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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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gaben, daß sie wegen seines an Cleve habenden Rechtes, nichts gewisses bejahen könten, weil aber nähere Erben verhanden, würde er am besten thun, sein Recht von Ihr. Käyserl. Maj. gegen die andern Praetendenten rechtmässig auszuführen, und die gemeine Ruhe nicht, wie vor 5 Jahren, da der letzte Hertzog noch gelebet, mit Waffen zu turbiren.

Es führte der Hertzog zu Nevers aber, zu Behauptung seines Rechts, an:

Mantuanische Gründe. Daß er von den Hertzogen zu Cleve, nehmlich des Johannis I anderem Sohne, Engelberto, abstammete; weil dieser Engelbertus aber von Rechts wegen die Helffte aller Güter haben sollen, und nur einige wenige in den Niederlanden gelegene Oerter erhalten hätte, so sey es billig, daß dessen Nachkommen itzo Satisfaction gegeben würde. Und, ob man ihnen gleich die Verjährung opponiren möchte; so sey doch zu wissen, daß dieselbe, wegen der von den Hertzogen zu Nevers geschehenen beständigen Contradiction, nicht statt hätte.

Wogegen aber von denen andern Praetendenten eingewendet wurde:

Derer Beantwortung. I. Daß der Hertzog zu Nevers wegen des von Hertzog Adolpho I zu Cleve, mit Consens der Stände, anno 1418 eingeführten Rechtes der Erstgeburth, nichts von Cleve praetendiren könte, so lange von des Johannis II Nachkommen noch jemand verhanden.

II. Daß Engelbertus sich mit seinem Bruder, Johanne II. wegen der väterlichen und mütterlichen Erbschafft verglichen hätte, so daß dieser das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck, jener aber die Grafschafft Nevers und Rötheln, nebst andern in Franckreich gelegenen Gütern, vor sein Antheil genommen.

III. Daß des Engelberti Güter auff weibliche Descendenten transferiret werden könten, und würcklich transferiret worden, dahero es unbillig wäre, wann des Johannis Nachkommen nicht ein gleiches erlaubet seyn solte.

IV. Daß seit anno 1487, da Hertzog Johannes I zu Cleve gestorben, und die Theilung geschehen, des Engelberti Nachkommen stille geschwiegen, und könte solche Theilung also itzt nicht wieder impugniret werden.

Wie eiffrig der Hertzog zu Nevers diese Sache anfänglich zu treiben anfieng, so bald ließ er dieselbe hiernechst aus den Gedancken, und den Process ins stecken gerathen, so daß er judicialiter pro desertore litis declariret worden; doch haben die Hertzoge zu Mantua zum Andencken beständig das Wapen von Cleve und der Marck geführet.

Fünfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Orientalische Käyserthum.

ANdronicus Palaeologus, Käyser zu Constantinopel, erheyrathete mit seiner Gewahlin das Hertzogthum Montferrat, und assignirte dahero dem ältesten Sohn das Käyserthum, dem andern, Theodoro, aber das Hertzogthum Montferrat. Weil nun die Familie der Palaeologorum die letzte, so von Christen Constantinopel inne gehabt, indem Constantinus XV anno 1453 das Reich und Leben verlohren; so vermeinen die Hertzoge zu Mantua (so von den Montferratern abstammen ) noch einiges Recht an das Orientalische Käyserthum zu haben, und führen deshalb einen güldenen Adler, und feuriges Creutz in ihrem Schilde . Doch ist zu mercken, daß des Constantini XV Brudern Thomae Sohn, Andreas, sein Recht an das Orientalische Käyserthum anno 1494 an König Carolum VIII in Franckreich soll geschencket, nachdem aber König Ferdinandum in Spanien, und dessen Gemahlin Isabellam, in seinem Testament anno 1502 zu Erben eingesetzet haben.

Sechstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Königreich Thessalien.

Responsio extat ap. Londorp. d. l. c. 111.
vid. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 6. Klock. T. 1. Cons. 7. n. 891. seqq. Gramond. L. 1. hist. p. 14. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 19.
vid. Pusendorf. d. l. Spener d. l.
Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7 in fin. Pufendorf. d. l. in fin.
Spener. d. l. §. 19. 20.
vid. der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff Montferr.
vid. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 10. 11.
Spener. d. l. §. 10. add. des Hauses Oesterreich Praetension auff das Orientalische Käyserthum.

gaben, daß sie wegen seines an Cleve habenden Rechtes, nichts gewisses bejahen könten, weil aber nähere Erben verhanden, würde er am besten thun, sein Recht von Ihr. Käyserl. Maj. gegen die andern Praetendenten rechtmässig auszuführen, und die gemeine Ruhe nicht, wie vor 5 Jahren, da der letzte Hertzog noch gelebet, mit Waffen zu turbiren.

Es führte der Hertzog zu Nevers aber, zu Behauptung seines Rechts, an:

Mantuanische Gründe. Daß er von den Hertzogen zu Cleve, nehmlich des Johannis I anderem Sohne, Engelberto, abstammete; weil dieser Engelbertus aber von Rechts wegen die Helffte aller Güter haben sollen, und nur einige wenige in den Niederlanden gelegene Oerter erhalten hätte, so sey es billig, daß dessen Nachkommen itzo Satisfaction gegeben würde. Und, ob man ihnen gleich die Verjährung opponiren möchte; so sey doch zu wissen, daß dieselbe, wegen der von den Hertzogen zu Nevers geschehenen beständigen Contradiction, nicht statt hätte.

Wogegen aber von denen andern Praetendenten eingewendet wurde:

Derer Beantwortung. I. Daß der Hertzog zu Nevers wegen des von Hertzog Adolpho I zu Cleve, mit Consens der Stände, anno 1418 eingeführten Rechtes der Erstgeburth, nichts von Cleve praetendiren könte, so lange von des Johannis II Nachkommen noch jemand verhanden.

II. Daß Engelbertus sich mit seinem Bruder, Johanne II. wegen der väterlichen und mütterlichen Erbschafft verglichen hätte, so daß dieser das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck, jener aber die Grafschafft Nevers und Rötheln, nebst andern in Franckreich gelegenen Gütern, vor sein Antheil genommen.

III. Daß des Engelberti Güter auff weibliche Descendenten transferiret werden könten, und würcklich transferiret worden, dahero es unbillig wäre, wann des Johannis Nachkommen nicht ein gleiches erlaubet seyn solte.

IV. Daß seit anno 1487, da Hertzog Johannes I zu Cleve gestorben, und die Theilung geschehen, des Engelberti Nachkommen stille geschwiegen, und könte solche Theilung also itzt nicht wieder impugniret werden.

Wie eiffrig der Hertzog zu Nevers diese Sache anfänglich zu treiben anfieng, so bald ließ er dieselbe hiernechst aus den Gedancken, und den Process ins stecken gerathen, so daß er judicialiter pro desertore litis declariret worden; doch haben die Hertzoge zu Mantua zum Andencken beständig das Wapen von Cleve und der Marck geführet.

Fünfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Orientalische Käyserthum.

ANdronicus Palaeologus, Käyser zu Constantinopel, erheyrathete mit seiner Gewahlin das Hertzogthum Montferrat, und assignirte dahero dem ältesten Sohn das Käyserthum, dem andern, Theodoro, aber das Hertzogthum Montferrat. Weil nun die Familie der Palaeologorum die letzte, so von Christen Constantinopel inne gehabt, indem Constantinus XV anno 1453 das Reich und Leben verlohren; so vermeinen die Hertzoge zu Mantua (so von den Montferratern abstammen ) noch einiges Recht an das Orientalische Käyserthum zu haben, und führen deshalb einen güldenen Adler, und feuriges Creutz in ihrem Schilde . Doch ist zu mercken, daß des Constantini XV Brudern Thomae Sohn, Andreas, sein Recht an das Orientalische Käyserthum anno 1494 an König Carolum VIII in Franckreich soll geschencket, nachdem aber König Ferdinandum in Spanien, und dessen Gemahlin Isabellam, in seinem Testament anno 1502 zu Erben eingesetzet haben.

Sechstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Königreich Thessalien.

Responsio extat ap. Londorp. d. l. c. 111.
vid. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 6. Klock. T. 1. Cons. 7. n. 891. seqq. Gramond. L. 1. hist. p. 14. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 19.
vid. Pusendorf. d. l. Spener d. l.
Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7 in fin. Pufendorf. d. l. in fin.
Spener. d. l. §. 19. 20.
vid. der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff Montferr.
vid. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 10. 11.
Spener. d. l. §. 10. add. des Hauses Oesterreich Praetension auff das Orientalische Käyserthum.
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gaben, daß sie wegen seines an Cleve habenden            Rechtes, nichts gewisses bejahen könten, weil aber nähere Erben verhanden, würde er am            besten thun, sein Recht von Ihr. Käyserl. Maj. gegen die andern Praetendenten rechtmässig            auszuführen, und die gemeine Ruhe nicht, wie vor 5 Jahren, da der letzte Hertzog noch            gelebet, mit Waffen zu turbiren. <note place="foot">Responsio extat ap. Londorp. d. l. c.              111.</note></p>
        <p>Es führte der Hertzog zu Nevers aber, zu Behauptung seines Rechts, an: <note place="foot">vid. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 6. Klock. T. 1. Cons. 7. n. 891. seqq. Gramond.              L. 1. hist. p. 14. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 19.</note></p>
        <p><note place="left">Mantuanische Gründe.</note> Daß er von den Hertzogen zu Cleve,            nehmlich des Johannis I anderem Sohne, Engelberto, abstammete; weil dieser Engelbertus            aber von Rechts wegen die Helffte aller Güter haben sollen, und nur einige wenige in den            Niederlanden gelegene Oerter erhalten hätte, so sey es billig, daß dessen Nachkommen itzo            Satisfaction gegeben würde. Und, ob man ihnen gleich die Verjährung opponiren möchte; so            sey doch zu wissen, daß dieselbe, wegen der von den Hertzogen zu Nevers geschehenen            beständigen Contradiction, nicht statt hätte.</p>
        <p>Wogegen aber von denen andern Praetendenten eingewendet wurde: <note place="foot">vid.              Pusendorf. d. l. Spener d. l.</note></p>
        <p><note place="left">Derer Beantwortung.</note> I. Daß der Hertzog zu Nevers wegen des von            Hertzog Adolpho I zu Cleve, mit Consens der Stände, anno 1418 eingeführten Rechtes der            Erstgeburth, nichts von Cleve praetendiren könte, so lange von des Johannis II Nachkommen            noch jemand verhanden.</p>
        <p>II. Daß Engelbertus sich mit seinem Bruder, Johanne II. wegen der väterlichen und            mütterlichen Erbschafft verglichen hätte, so daß dieser das Hertzogthum Cleve und die            Grafschafft Marck, jener aber die Grafschafft Nevers und Rötheln, nebst andern in            Franckreich gelegenen Gütern, vor sein Antheil genommen.</p>
        <p>III. Daß des Engelberti Güter auff weibliche Descendenten transferiret werden könten, und            würcklich transferiret worden, dahero es unbillig wäre, wann des Johannis Nachkommen nicht            ein gleiches erlaubet seyn solte.</p>
        <p>IV. Daß seit anno 1487, da Hertzog Johannes I zu Cleve gestorben, und die Theilung            geschehen, des Engelberti Nachkommen stille geschwiegen, und könte solche Theilung also            itzt nicht wieder impugniret werden.</p>
        <p>Wie eiffrig der Hertzog zu Nevers diese Sache anfänglich zu treiben anfieng, so bald ließ            er dieselbe hiernechst aus den Gedancken, und den Process ins stecken gerathen, so daß er            judicialiter pro desertore litis declariret worden; <note place="foot">Burgoldens. ad              Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7 in fin. Pufendorf. d. l. in fin.</note> doch haben            die Hertzoge zu Mantua zum Andencken beständig das Wapen von Cleve und der Marck geführet.              <note place="foot">Spener. d. l. §. 19. 20.</note></p>
        <p>Fünfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Orientalische            Käyserthum.</p>
        <p>ANdronicus Palaeologus, Käyser zu Constantinopel, erheyrathete mit seiner Gewahlin das            Hertzogthum Montferrat, und assignirte dahero dem ältesten Sohn das Käyserthum, dem            andern, Theodoro, aber das Hertzogthum Montferrat. Weil nun die Familie der Palaeologorum            die letzte, so von Christen Constantinopel inne gehabt, indem Constantinus XV anno 1453            das Reich und Leben verlohren; so vermeinen die Hertzoge zu Mantua (so von den            Montferratern abstammen <note place="foot">vid. der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff              Montferr.</note>) noch einiges Recht an das Orientalische Käyserthum zu haben, und            führen deshalb einen güldenen Adler, und feuriges Creutz in ihrem Schilde <note place="foot">vid. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 10. 11.</note>. Doch ist zu            mercken, daß des Constantini XV Brudern Thomae Sohn, Andreas, sein Recht an das            Orientalische Käyserthum anno 1494 an König Carolum VIII in Franckreich soll geschencket,            nachdem aber König Ferdinandum in Spanien, und dessen Gemahlin Isabellam, in seinem            Testament anno 1502 zu Erben eingesetzet haben. <note place="foot">Spener. d. l. §. 10.              add. des Hauses Oesterreich Praetension auff das Orientalische Käyserthum.</note></p>
        <p>Sechstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Königreich            Thessalien.</p>
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[663/0574] gaben, daß sie wegen seines an Cleve habenden Rechtes, nichts gewisses bejahen könten, weil aber nähere Erben verhanden, würde er am besten thun, sein Recht von Ihr. Käyserl. Maj. gegen die andern Praetendenten rechtmässig auszuführen, und die gemeine Ruhe nicht, wie vor 5 Jahren, da der letzte Hertzog noch gelebet, mit Waffen zu turbiren. Es führte der Hertzog zu Nevers aber, zu Behauptung seines Rechts, an: Daß er von den Hertzogen zu Cleve, nehmlich des Johannis I anderem Sohne, Engelberto, abstammete; weil dieser Engelbertus aber von Rechts wegen die Helffte aller Güter haben sollen, und nur einige wenige in den Niederlanden gelegene Oerter erhalten hätte, so sey es billig, daß dessen Nachkommen itzo Satisfaction gegeben würde. Und, ob man ihnen gleich die Verjährung opponiren möchte; so sey doch zu wissen, daß dieselbe, wegen der von den Hertzogen zu Nevers geschehenen beständigen Contradiction, nicht statt hätte. Mantuanische Gründe. Wogegen aber von denen andern Praetendenten eingewendet wurde: I. Daß der Hertzog zu Nevers wegen des von Hertzog Adolpho I zu Cleve, mit Consens der Stände, anno 1418 eingeführten Rechtes der Erstgeburth, nichts von Cleve praetendiren könte, so lange von des Johannis II Nachkommen noch jemand verhanden. Derer Beantwortung. II. Daß Engelbertus sich mit seinem Bruder, Johanne II. wegen der väterlichen und mütterlichen Erbschafft verglichen hätte, so daß dieser das Hertzogthum Cleve und die Grafschafft Marck, jener aber die Grafschafft Nevers und Rötheln, nebst andern in Franckreich gelegenen Gütern, vor sein Antheil genommen. III. Daß des Engelberti Güter auff weibliche Descendenten transferiret werden könten, und würcklich transferiret worden, dahero es unbillig wäre, wann des Johannis Nachkommen nicht ein gleiches erlaubet seyn solte. IV. Daß seit anno 1487, da Hertzog Johannes I zu Cleve gestorben, und die Theilung geschehen, des Engelberti Nachkommen stille geschwiegen, und könte solche Theilung also itzt nicht wieder impugniret werden. Wie eiffrig der Hertzog zu Nevers diese Sache anfänglich zu treiben anfieng, so bald ließ er dieselbe hiernechst aus den Gedancken, und den Process ins stecken gerathen, so daß er judicialiter pro desertore litis declariret worden; doch haben die Hertzoge zu Mantua zum Andencken beständig das Wapen von Cleve und der Marck geführet. Fünfftes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Orientalische Käyserthum. ANdronicus Palaeologus, Käyser zu Constantinopel, erheyrathete mit seiner Gewahlin das Hertzogthum Montferrat, und assignirte dahero dem ältesten Sohn das Käyserthum, dem andern, Theodoro, aber das Hertzogthum Montferrat. Weil nun die Familie der Palaeologorum die letzte, so von Christen Constantinopel inne gehabt, indem Constantinus XV anno 1453 das Reich und Leben verlohren; so vermeinen die Hertzoge zu Mantua (so von den Montferratern abstammen ) noch einiges Recht an das Orientalische Käyserthum zu haben, und führen deshalb einen güldenen Adler, und feuriges Creutz in ihrem Schilde . Doch ist zu mercken, daß des Constantini XV Brudern Thomae Sohn, Andreas, sein Recht an das Orientalische Käyserthum anno 1494 an König Carolum VIII in Franckreich soll geschencket, nachdem aber König Ferdinandum in Spanien, und dessen Gemahlin Isabellam, in seinem Testament anno 1502 zu Erben eingesetzet haben. Sechstes Capitel/ Von der Hertzoge zu Mantua Praetension auff das Königreich Thessalien. Responsio extat ap. Londorp. d. l. c. 111. vid. Pufendorf. L. 4. hist. Brand. §. 6. Klock. T. 1. Cons. 7. n. 891. seqq. Gramond. L. 1. hist. p. 14. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 19. vid. Pusendorf. d. l. Spener d. l. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7 in fin. Pufendorf. d. l. in fin. Spener. d. l. §. 19. 20. vid. der Hertzoge zu Savoyen Praetension auff Montferr. vid. Spener. in hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 10. 11. Spener. d. l. §. 10. add. des Hauses Oesterreich Praetension auff das Orientalische Käyserthum.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 663. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/574>, abgerufen am 29.04.2024.