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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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zu Wormbs an sich gebracht hätte, iedoch so, daß dem Stifft die Wiedereinlösung reserviret worden, und hätte gedachter Ruprecht überdem zu Ehren des H. Petri 6000 Goldfl. von dem Capital remittiret sc.

Der Churfürst Carl Ludwig hergegen gab vor, Pfaltz-Graf Ruprecht der ältere hätte diesen halben Theil von Ladenburg, nebst dem Schloß Stein, und 4 dazu gehörigen Dörffern, Lampertheim, Hoffheim, Northeim und Neckarshausen, von Graf Simone von Spanheim gekauffet, nach dem es schon anno 1371 von diesem mit Hülffe einiger von Adel jure belli acquiriret worden/ und sey solch Condominium hiernechst gedachtem Ruperto und seinen Nachkommen, Krafft eines mit dem Bischoff Eckhardo und dem Capitulo zu Wormbs gemachten Vergleiches zugeeignet worden; wägerte sich dahero den Pfand-Schilling von dem Bischoff zu Wormbs anzunehmen.

Indem hierüber nun gehandelt wurde, entstund anno 1665 wegen des juris praesidii und armorum, als welches sich Chur-Pfaltz in Ladenburg alleine zueignete, ein neuer Streit, welches Chur-Mäyntz, als damahligem Bischoff zu Wormbs, anlaß gab die Stadt durch einige Trouppen in Besitz zu nehmen; Ob! nun solches von Chur-Pfaltz zwar übel aufgenommen wurde, so kam es doch den [unleserliches Material] zu einem Vergleich, Krafft dessen diese Stadt von Käyserl. Majbiß zur ausgemachten Sache dem Marggrafen zu Baaden in sequestrum gegeben ward; Hierauff wurd eine gütliche Handlung in dieser Sache vorgenommen, weil sie solche aber fruchtloß zerschlug, so brachte der Bischoff zu Wormbs die Sache vor den Käyserl. Rechs Hoffrath, und ließ Chur-Pfaltz citiren. Weil sich dieser aber daselbst nicht einlassen wolte, so brachten es des Hugonis Eberhardi Successores in dem Bischoffthum, die zugleich Churfürsten zu Mayntz waren, und am Käyserlichen Hofe ein vieles vermochten, dahin, daß anno 1673 den 22 Jun. der von Chur-Pfaltz eingewandten Exceptionen fori declinatoriarum ungeachtet, in contumaciam definitive gesprochen, und Chur Pfaltz injungiret wurde, der reluition sich nicht zu widersetzen, sondern Klägern, nach gezahltem Pfand-Schilling, innerhalb 2 Monathen in die Possession zu setzen, bey Straffe 10 Marck Goldes. Ob nun Chur-Pfaltz sich hierüber zwar sehr beschwerte, die iniquität, nullität, und partialität dieser Sententz, wie auch das praejudicium, so daraus allen und ieden Ständen des Reichs zuwachsen würde, durch unterschiedliche Memorialia der gegenwärtigen Reichs-Versammlung zu Regenspurg vorstellen, und eine Summarische Deduction deshalb heraus geben ließ; So kehrte sich doch Chur-Mayntz als Bischoff zu Wormbs dsaran nicht, sondern drang auf die Execution der Urthel; doch ist endlich der Pfand-Schilling von Chur-Pfaltz angenommen ans Stifft zu wercke gerichtet worden.

Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Wormbs Streitigkeit mit der Stadt Wormbs.

WIe Munsterus meldet, so haben die Bischöffe zu Wormbs schon von Käysers Ottonis II Zeiten an dahin getrachtet, wie sie die völlige Herrschafft über die Stadt Wormbs an sich bringen möchten; woraus offt große Irrungen, sonderlich zu

Sprenger Lucerna Stat. in adjectis p. 619.
Imhof. Notit. Proc. L. 3. c. 5. §. 4. Sprenger in Elichnis ad Lucern. p. 17. 18.
vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 63. 64.
vid. Londorp. d. l. c. 81.
Imhof. d. l.
teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346.
L. 3. Cosmogr. c. 176.

zu Wormbs an sich gebracht hätte, iedoch so, daß dem Stifft die Wiedereinlösung reserviret worden, und hätte gedachter Ruprecht überdem zu Ehren des H. Petri 6000 Goldfl. von dem Capital remittiret sc.

Der Churfürst Carl Ludwig hergegen gab vor, Pfaltz-Graf Ruprecht der ältere hätte diesen halben Theil von Ladenburg, nebst dem Schloß Stein, und 4 dazu gehörigen Dörffern, Lampertheim, Hoffheim, Northeim und Neckarshausen, von Graf Simone von Spanheim gekauffet, nach dem es schon anno 1371 von diesem mit Hülffe einiger von Adel jure belli acquiriret worden/ und sey solch Condominium hiernechst gedachtem Ruperto und seinen Nachkommen, Krafft eines mit dem Bischoff Eckhardo und dem Capitulo zu Wormbs gemachten Vergleiches zugeeignet worden; wägerte sich dahero den Pfand-Schilling von dem Bischoff zu Wormbs anzunehmen.

Indem hierüber nun gehandelt wurde, entstund anno 1665 wegen des juris praesidii und armorum, als welches sich Chur-Pfaltz in Ladenburg alleine zueignete, ein neuer Streit, welches Chur-Mäyntz, als damahligem Bischoff zu Wormbs, anlaß gab die Stadt durch einige Trouppen in Besitz zu nehmen; Ob! nun solches von Chur-Pfaltz zwar übel aufgenommen wurde, so kam es doch den [unleserliches Material] zu einem Vergleich, Krafft dessen diese Stadt von Käyserl. Majbiß zur ausgemachten Sache dem Marggrafen zu Baaden in sequestrum gegeben ward; Hierauff wurd eine gütliche Handlung in dieser Sache vorgenom̃en, weil sie solche aber fruchtloß zerschlug, so brachte der Bischoff zu Wormbs die Sache vor den Käyserl. Rechs Hoffrath, und ließ Chur-Pfaltz citiren. Weil sich dieser aber daselbst nicht einlassen wolte, so brachten es des Hugonis Eberhardi Successores in dem Bischoffthum, die zugleich Churfürsten zu Mayntz waren, und am Käyserlichen Hofe ein vieles vermochten, dahin, daß anno 1673 den 22 Jun. der von Chur-Pfaltz eingewandten Exceptionen fori declinatoriarum ungeachtet, in contumaciam definitive gesprochen, und Chur Pfaltz injungiret wurde, der reluition sich nicht zu widersetzen, sondern Klägern, nach gezahltem Pfand-Schilling, innerhalb 2 Monathen in die Possession zu setzen, bey Straffe 10 Marck Goldes. Ob nun Chur-Pfaltz sich hierüber zwar sehr beschwerte, die iniquität, nullität, und partialität dieser Sententz, wie auch das praejudicium, so daraus allen und ieden Ständen des Reichs zuwachsen würde, durch unterschiedliche Memorialia der gegenwärtigen Reichs-Versammlung zu Regenspurg vorstellen, und eine Summarische Deduction deshalb heraus geben ließ; So kehrte sich doch Chur-Mayntz als Bischoff zu Wormbs dsaran nicht, sondern drang auf die Execution der Urthel; doch ist endlich der Pfand-Schilling von Chur-Pfaltz angenommen ans Stifft zu wercke gerichtet worden.

Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Wormbs Streitigkeit mit der Stadt Wormbs.

WIe Munsterus meldet, so haben die Bischöffe zu Wormbs schon von Käysers Ottonis II Zeiten an dahin getrachtet, wie sie die völlige Herrschafft über die Stadt Wormbs an sich bringen möchten; woraus offt große Irrungen, sonderlich zu

Sprenger Lucerna Stat. in adjectis p. 619.
Imhof. Notit. Proc. L. 3. c. 5. §. 4. Sprenger in Elichnis ad Lucern. p. 17. 18.
vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 63. 64.
vid. Londorp. d. l. c. 81.
Imhof. d. l.
teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346.
L. 3. Cosmogr. c. 176.
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zu Wormbs an sich gebracht hätte, iedoch so, daß            dem Stifft die Wiedereinlösung reserviret worden, und hätte gedachter Ruprecht überdem zu            Ehren des H. Petri 6000 Goldfl. von dem Capital remittiret sc. <note place="foot">Sprenger              Lucerna Stat. in adjectis p. 619.</note></p>
        <p>Der Churfürst Carl Ludwig hergegen gab vor, Pfaltz-Graf Ruprecht der ältere hätte diesen            halben Theil von Ladenburg, nebst dem Schloß Stein, und 4 dazu gehörigen Dörffern,            Lampertheim, Hoffheim, Northeim und Neckarshausen, von Graf Simone von Spanheim gekauffet,            nach dem es schon anno 1371 von diesem mit Hülffe einiger von Adel jure belli acquiriret            worden/ und sey solch Condominium hiernechst gedachtem Ruperto und seinen Nachkommen,            Krafft eines mit dem Bischoff Eckhardo und dem Capitulo zu Wormbs gemachten Vergleiches            zugeeignet worden; wägerte sich dahero den Pfand-Schilling von dem Bischoff zu Wormbs            anzunehmen. <note place="foot">Imhof. Notit. Proc. L. 3. c. 5. §. 4. Sprenger in Elichnis              ad Lucern. p. 17. 18.</note></p>
        <p>Indem hierüber nun gehandelt wurde, entstund anno 1665 wegen des juris praesidii und            armorum, als welches sich Chur-Pfaltz in Ladenburg alleine zueignete, ein neuer Streit,            welches Chur-Mäyntz, als damahligem Bischoff zu Wormbs, anlaß gab die Stadt durch einige            Trouppen in Besitz zu nehmen; <note place="foot">vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10.              c. 63. 64.</note> Ob! nun solches von Chur-Pfaltz zwar übel aufgenommen wurde, so kam es            doch den <gap reason="illegible"/> zu einem Vergleich, Krafft dessen diese Stadt von Käyserl. Majbiß zur            ausgemachten Sache dem Marggrafen zu Baaden in sequestrum gegeben ward; <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c. 81.</note> Hierauff wurd eine gütliche Handlung in dieser Sache            vorgenom&#x0303;en, weil sie solche aber fruchtloß zerschlug, so brachte der Bischoff zu            Wormbs die Sache vor den Käyserl. Rechs Hoffrath, und ließ Chur-Pfaltz citiren. Weil sich            dieser aber daselbst nicht einlassen wolte, so brachten es des Hugonis Eberhardi            Successores in dem Bischoffthum, die zugleich Churfürsten zu Mayntz waren, und am            Käyserlichen Hofe ein vieles vermochten, dahin, daß anno 1673 den 22 Jun. der von            Chur-Pfaltz eingewandten Exceptionen fori declinatoriarum ungeachtet, in contumaciam            definitive gesprochen, und Chur Pfaltz injungiret wurde, der reluition sich nicht zu            widersetzen, sondern Klägern, nach gezahltem Pfand-Schilling, innerhalb 2 Monathen in die            Possession zu setzen, bey Straffe 10 Marck Goldes. Ob nun Chur-Pfaltz sich hierüber zwar            sehr beschwerte, die iniquität, nullität, und partialität dieser Sententz, wie auch das            praejudicium, so daraus allen und ieden Ständen des Reichs zuwachsen würde, durch            unterschiedliche Memorialia der gegenwärtigen Reichs-Versammlung zu Regenspurg vorstellen,            und eine Summarische Deduction deshalb heraus geben ließ; <note place="foot">Imhof. d.              l.</note> So kehrte sich doch Chur-Mayntz als Bischoff zu Wormbs dsaran nicht, sondern            drang auf die Execution der Urthel; doch ist endlich der Pfand-Schilling von Chur-Pfaltz            angenommen ans Stifft zu wercke gerichtet worden. <note place="foot">teste Franckenberg im              Europ. Herold. part. 1. p. 346.</note></p>
        <p>Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Wormbs Streitigkeit mit der Stadt Wormbs.</p>
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[431/0460] zu Wormbs an sich gebracht hätte, iedoch so, daß dem Stifft die Wiedereinlösung reserviret worden, und hätte gedachter Ruprecht überdem zu Ehren des H. Petri 6000 Goldfl. von dem Capital remittiret sc. Der Churfürst Carl Ludwig hergegen gab vor, Pfaltz-Graf Ruprecht der ältere hätte diesen halben Theil von Ladenburg, nebst dem Schloß Stein, und 4 dazu gehörigen Dörffern, Lampertheim, Hoffheim, Northeim und Neckarshausen, von Graf Simone von Spanheim gekauffet, nach dem es schon anno 1371 von diesem mit Hülffe einiger von Adel jure belli acquiriret worden/ und sey solch Condominium hiernechst gedachtem Ruperto und seinen Nachkommen, Krafft eines mit dem Bischoff Eckhardo und dem Capitulo zu Wormbs gemachten Vergleiches zugeeignet worden; wägerte sich dahero den Pfand-Schilling von dem Bischoff zu Wormbs anzunehmen. Indem hierüber nun gehandelt wurde, entstund anno 1665 wegen des juris praesidii und armorum, als welches sich Chur-Pfaltz in Ladenburg alleine zueignete, ein neuer Streit, welches Chur-Mäyntz, als damahligem Bischoff zu Wormbs, anlaß gab die Stadt durch einige Trouppen in Besitz zu nehmen; Ob! nun solches von Chur-Pfaltz zwar übel aufgenommen wurde, so kam es doch den _ zu einem Vergleich, Krafft dessen diese Stadt von Käyserl. Majbiß zur ausgemachten Sache dem Marggrafen zu Baaden in sequestrum gegeben ward; Hierauff wurd eine gütliche Handlung in dieser Sache vorgenom̃en, weil sie solche aber fruchtloß zerschlug, so brachte der Bischoff zu Wormbs die Sache vor den Käyserl. Rechs Hoffrath, und ließ Chur-Pfaltz citiren. Weil sich dieser aber daselbst nicht einlassen wolte, so brachten es des Hugonis Eberhardi Successores in dem Bischoffthum, die zugleich Churfürsten zu Mayntz waren, und am Käyserlichen Hofe ein vieles vermochten, dahin, daß anno 1673 den 22 Jun. der von Chur-Pfaltz eingewandten Exceptionen fori declinatoriarum ungeachtet, in contumaciam definitive gesprochen, und Chur Pfaltz injungiret wurde, der reluition sich nicht zu widersetzen, sondern Klägern, nach gezahltem Pfand-Schilling, innerhalb 2 Monathen in die Possession zu setzen, bey Straffe 10 Marck Goldes. Ob nun Chur-Pfaltz sich hierüber zwar sehr beschwerte, die iniquität, nullität, und partialität dieser Sententz, wie auch das praejudicium, so daraus allen und ieden Ständen des Reichs zuwachsen würde, durch unterschiedliche Memorialia der gegenwärtigen Reichs-Versammlung zu Regenspurg vorstellen, und eine Summarische Deduction deshalb heraus geben ließ; So kehrte sich doch Chur-Mayntz als Bischoff zu Wormbs dsaran nicht, sondern drang auf die Execution der Urthel; doch ist endlich der Pfand-Schilling von Chur-Pfaltz angenommen ans Stifft zu wercke gerichtet worden. Anderes Capitel, Von der Bischöffe zu Wormbs Streitigkeit mit der Stadt Wormbs. WIe Munsterus meldet, so haben die Bischöffe zu Wormbs schon von Käysers Ottonis II Zeiten an dahin getrachtet, wie sie die völlige Herrschafft über die Stadt Wormbs an sich bringen möchten; woraus offt große Irrungen, sonderlich zu Sprenger Lucerna Stat. in adjectis p. 619. Imhof. Notit. Proc. L. 3. c. 5. §. 4. Sprenger in Elichnis ad Lucern. p. 17. 18. vid. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 63. 64. vid. Londorp. d. l. c. 81. Imhof. d. l. teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346. L. 3. Cosmogr. c. 176.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 431. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/460>, abgerufen am 29.04.2024.