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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
polizeilichen Vorschriften für den Bodensee stattgefunden, auf deren
Grund Bayern und Tirol autonome Bestimmungen erlassen haben.

Erst im Jahre 1893 wurde eine Übereinkunft, betreffend die An-
wendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee,
zwischen sämtlichen Uferstaaten vereinbart, sie ist Ende 1893 in Kraft
getreten.

Die Schweiz steht ferner in Vertragsbeziehungen mit Frankreich
und Italien, ebenso haben sich auch Oesterreich und Italien hinsichtlich
einzelner Grenzgewässer über gewisse gemeinsame Vorschriften verein-
bart, so u. a. im Übereinkommen vom 9. August 1883 über die Regelung
der Fischerei im Gardasee.

Auf diese Weise ist nunmehr eine Annäherung und Anpassung der
Fischereivorschriften in den wichtigsten Punkten zwischen den einzelnen
Staaten eingeleitet, so dass die Anstrengungen, welche in einem Lande
gemacht werden, nicht durch den Mangel an entsprechenden Schutz-
vorschriften im Nachbarstaate erfolglos bleiben.

Für einen grossen Teil Nord- und Mitteldeutschlands besteht ferner
auch Übereinstimmung hinsichtlich der polizeilichen Schutz- und Schon-
vorschriften, das Gleiche ist, wenigstens thatsächlich, für Süddeutschland
und die Schweiz der Fall.

§ 3. Fischereivereine. Äusserst wertvolle Dienste für die Hebung
der Fischerei, sowohl der Binnenfischerei als auch der Seefischerei,
leisten die in Deutschland, Oesterreich und verschiedenen anderen Län-
dern bestehenden Fischereivereine.

Das Fischerei-Vereinswesen ist in Deutschland, vom Innungswesen
abgesehen, kaum älter als 30 Jahre. Erst die Entwickelung der künst-
lichen Fischzucht, die Begründung des deutschen Fischereivereins im
Jahre 1870, der Übergang der Hüninger Fischzuchtanstalt in deutschen
Besitz sowie die Arbeiten und Bemühungen einzelner Privaten, wie von
Behr
-Schmoldow, Max von dem Borne-Berneuchen, Benecke-Königs-
berg, Schuster-Freiburg, Staudinger-München, haben das Interesse an
der Fischerei geweckt. Mit dem wachsenden Anteil an Fischzucht
und Fischerei, auf welchen auch der Sport, dessen Pflege und Ver-
ständnis hauptsächlich von England aus verbreitet wurde, einen wesent-
lichen Einfluss übte, mehrten sich die Vereine.

Die von der Geschäftsleitung des Deutschen Fischereivereins auf-
gestellte und in der Zeitschrift für Fischerei (1894 Nr. 1) mitgeteilte
Statistik weist für den Beginn des Jahres 1894: 439 Fischereivereine
für Deutschland nach.

Diese Vereine bestehen teils als Lokalvereine für kleinere oder
grössere Bezirke, teils als Landesvereine.

Die Erkenntnis, dass eine rationelle Pflege der Fischerei und na-
mentlich eine Abwehr der ihr von seiten der Industrie drohenden Ge-

I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
polizeilichen Vorschriften für den Bodensee stattgefunden, auf deren
Grund Bayern und Tirol autonome Bestimmungen erlassen haben.

Erst im Jahre 1893 wurde eine Übereinkunft, betreffend die An-
wendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee,
zwischen sämtlichen Uferstaaten vereinbart, sie ist Ende 1893 in Kraft
getreten.

Die Schweiz steht ferner in Vertragsbeziehungen mit Frankreich
und Italien, ebenso haben sich auch Oesterreich und Italien hinsichtlich
einzelner Grenzgewässer über gewisse gemeinsame Vorschriften verein-
bart, so u. a. im Übereinkommen vom 9. August 1883 über die Regelung
der Fischerei im Gardasee.

Auf diese Weise ist nunmehr eine Annäherung und Anpassung der
Fischereivorschriften in den wichtigsten Punkten zwischen den einzelnen
Staaten eingeleitet, so daſs die Anstrengungen, welche in einem Lande
gemacht werden, nicht durch den Mangel an entsprechenden Schutz-
vorschriften im Nachbarstaate erfolglos bleiben.

Für einen groſsen Teil Nord- und Mitteldeutschlands besteht ferner
auch Übereinstimmung hinsichtlich der polizeilichen Schutz- und Schon-
vorschriften, das Gleiche ist, wenigstens thatsächlich, für Süddeutschland
und die Schweiz der Fall.

§ 3. Fischereivereine. Äuſserst wertvolle Dienste für die Hebung
der Fischerei, sowohl der Binnenfischerei als auch der Seefischerei,
leisten die in Deutschland, Oesterreich und verschiedenen anderen Län-
dern bestehenden Fischereivereine.

Das Fischerei-Vereinswesen ist in Deutschland, vom Innungswesen
abgesehen, kaum älter als 30 Jahre. Erst die Entwickelung der künst-
lichen Fischzucht, die Begründung des deutschen Fischereivereins im
Jahre 1870, der Übergang der Hüninger Fischzuchtanstalt in deutschen
Besitz sowie die Arbeiten und Bemühungen einzelner Privaten, wie von
Behr
-Schmoldow, Max von dem Borne-Berneuchen, Benecke-Königs-
berg, Schuster-Freiburg, Staudinger-München, haben das Interesse an
der Fischerei geweckt. Mit dem wachsenden Anteil an Fischzucht
und Fischerei, auf welchen auch der Sport, dessen Pflege und Ver-
ständnis hauptsächlich von England aus verbreitet wurde, einen wesent-
lichen Einfluſs übte, mehrten sich die Vereine.

Die von der Geschäftsleitung des Deutschen Fischereivereins auf-
gestellte und in der Zeitschrift für Fischerei (1894 Nr. 1) mitgeteilte
Statistik weist für den Beginn des Jahres 1894: 439 Fischereivereine
für Deutschland nach.

Diese Vereine bestehen teils als Lokalvereine für kleinere oder
gröſsere Bezirke, teils als Landesvereine.

Die Erkenntnis, daſs eine rationelle Pflege der Fischerei und na-
mentlich eine Abwehr der ihr von seiten der Industrie drohenden Ge-

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[356/0374] I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. polizeilichen Vorschriften für den Bodensee stattgefunden, auf deren Grund Bayern und Tirol autonome Bestimmungen erlassen haben. Erst im Jahre 1893 wurde eine Übereinkunft, betreffend die An- wendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee, zwischen sämtlichen Uferstaaten vereinbart, sie ist Ende 1893 in Kraft getreten. Die Schweiz steht ferner in Vertragsbeziehungen mit Frankreich und Italien, ebenso haben sich auch Oesterreich und Italien hinsichtlich einzelner Grenzgewässer über gewisse gemeinsame Vorschriften verein- bart, so u. a. im Übereinkommen vom 9. August 1883 über die Regelung der Fischerei im Gardasee. Auf diese Weise ist nunmehr eine Annäherung und Anpassung der Fischereivorschriften in den wichtigsten Punkten zwischen den einzelnen Staaten eingeleitet, so daſs die Anstrengungen, welche in einem Lande gemacht werden, nicht durch den Mangel an entsprechenden Schutz- vorschriften im Nachbarstaate erfolglos bleiben. Für einen groſsen Teil Nord- und Mitteldeutschlands besteht ferner auch Übereinstimmung hinsichtlich der polizeilichen Schutz- und Schon- vorschriften, das Gleiche ist, wenigstens thatsächlich, für Süddeutschland und die Schweiz der Fall. § 3. Fischereivereine. Äuſserst wertvolle Dienste für die Hebung der Fischerei, sowohl der Binnenfischerei als auch der Seefischerei, leisten die in Deutschland, Oesterreich und verschiedenen anderen Län- dern bestehenden Fischereivereine. Das Fischerei-Vereinswesen ist in Deutschland, vom Innungswesen abgesehen, kaum älter als 30 Jahre. Erst die Entwickelung der künst- lichen Fischzucht, die Begründung des deutschen Fischereivereins im Jahre 1870, der Übergang der Hüninger Fischzuchtanstalt in deutschen Besitz sowie die Arbeiten und Bemühungen einzelner Privaten, wie von Behr-Schmoldow, Max von dem Borne-Berneuchen, Benecke-Königs- berg, Schuster-Freiburg, Staudinger-München, haben das Interesse an der Fischerei geweckt. Mit dem wachsenden Anteil an Fischzucht und Fischerei, auf welchen auch der Sport, dessen Pflege und Ver- ständnis hauptsächlich von England aus verbreitet wurde, einen wesent- lichen Einfluſs übte, mehrten sich die Vereine. Die von der Geschäftsleitung des Deutschen Fischereivereins auf- gestellte und in der Zeitschrift für Fischerei (1894 Nr. 1) mitgeteilte Statistik weist für den Beginn des Jahres 1894: 439 Fischereivereine für Deutschland nach. Diese Vereine bestehen teils als Lokalvereine für kleinere oder gröſsere Bezirke, teils als Landesvereine. Die Erkenntnis, daſs eine rationelle Pflege der Fischerei und na- mentlich eine Abwehr der ihr von seiten der Industrie drohenden Ge-

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/374>, abgerufen am 29.04.2024.