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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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die Vogtey oder Schutz-Gerechtigkeit dem Graf Hugoni zu Bregentz vor 200 Marck Silbers/ und Käyser Carolus IV an. 1364 denen Grafen zu Helffenstein nebst andern Gerechtigkeiten vor 3000 Pfund Heller verpfändet; Von diesen ist solche Vogtey anno 1382 an die Stadt Ulm gekommen/ die solche Käyser Wenceslao wieder cediret; Wenceslaus aber hat selbe hinwiederum Mercken von Schellenberg vor 1000 fl. versetzet/ welche Summa nachdem erhöhet worden; endlich ist solche Vogtey anno 1430. vor 1300 fl. an die Stadt Lindau kommen. Welche nachdem mit der Aebtißin so wohl wegen der verpfändeten Vogtey-Gerechtigkeit/ als auch der territorial JCtion öffters Streit gehabt / so iedoch anno 1451, 1460, 1471, und 1491, gütlich beygeleget worden.

Ob nun zwar Käyser Maximilianus I Johanni von Königseck erlaubet/ diese Vogten einzulösen/ so hat die Stadt solches doch hintertrieben/ indem sie dem Käyser vorgestellet/ daß solche zu der Vogtey gehörige Hufen nicht über 20 fl. eintrügen/ daß selbe mitten in der Stadt territorio gelegen/ dahero die Stadt mit einem fremden Possessore immer Streit haben würde; Und hat gedachter Käyser der Stadt über dem versprochen/ daß offt gemeldete Keelhöf hinführo nicht ferner veralieniret/ verpfänder / oder eingelöset werden solten/ als nur von dem Käyser und dem Reich; Dessen aber ungeachtet hat Käyser Ferdinandus II anno 1628 diese der Stadt Lindau im Nahmen des Reichs verpfändete Vogtey dem Grafen Hugoni zu Montfort concediret/ welcher nach gezahltem Pfand-Schilling nicht nur die gemeldete Keehl-Höfe/ sondern obbenannte gantze 4 Dörffer / als pertinentien zu der Vogtey/ zu sich genommen; Woraus nachdem nicht allein zwischen der Stadt/ den Grafen zu Montfort, und dem Hause Oesterreich/ (als welchem der Graf anno 1638 seine Gerechtigkeit cediret) sondern auch zwischen der Stadt und Aebtißin große und vieljährige Streitigkeiten entstanden/ indem die Aebtißin als Eigenthums-Frau die JCtion über gedachte Dörffer praetendirte.

Die Stadt stellete Actionem spolii an/ und drang auf die restitution des abgenommenen / weitläufftig remonstrirend/ daß obgedachte 4 Dörffer schon vor einigen Seculis, und ehe dann die Reichs-Vogtey über die darinn gelegene Hufen ihr verpfändet worden/ der Stadt zugehörig gewesen; daß offtgemeldete Keehl-Höfe nicht gantze Dörffer/ sondern simple Hufen wären/ und nichts mehr in sich begriffen/ als was ein Mann mit ein par Ochsen des Jahrs bearbeiten könte; sc. Dieser Hufen Proprietät gehöre zwar der Aebtißin/ die JCrion aber über dieselbe gehöre der Stadt/ und die bloße Schutz-Gerechtigkeit oder Vogtey dem Reiche.

Nach langen Streit wurd die Sache wegen der Vogtey im Osnabruggischen Frieden-Schluß dergestalt beygeleget/ daß die Stadt Lindau nach wiedergezahltem Pfand-Schilling in die possession der alten Reichs-Pfandschafft wieder gesetzet/ und dabey so lange mainteniret werden solte/ biß mit Consens der Churfürsten/ Fürsten/ und Stände des Reichs/ ein anders beliebet werden würde; welches auch anno 1649 den 4 Jun. /25. Maji. also effectuiret worden; Ob man nun bey damahliger Käyserlichen Commission zwar auch die zwischen der Stadt und der Aebtißin schwebende Irrungen beyzulegen suchte/ die meisten auch abgethan wurden/ so hat man sich doch darüber nicht vergleichen können/ ob die gantzen 4 Dörffer Aeschbach/ Schönau / Rückenbach/ und Ober-Reitnau/ oder nur einige daselbst gelegene Hufen Landes dem Kloster/ und also in die pfandbahre Vogtey gehörig/ dahero sich beyde Theile ihr Recht protestando vorbehalten.

vide hactenus relate latius in Scripto, cui Tit. Acta Lindaviensia. p. 1. seqq. & ex eo Knipschild. de jure Civit. L. 3. c. 31. n. 39. seqq. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 7. c. 29. p. 255.
Artic. V. §. 26. in fin.
vid. Executions-Recess der Stadt Lindau wegen der Keelhöff/ qui extat ap. Knipschild. d. l. n. 38. p. 887. & Limnae. d. l. p. 269.
vid. Executions-Recess der Stadt Lindau contra die Frau Aebtißin/ qui extat ap. Knipschild. d. l. p. 880. & Limnae. d. l. p. 256. seqq.
vid. dict. Executions-Recess wegen der Keelhöff.

die Vogtey oder Schutz-Gerechtigkeit dem Graf Hugoni zu Bregentz vor 200 Marck Silbers/ und Käyser Carolus IV an. 1364 denen Grafen zu Helffenstein nebst andern Gerechtigkeiten vor 3000 Pfund Heller verpfändet; Von diesen ist solche Vogtey anno 1382 an die Stadt Ulm gekommen/ die solche Käyser Wenceslao wieder cediret; Wenceslaus aber hat selbe hinwiederum Mercken von Schellenberg vor 1000 fl. versetzet/ welche Summa nachdem erhöhet worden; endlich ist solche Vogtey anno 1430. vor 1300 fl. an die Stadt Lindau kommen. Welche nachdem mit der Aebtißin so wohl wegen der verpfändeten Vogtey-Gerechtigkeit/ als auch der territorial JCtion öffters Streit gehabt / so iedoch anno 1451, 1460, 1471, und 1491, gütlich beygeleget worden.

Ob nun zwar Käyser Maximilianus I Johanni von Königseck erlaubet/ diese Vogten einzulösen/ so hat die Stadt solches doch hintertrieben/ indem sie dem Käyser vorgestellet/ daß solche zu der Vogtey gehörige Hufen nicht über 20 fl. eintrügen/ daß selbe mitten in der Stadt territorio gelegen/ dahero die Stadt mit einem fremden Possessore immer Streit haben würde; Und hat gedachter Käyser der Stadt über dem versprochen/ daß offt gemeldete Keelhöf hinführo nicht ferner veralieniret/ verpfänder / oder eingelöset werden solten/ als nur von dem Käyser und dem Reich; Dessen aber ungeachtet hat Käyser Ferdinandus II anno 1628 diese der Stadt Lindau im Nahmen des Reichs verpfändete Vogtey dem Grafen Hugoni zu Montfort concediret/ welcher nach gezahltem Pfand-Schilling nicht nur die gemeldete Keehl-Höfe/ sondern obbenannte gantze 4 Dörffer / als pertinentien zu der Vogtey/ zu sich genommen; Woraus nachdem nicht allein zwischen der Stadt/ den Grafen zu Montfort, und dem Hause Oesterreich/ (als welchem der Graf anno 1638 seine Gerechtigkeit cediret) sondern auch zwischen der Stadt und Aebtißin große und vieljährige Streitigkeiten entstanden/ indem die Aebtißin als Eigenthums-Frau die JCtion über gedachte Dörffer praetendirte.

Die Stadt stellete Actionem spolii an/ und drang auf die restitution des abgenommenen / weitläufftig remonstrirend/ daß obgedachte 4 Dörffer schon vor einigen Seculis, und ehe dann die Reichs-Vogtey über die darinn gelegene Hufen ihr verpfändet worden/ der Stadt zugehörig gewesen; daß offtgemeldete Keehl-Höfe nicht gantze Dörffer/ sondern simple Hufen wären/ und nichts mehr in sich begriffen/ als was ein Mann mit ein par Ochsen des Jahrs bearbeiten könte; sc. Dieser Hufen Proprietät gehöre zwar der Aebtißin/ die JCrion aber über dieselbe gehöre der Stadt/ und die bloße Schutz-Gerechtigkeit oder Vogtey dem Reiche.

Nach langen Streit wurd die Sache wegen der Vogtey im Osnabruggischen Frieden-Schluß dergestalt beygeleget/ daß die Stadt Lindau nach wiedergezahltem Pfand-Schilling in die possession der alten Reichs-Pfandschafft wieder gesetzet/ und dabey so lange mainteniret werden solte/ biß mit Consens der Churfürsten/ Fürsten/ und Stände des Reichs/ ein anders beliebet werden würde; welches auch anno 1649 den 4 Jun. /25. Maji. also effectuiret worden; Ob man nun bey damahliger Käyserlichen Commission zwar auch die zwischen der Stadt und der Aebtißin schwebende Irrungen beyzulegen suchte/ die meisten auch abgethan wurden/ so hat man sich doch darüber nicht vergleichen können/ ob die gantzen 4 Dörffer Aeschbach/ Schönau / Rückenbach/ und Ober-Reitnau/ oder nur einige daselbst gelegene Hufen Landes dem Kloster/ und also in die pfandbahre Vogtey gehörig/ dahero sich beyde Theile ihr Recht protestando vorbehalten.

vide hactenus relate latius in Scripto, cui Tit. Acta Lindaviensia. p. 1. seqq. & ex eo Knipschild. de jure Civit. L. 3. c. 31. n. 39. seqq. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 7. c. 29. p. 255.
Artic. V. §. 26. in fin.
vid. Executions-Recess der Stadt Lindau wegen der Keelhöff/ qui extat ap. Knipschild. d. l. n. 38. p. 887. & Limnae. d. l. p. 269.
vid. Executions-Recess der Stadt Lindau contra die Frau Aebtißin/ qui extat ap. Knipschild. d. l. p. 880. & Limnae. d. l. p. 256. seqq.
vid. dict. Executions-Recess wegen der Keelhöff.
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die Vogtey oder Schutz-Gerechtigkeit dem            Graf Hugoni zu Bregentz vor 200 Marck Silbers/ und Käyser Carolus IV an. 1364 denen            Grafen zu Helffenstein nebst andern Gerechtigkeiten vor 3000 Pfund Heller verpfändet; Von            diesen ist solche Vogtey anno 1382 an die Stadt Ulm gekommen/ die solche Käyser Wenceslao            wieder cediret; Wenceslaus aber hat selbe hinwiederum Mercken von Schellenberg vor 1000            fl. versetzet/ welche Summa nachdem erhöhet worden; endlich ist solche Vogtey anno 1430.            vor 1300 fl. an die Stadt Lindau kommen. Welche nachdem mit der Aebtißin so wohl wegen der            verpfändeten Vogtey-Gerechtigkeit/ als auch der territorial JCtion öffters Streit gehabt           / so iedoch anno 1451, 1460, 1471, und 1491, gütlich beygeleget worden.</p>
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        <p>Die Stadt stellete Actionem spolii an/ und drang auf die restitution des abgenommenen /            weitläufftig remonstrirend/ daß obgedachte 4 Dörffer schon vor einigen Seculis, und ehe            dann die Reichs-Vogtey über die darinn gelegene Hufen ihr verpfändet worden/ der Stadt            zugehörig gewesen; daß offtgemeldete Keehl-Höfe nicht gantze Dörffer/ sondern simple            Hufen wären/ und nichts mehr in sich begriffen/ als was ein Mann mit ein par Ochsen des            Jahrs bearbeiten könte; sc. Dieser Hufen Proprietät gehöre zwar der Aebtißin/ die JCrion            aber über dieselbe gehöre der Stadt/ und die bloße Schutz-Gerechtigkeit oder Vogtey dem            Reiche. <note place="foot">vide hactenus relate latius in Scripto, cui Tit. Acta              Lindaviensia. p. 1. seqq. &amp; ex eo Knipschild. de jure Civit. L. 3. c. 31. n. 39.              seqq. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 7. c. 29. p. 255.</note></p>
        <p>Nach langen Streit wurd die Sache wegen der Vogtey im Osnabruggischen Frieden-Schluß              <note place="foot">Artic. V. §. 26. in fin.</note> dergestalt beygeleget/ daß die Stadt            Lindau nach wiedergezahltem Pfand-Schilling in die possession der alten            Reichs-Pfandschafft wieder gesetzet/ und dabey so lange mainteniret werden solte/ biß            mit Consens der Churfürsten/ Fürsten/ und Stände des Reichs/ ein anders beliebet werden            würde; welches auch anno 1649 den 4 Jun. /25. Maji. also effectuiret worden; <note place="foot">vid. Executions-Recess der Stadt Lindau wegen der Keelhöff/ qui extat ap.              Knipschild. d. l. n. 38. p. 887. &amp; Limnae. d. l. p. 269.</note> Ob man nun bey            damahliger Käyserlichen Commission zwar auch die zwischen der Stadt und der Aebtißin            schwebende Irrungen beyzulegen suchte/ die meisten auch abgethan wurden/ <note place="foot">vid. Executions-Recess der Stadt Lindau contra die Frau Aebtißin/ qui              extat ap. Knipschild. d. l. p. 880. &amp; Limnae. d. l. p. 256. seqq.</note> so hat man            sich doch darüber nicht vergleichen können/ ob die gantzen 4 Dörffer Aeschbach/ Schönau           / Rückenbach/ und Ober-Reitnau/ oder nur einige daselbst gelegene Hufen Landes dem            Kloster/ und also in die pfandbahre Vogtey gehörig/ dahero sich beyde Theile ihr Recht            protestando vorbehalten. <note place="foot">vid. dict. Executions-Recess wegen der              Keelhöff.</note></p>
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[391/0420] die Vogtey oder Schutz-Gerechtigkeit dem Graf Hugoni zu Bregentz vor 200 Marck Silbers/ und Käyser Carolus IV an. 1364 denen Grafen zu Helffenstein nebst andern Gerechtigkeiten vor 3000 Pfund Heller verpfändet; Von diesen ist solche Vogtey anno 1382 an die Stadt Ulm gekommen/ die solche Käyser Wenceslao wieder cediret; Wenceslaus aber hat selbe hinwiederum Mercken von Schellenberg vor 1000 fl. versetzet/ welche Summa nachdem erhöhet worden; endlich ist solche Vogtey anno 1430. vor 1300 fl. an die Stadt Lindau kommen. Welche nachdem mit der Aebtißin so wohl wegen der verpfändeten Vogtey-Gerechtigkeit/ als auch der territorial JCtion öffters Streit gehabt / so iedoch anno 1451, 1460, 1471, und 1491, gütlich beygeleget worden. Ob nun zwar Käyser Maximilianus I Johanni von Königseck erlaubet/ diese Vogten einzulösen/ so hat die Stadt solches doch hintertrieben/ indem sie dem Käyser vorgestellet/ daß solche zu der Vogtey gehörige Hufen nicht über 20 fl. eintrügen/ daß selbe mitten in der Stadt territorio gelegen/ dahero die Stadt mit einem fremden Possessore immer Streit haben würde; Und hat gedachter Käyser der Stadt über dem versprochen/ daß offt gemeldete Keelhöf hinführo nicht ferner veralieniret/ verpfänder / oder eingelöset werden solten/ als nur von dem Käyser und dem Reich; Dessen aber ungeachtet hat Käyser Ferdinandus II anno 1628 diese der Stadt Lindau im Nahmen des Reichs verpfändete Vogtey dem Grafen Hugoni zu Montfort concediret/ welcher nach gezahltem Pfand-Schilling nicht nur die gemeldete Keehl-Höfe/ sondern obbenannte gantze 4 Dörffer / als pertinentien zu der Vogtey/ zu sich genommen; Woraus nachdem nicht allein zwischen der Stadt/ den Grafen zu Montfort, und dem Hause Oesterreich/ (als welchem der Graf anno 1638 seine Gerechtigkeit cediret) sondern auch zwischen der Stadt und Aebtißin große und vieljährige Streitigkeiten entstanden/ indem die Aebtißin als Eigenthums-Frau die JCtion über gedachte Dörffer praetendirte. Die Stadt stellete Actionem spolii an/ und drang auf die restitution des abgenommenen / weitläufftig remonstrirend/ daß obgedachte 4 Dörffer schon vor einigen Seculis, und ehe dann die Reichs-Vogtey über die darinn gelegene Hufen ihr verpfändet worden/ der Stadt zugehörig gewesen; daß offtgemeldete Keehl-Höfe nicht gantze Dörffer/ sondern simple Hufen wären/ und nichts mehr in sich begriffen/ als was ein Mann mit ein par Ochsen des Jahrs bearbeiten könte; sc. Dieser Hufen Proprietät gehöre zwar der Aebtißin/ die JCrion aber über dieselbe gehöre der Stadt/ und die bloße Schutz-Gerechtigkeit oder Vogtey dem Reiche. Nach langen Streit wurd die Sache wegen der Vogtey im Osnabruggischen Frieden-Schluß dergestalt beygeleget/ daß die Stadt Lindau nach wiedergezahltem Pfand-Schilling in die possession der alten Reichs-Pfandschafft wieder gesetzet/ und dabey so lange mainteniret werden solte/ biß mit Consens der Churfürsten/ Fürsten/ und Stände des Reichs/ ein anders beliebet werden würde; welches auch anno 1649 den 4 Jun. /25. Maji. also effectuiret worden; Ob man nun bey damahliger Käyserlichen Commission zwar auch die zwischen der Stadt und der Aebtißin schwebende Irrungen beyzulegen suchte/ die meisten auch abgethan wurden/ so hat man sich doch darüber nicht vergleichen können/ ob die gantzen 4 Dörffer Aeschbach/ Schönau / Rückenbach/ und Ober-Reitnau/ oder nur einige daselbst gelegene Hufen Landes dem Kloster/ und also in die pfandbahre Vogtey gehörig/ dahero sich beyde Theile ihr Recht protestando vorbehalten. vide hactenus relate latius in Scripto, cui Tit. Acta Lindaviensia. p. 1. seqq. & ex eo Knipschild. de jure Civit. L. 3. c. 31. n. 39. seqq. Limnae. Tom. V. Addit. ad L. 7. c. 29. p. 255. Artic. V. §. 26. in fin. vid. Executions-Recess der Stadt Lindau wegen der Keelhöff/ qui extat ap. Knipschild. d. l. n. 38. p. 887. & Limnae. d. l. p. 269. vid. Executions-Recess der Stadt Lindau contra die Frau Aebtißin/ qui extat ap. Knipschild. d. l. p. 880. & Limnae. d. l. p. 256. seqq. vid. dict. Executions-Recess wegen der Keelhöff.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/420>, abgerufen am 04.05.2024.