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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Siebende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Königes in Preussen.

Von denen Praetensionen, so Ihr. Königl. Maj. zu Preussen nur per indirectum als einem Agnato, principaliter aber die Herren Marggrafen zu Brandenburg Barayt und Anspach angehen, als z. e. die Praetension auf Kitzingen, die Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen des Burggrafthums, u. d. g. davon wird bey den Praetensionen der Marggrafen zu Brandenburg-Barayt und Anspach gehandelt werden.

Erstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Verlassenschafft des Königs Wilhelmi III. in Groß-Britannien.

Historie. WElcher gestalt das Fürstenthum Orange zu erst acquiriret worden, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Orange Meldung geschehen. Raymundus V Printz zu Orange hatte nur eine Tochter, mit Nahmen Maria, welche anno 1386 an Johannem IV von Chalon, und Herrn von Arlay, vermählet wurde, und vermöge des zu Avignon den 11 April aufgerichteten Ehe-Contracts alle Güter des Hauses Orange auf das Hauß Chalon brachte; Diesem Johanni und seiner Gemahlin Mariae succedirte in allen ihren Gütern ihr ältester Sohn Ludvvig, von dem solche vereinigte Güter ferner auf seine descendenten kamen; wie von diesen aber Printz Philibert anno 1530 ohne Leibes-Erben verstarb, succedirte ihm seine Schwester Claudia, des Graf Henrici II zu Nassau und Herrn von Breda Gemahlin, theils als nechste Erbin, theils vermöge der Testamenten ihres Vaters Johannis V, und dieses ihres Bruders Philiberti. Der Claudiae succedirte ihr eintziger Sohn Renatus von Nassau, der also die Erbschafft des Hauses Chalon Orange mit der Erbschafft seines Vatern Henrici von Nassau verknüpffte; wie er aber mit seiner Gemahlin Annen von Lothringen keine Kinder, ausser einer Tochter hatte, die in der zarten Kindheit verstarb, so machte er anno 1544 den 20 Jun. in dem Lager zu Richemont mit Verwilligung Käysers Caroli V ein Testament, und disponirte darinnen/ daß, im Fall ihme ein männlicher Erbe gebohren würde, derselbe succediren solte; wann ihme mehr als einer gebohren würde, solte der älteste sein Universal-Erbe seyn; wann ihme aber gar keine Söhne gebohren würden, benannte er die älteste Tochter zu seiner Universal-Erbin, und da er auch keine Tochter hinterließe, setzte er seines Vatern Bruders ältesten Sohn Graf Wilhelm von Nassau, und dessen Nachkommen, zum Erben ein, und zwar in folgenden terminis: Und wann es sich begeben solte, daß wir dieses zeitliche ohne rechtmäßige Erben, so entweder schon gebohren, oder noch solten gebohren werden verließen, oder daß die gebohren Erben ohne aus rechtmäßigem Ehe-Bette gezeugte Erben verstürben; so haben wir auf gedachten Fall zu unserm Universal- oder unserer Kinder substituirten Erben eingesetzet, und verordnet, unsers lieben Herrn und Vatern Bruders ältesten Sohn, den Herrn Graf Wilhelm von Nassau, so bey unserm Absterben noch wird am Leben seyn. Wofern auch dieser ältester Sohn / nachdem er in unsere Erbschafft getreten, ohne rechtmäßige Erben zu verlaßen, Todes verfahren solte, wollen wir, daß des Herrn Graf Wilhelms zweyter Sohn ihm succedire, oder wenn er ja nicht mehr obhanden, der nechste männliche Anverwandter, und in Ermangelung dessen, die nechste Anver-

Es bestehet diese Verlassenschafft aber haupsächlich in den Fürstenthümern Orange, Neufchatel, und Valangin, den Grafschafften Lingen, Meurs, Bühren und Lehrdam, Marquisat Veere und Vlisingen, Herrschafft Breda &c.
Siebende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Königes in Preussen.

Von denen Praetensionen, so Ihr. Königl. Maj. zu Preussen nur per indirectum als einem Agnato, principaliter aber die Herren Marggrafen zu Brandenburg Barayt und Anspach angehen, als z. e. die Praetension auf Kitzingen, die Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen des Burggrafthums, u. d. g. davon wird bey den Praetensionen der Marggrafen zu Brandenburg-Barayt und Anspach gehandelt werden.

Erstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Verlassenschafft des Königs Wilhelmi III. in Groß-Britannien.

Historie. WElcher gestalt das Fürstenthum Orange zu erst acquiriret worden, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Orange Meldung geschehen. Raymundus V Printz zu Orange hatte nur eine Tochter, mit Nahmen Maria, welche anno 1386 an Johannem IV von Chalon, und Herrn von Arlay, vermählet wurde, und vermöge des zu Avignon den 11 April aufgerichteten Ehe-Contracts alle Güter des Hauses Orange auf das Hauß Chalon brachte; Diesem Johanni und seiner Gemahlin Mariae succedirte in allen ihren Gütern ihr ältester Sohn Ludvvig, von dem solche vereinigte Güter ferner auf seine descendenten kamen; wie von diesen aber Printz Philibert anno 1530 ohne Leibes-Erben verstarb, succedirte ihm seine Schwester Claudia, des Graf Henrici II zu Nassau und Herrn von Breda Gemahlin, theils als nechste Erbin, theils vermöge der Testamenten ihres Vaters Johannis V, und dieses ihres Bruders Philiberti. Der Claudiae succedirte ihr eintziger Sohn Renatus von Nassau, der also die Erbschafft des Hauses Chalon Orange mit der Erbschafft seines Vatern Henrici von Nassau verknüpffte; wie er aber mit seiner Gemahlin Annen von Lothringen keine Kinder, ausser einer Tochter hatte, die in der zarten Kindheit verstarb, so machte er anno 1544 den 20 Jun. in dem Lager zu Richemont mit Verwilligung Käysers Caroli V ein Testament, und disponirte darinnen/ daß, im Fall ihme ein männlicher Erbe gebohren würde, derselbe succediren solte; wann ihme mehr als einer gebohren würde, solte der älteste sein Universal-Erbe seyn; wann ihme aber gar keine Söhne gebohren würden, benannte er die älteste Tochter zu seiner Universal-Erbin, und da er auch keine Tochter hinterließe, setzte er seines Vatern Bruders ältesten Sohn Graf Wilhelm von Nassau, und dessen Nachkommen, zum Erben ein, und zwar in folgenden terminis: Und wann es sich begeben solte, daß wir dieses zeitliche ohne rechtmäßige Erben, so entweder schon gebohren, oder noch solten gebohren werden verließen, oder daß die gebohren Erben ohne aus rechtmäßigem Ehe-Bette gezeugte Erben verstürben; so haben wir auf gedachten Fall zu unserm Universal- oder unserer Kinder substituirten Erben eingesetzet, und verordnet, unsers lieben Herrn und Vatern Bruders ältesten Sohn, den Herrn Graf Wilhelm von Nassau, so bey unserm Absterben noch wird am Leben seyn. Wofern auch dieser ältester Sohn / nachdem er in unsere Erbschafft getreten, ohne rechtmäßige Erben zu verlaßen, Todes verfahren solte, wollen wir, daß des Herrn Graf Wilhelms zweyter Sohn ihm succedire, oder wenn er ja nicht mehr obhanden, der nechste männliche Anverwandter, und in Ermangelung dessen, die nechste Anver-

Es bestehet diese Verlassenschafft aber haupsächlich in den Fürstenthümern Orange, Neufchatel, und Valangin, den Grafschafften Lingen, Meurs, Bühren und Lehrdam, Marquisat Veere und Vlisingen, Herrschafft Breda &c.
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[234/0262] Siebende Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Königes in Preussen. Von denen Praetensionen, so Ihr. Königl. Maj. zu Preussen nur per indirectum als einem Agnato, principaliter aber die Herren Marggrafen zu Brandenburg Barayt und Anspach angehen, als z. e. die Praetension auf Kitzingen, die Streitigkeit mit der Stadt Nürrenberg wegen des Burggrafthums, u. d. g. davon wird bey den Praetensionen der Marggrafen zu Brandenburg-Barayt und Anspach gehandelt werden. Erstes Capitel, Von des Königs in Preussen Praetension auf die Verlassenschafft des Königs Wilhelmi III. in Groß-Britannien. WElcher gestalt das Fürstenthum Orange zu erst acquiriret worden, davon ist bereits oben bey des Reichs Praetension auf Orange Meldung geschehen. Raymundus V Printz zu Orange hatte nur eine Tochter, mit Nahmen Maria, welche anno 1386 an Johannem IV von Chalon, und Herrn von Arlay, vermählet wurde, und vermöge des zu Avignon den 11 April aufgerichteten Ehe-Contracts alle Güter des Hauses Orange auf das Hauß Chalon brachte; Diesem Johanni und seiner Gemahlin Mariae succedirte in allen ihren Gütern ihr ältester Sohn Ludvvig, von dem solche vereinigte Güter ferner auf seine descendenten kamen; wie von diesen aber Printz Philibert anno 1530 ohne Leibes-Erben verstarb, succedirte ihm seine Schwester Claudia, des Graf Henrici II zu Nassau und Herrn von Breda Gemahlin, theils als nechste Erbin, theils vermöge der Testamenten ihres Vaters Johannis V, und dieses ihres Bruders Philiberti. Der Claudiae succedirte ihr eintziger Sohn Renatus von Nassau, der also die Erbschafft des Hauses Chalon Orange mit der Erbschafft seines Vatern Henrici von Nassau verknüpffte; wie er aber mit seiner Gemahlin Annen von Lothringen keine Kinder, ausser einer Tochter hatte, die in der zarten Kindheit verstarb, so machte er anno 1544 den 20 Jun. in dem Lager zu Richemont mit Verwilligung Käysers Caroli V ein Testament, und disponirte darinnen/ daß, im Fall ihme ein männlicher Erbe gebohren würde, derselbe succediren solte; wann ihme mehr als einer gebohren würde, solte der älteste sein Universal-Erbe seyn; wann ihme aber gar keine Söhne gebohren würden, benannte er die älteste Tochter zu seiner Universal-Erbin, und da er auch keine Tochter hinterließe, setzte er seines Vatern Bruders ältesten Sohn Graf Wilhelm von Nassau, und dessen Nachkommen, zum Erben ein, und zwar in folgenden terminis: Und wann es sich begeben solte, daß wir dieses zeitliche ohne rechtmäßige Erben, so entweder schon gebohren, oder noch solten gebohren werden verließen, oder daß die gebohren Erben ohne aus rechtmäßigem Ehe-Bette gezeugte Erben verstürben; so haben wir auf gedachten Fall zu unserm Universal- oder unserer Kinder substituirten Erben eingesetzet, und verordnet, unsers lieben Herrn und Vatern Bruders ältesten Sohn, den Herrn Graf Wilhelm von Nassau, so bey unserm Absterben noch wird am Leben seyn. Wofern auch dieser ältester Sohn / nachdem er in unsere Erbschafft getreten, ohne rechtmäßige Erben zu verlaßen, Todes verfahren solte, wollen wir, daß des Herrn Graf Wilhelms zweyter Sohn ihm succedire, oder wenn er ja nicht mehr obhanden, der nechste männliche Anverwandter, und in Ermangelung dessen, die nechste Anver- Historie. Es bestehet diese Verlassenschafft aber haupsächlich in den Fürstenthümern Orange, Neufchatel, und Valangin, den Grafschafften Lingen, Meurs, Bühren und Lehrdam, Marquisat Veere und Vlisingen, Herrschafft Breda &c.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/262>, abgerufen am 28.04.2024.