine Perſon finden, welche die zu Uebernahme der Jndu- ſtrie-Lehrers Stelle erforderlichen Kenntniſſe und Kunſt- fertigkeiten beſaͤße; ſo bleibt immer noch der ebenfalls bereits in Wuͤrttemberg mit gutem Erfolge eingeſchla- gene Ausweg uͤbrig, eine oder einige erwachſe- ne Perſonen, und einige Kinder aus dem Orte in eine benachbarte Amtsſtadt, wo ſich eine der beſſeren Jnduſtrie-Schulen befindet, abzuſenden, und dieſelben dort ſo weit auf oͤffentliche Koſten un- terrichten zu laſſen, bis ſie im Stande ſind, den Un- terricht in ihrem Geburts-Orte mit Erfolg zu uͤberneh- men. — Das K. evangeliſche Conſiſtorium hat zu die- ſem Zwecke fruͤher die Errichtung einer beſonderen Mu- ſter-Jnduſtrie-Schule, etwa in Verbindung mit dem Stuttgardter Waiſenhauſe, im Auge gehabt; es 8

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Zitationshilfe: Schmidlin, Johann Gottlieb: Ueber öffentliche Kinder-Industrie-Anstalten überhaupt, und insbesondere in Württemberg. Stuttgart, 1821, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schmidlin_kinderindustrie_1821/123>, abgerufen am 13.05.2024.