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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Ad IV. Die Unterthanen hätten kein Recht ihnen, nach eigenen Gefallen, zum praejuditz des Lehens-Herrn, einen Herrn zu erwehlen.

Generaliter aber wird dem Hertzoge von Modena opponiret, daß wenn er auch einiges Recht an dieses Hertzogthum gehabt hätte, er sich dessen doch durch seine unrechtmäßige, und ohne Päbstlichen Consens, ergriffene Possession verlustig gemachet hätte.

Worauff aber der Hertzog zu Modena replicirte:

Replic des Hertzogs zu Modena. Ad I. Dasjenige, so Päbstlicher Seiten, zu Behauptung der Lehens-Qualität dieses Hertzogthums, angeführet würde, beweise solches gar nicht, dann der Titul Marggraf oder Hertzog mache kein Lehen, weil jemand solchen auch jure proprio haben könte; der Lehen-Eyd sey nur zuweilen von ihnen praestiret worden; sey auch über dem nur ein signum accidentale, und involvire nicht allemahl ein Lehen; dergleichen Juramenta würden auch von Vicarien, und andern officialibus praestiret. Die solutio annua mache ebenfals kein Lehen, würde auch von den Päbsten selbst in unterschiedlichen Bullen nur ein Census genennet; ein gleiches sey auch de translatione Regalium zu halten, dann JCtiones und Regalia würden öffters auch privatis concediret; was wegen der poenae commissi expresse pacisciret worden, beweise vielmehr, daß die Hertzoge Ferrara von den Päbsten nicht zu Lehen gehabt, dann sonst hätte es eines solchen Pacti nicht bedürfft; Das Wort Belehnung oder Investitura begreiffe alle Species translationis sive ex feudo, sive ex donatione, lovatione, vel aliis titulis in sich, und bemercke nicht allemahl ein Lehen; hätte aber Hercules II etwas praejudicirliches mit dem Päbstlichen Stuhl pacisciret, so könte doch solches Ihm, Caesari von Este, als der von jenem nicht abstamme, und sein Recht von ihm nicht hätte, nicht praejudiciren; Was aber wieder die angeführet würde, sey von schlechter Bindigkeit, denn, ob legitimati gleich de jure feudali in Lehen zu keiner Succession gelassen würden, so würde in Praxi doch quoad legitimatos per subsequens matrimonium das Contrarium observiret; Daß aber in Kirchen-Lehen und andern Päbstlichen Concessionibus legitimati nicht admittiret würden, davon sey keine beständige Observantz verhanden, und bezeugten die vielfältigen Concessiones dieses Hertzogthumes genugsam contrarium, wenigstens in diesem Hertzogthum; und ob zwar der legitimatorum in der Päbste Sixti IV und Alexandri VI Bullen expresse nicht gedacht würde, so referirten sich diese doch auff die vorhergehende, worinnen in faveur der legitimatorum disponiret; die macula, so des Caesaris von Este Herrn Vater etwa, wegen seiner Geburth, anhangen mögen, wäre durch die zwischen seinen Eltern erfolgte Ehe gäntzlich aboliret; des Pabst Pii IV Constitution hätte nur die Meynung, daß keine legitimation zum praejuditz der andern Verwandten geschehen solle, welches hie nicht wäre.

III. Was de dispositione Vasalli angeführet worden, sey nicht indistincte zu verstehen, sondern nur in casu, da solche disposition in faveur desjenigen geschehen, der schon vorhin einiges Recht an dem Lehen gehabt; Die Constitutio des Pabst Pii V sey gar zu hart, dahero dieselbe nicht allein von den Doctoribus vielfältig limitiret, sondern auch fast gar nicht observiret würde.

Ad IV. Daß die Unterthanen die Wahl ihres Landes-Fürsten von vielen Jahren hergebracht, sey aus vielen in facto angeführten Exempeln zu ersehen; wiewohl die Erwehlung des Caesaris von Este nicht so wohl eine Wahl eines neuen Herrn, als vielmehr nur eine Erkennung desjenigen vor ihren Herrn, welcher es schon vorhin von rechts wegen gewesen.

Was generaliter wegen der ergriffenen Possession angeführet würde, solches könte keines weges vor unrechtmäßig gehalten werden, weil er, Caesar von Este, nicht allein die Wahl des Volcks, dadurch seine Antecessores gleich in die Possession gesetzet worden, sondern auch des Hertzogs Alphonsi II Testament vor sich gehabt; er auch erböthig wäre vor einem jedweden unpartheyischen Richter sich zu stellen, und in der Haupt-Sache sprechen zu lassen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Dieses sind die Gründe, womit Caesar von Este sein Recht an Ferrava behauptete. Weil er aber wohl sahe, daß er wider den Pabst nichts ausrichten konte, noch würde, nachdem sich dieser einmahl entschlossen, Ferrara nicht wieder heraus zu geben, so vergliche er sich mit demselben anno 1598 in Güte, und überließ demselben das Hertzogthum Ferrara. Dessen aber ungeachtet haben die Hertzoge dieses Hertzogthum nie völlig aus dem Sinn gelassen, sondern bey aller Gelegenheit wieder zu

Transactio extat ap. Thuan. L. 11[unleserliches Material]. hist.

Ad IV. Die Unterthanen hätten kein Recht ihnen, nach eigenen Gefallen, zum praejuditz des Lehens-Herrn, einen Herrn zu erwehlen.

Generaliter aber wird dem Hertzoge von Modena opponiret, daß wenn er auch einiges Recht an dieses Hertzogthum gehabt hätte, er sich dessen doch durch seine unrechtmäßige, und ohne Päbstlichen Consens, ergriffene Possession verlustig gemachet hätte.

Worauff aber der Hertzog zu Modena replicirte:

Replic des Hertzogs zu Modena. Ad I. Dasjenige, so Päbstlicher Seiten, zu Behauptung der Lehens-Qualität dieses Hertzogthums, angeführet würde, beweise solches gar nicht, dann der Titul Marggraf oder Hertzog mache kein Lehen, weil jemand solchen auch jure proprio haben könte; der Lehen-Eyd sey nur zuweilen von ihnen praestiret worden; sey auch über dem nur ein signum accidentale, und involvire nicht allemahl ein Lehen; dergleichen Juramenta würden auch von Vicarien, und andern officialibus praestiret. Die solutio annua mache ebenfals kein Lehen, würde auch von den Päbsten selbst in unterschiedlichen Bullen nur ein Census genennet; ein gleiches sey auch de translatione Regalium zu halten, dann JCtiones und Regalia würden öffters auch privatis concediret; was wegen der poenae commissi expresse pacisciret worden, beweise vielmehr, daß die Hertzoge Ferrara von den Päbsten nicht zu Lehen gehabt, dann sonst hätte es eines solchen Pacti nicht bedürfft; Das Wort Belehnung oder Investitura begreiffe alle Species translationis sive ex feudo, sive ex donatione, lovatione, vel aliis titulis in sich, und bemercke nicht allemahl ein Lehen; hätte aber Hercules II etwas praejudicirliches mit dem Päbstlichen Stuhl pacisciret, so könte doch solches Ihm, Caesari von Este, als der von jenem nicht abstamme, und sein Recht von ihm nicht hätte, nicht praejudiciren; Was aber wieder die angeführet würde, sey von schlechter Bindigkeit, denn, ob legitimati gleich de jure feudali in Lehen zu keiner Succession gelassen würden, so würde in Praxi doch quoad legitimatos per subsequens matrimonium das Contrarium observiret; Daß aber in Kirchen-Lehen und andern Päbstlichen Concessionibus legitimati nicht admittiret würden, davon sey keine beständige Observantz verhanden, und bezeugten die vielfältigen Concessiones dieses Hertzogthumes genugsam contrarium, wenigstens in diesem Hertzogthum; und ob zwar der legitimatorum in der Päbste Sixti IV und Alexandri VI Bullen expresse nicht gedacht würde, so referirten sich diese doch auff die vorhergehende, worinnen in faveur der legitimatorum disponiret; die macula, so des Caesaris von Este Herrn Vater etwa, wegen seiner Geburth, anhangen mögen, wäre durch die zwischen seinen Eltern erfolgte Ehe gäntzlich aboliret; des Pabst Pii IV Constitution hätte nur die Meynung, daß keine legitimation zum praejuditz der andern Verwandten geschehen solle, welches hie nicht wäre.

III. Was de dispositione Vasalli angeführet worden, sey nicht indistincte zu verstehen, sondern nur in casu, da solche disposition in faveur desjenigen geschehen, der schon vorhin einiges Recht an dem Lehen gehabt; Die Constitutio des Pabst Pii V sey gar zu hart, dahero dieselbe nicht allein von den Doctoribus vielfältig limitiret, sondern auch fast gar nicht observiret würde.

Ad IV. Daß die Unterthanen die Wahl ihres Landes-Fürsten von vielen Jahren hergebracht, sey aus vielen in facto angeführten Exempeln zu ersehen; wiewohl die Erwehlung des Caesaris von Este nicht so wohl eine Wahl eines neuen Herrn, als vielmehr nur eine Erkennung desjenigen vor ihren Herrn, welcher es schon vorhin von rechts wegen gewesen.

Was generaliter wegen der ergriffenen Possession angeführet würde, solches könte keines weges vor unrechtmäßig gehalten werden, weil er, Caesar von Este, nicht allein die Wahl des Volcks, dadurch seine Antecessores gleich in die Possession gesetzet worden, sondern auch des Hertzogs Alphonsi II Testament vor sich gehabt; er auch erböthig wäre vor einem jedweden unpartheyischen Richter sich zu stellen, und in der Haupt-Sache sprechen zu lassen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Dieses sind die Gründe, womit Caesar von Esté sein Recht an Ferrava behauptete. Weil er aber wohl sahe, daß er wider den Pabst nichts ausrichten konte, noch würde, nachdem sich dieser einmahl entschlossen, Ferrara nicht wieder heraus zu geben, so vergliche er sich mit demselben anno 1598 in Güte, und überließ demselben das Hertzogthum Ferrara. Dessen aber ungeachtet haben die Hertzoge dieses Hertzogthum nie völlig aus dem Sinn gelassen, sondern bey aller Gelegenheit wieder zu

Transactio extat ap. Thuan. L. 11[unleserliches Material]. hist.
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        <p>III. Was de dispositione Vasalli angeführet worden, sey nicht indistincte zu verstehen,            sondern nur in casu, da solche disposition in faveur desjenigen geschehen, der schon            vorhin einiges Recht an dem Lehen gehabt; Die Constitutio des Pabst Pii V sey gar zu hart,            dahero dieselbe nicht allein von den Doctoribus vielfältig limitiret, sondern auch fast            gar nicht observiret würde.</p>
        <p>Ad IV. Daß die Unterthanen die Wahl ihres Landes-Fürsten von vielen Jahren hergebracht,            sey aus vielen in facto angeführten Exempeln zu ersehen; wiewohl die Erwehlung des            Caesaris von Este nicht so wohl eine Wahl eines neuen Herrn, als vielmehr nur eine            Erkennung desjenigen vor ihren Herrn, welcher es schon vorhin von rechts wegen            gewesen.</p>
        <p>Was generaliter wegen der ergriffenen Possession angeführet würde, solches könte keines            weges vor unrechtmäßig gehalten werden, weil er, Caesar von Este, nicht allein die Wahl            des Volcks, dadurch seine Antecessores gleich in die Possession gesetzet worden, sondern            auch des Hertzogs Alphonsi II Testament vor sich gehabt; er auch erböthig wäre vor einem            jedweden unpartheyischen Richter sich zu stellen, und in der Haupt-Sache sprechen zu            lassen.</p>
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[669/0580] Ad IV. Die Unterthanen hätten kein Recht ihnen, nach eigenen Gefallen, zum praejuditz des Lehens-Herrn, einen Herrn zu erwehlen. Generaliter aber wird dem Hertzoge von Modena opponiret, daß wenn er auch einiges Recht an dieses Hertzogthum gehabt hätte, er sich dessen doch durch seine unrechtmäßige, und ohne Päbstlichen Consens, ergriffene Possession verlustig gemachet hätte. Worauff aber der Hertzog zu Modena replicirte: Ad I. Dasjenige, so Päbstlicher Seiten, zu Behauptung der Lehens-Qualität dieses Hertzogthums, angeführet würde, beweise solches gar nicht, dann der Titul Marggraf oder Hertzog mache kein Lehen, weil jemand solchen auch jure proprio haben könte; der Lehen-Eyd sey nur zuweilen von ihnen praestiret worden; sey auch über dem nur ein signum accidentale, und involvire nicht allemahl ein Lehen; dergleichen Juramenta würden auch von Vicarien, und andern officialibus praestiret. Die solutio annua mache ebenfals kein Lehen, würde auch von den Päbsten selbst in unterschiedlichen Bullen nur ein Census genennet; ein gleiches sey auch de translatione Regalium zu halten, dann JCtiones und Regalia würden öffters auch privatis concediret; was wegen der poenae commissi expresse pacisciret worden, beweise vielmehr, daß die Hertzoge Ferrara von den Päbsten nicht zu Lehen gehabt, dann sonst hätte es eines solchen Pacti nicht bedürfft; Das Wort Belehnung oder Investitura begreiffe alle Species translationis sive ex feudo, sive ex donatione, lovatione, vel aliis titulis in sich, und bemercke nicht allemahl ein Lehen; hätte aber Hercules II etwas praejudicirliches mit dem Päbstlichen Stuhl pacisciret, so könte doch solches Ihm, Caesari von Este, als der von jenem nicht abstamme, und sein Recht von ihm nicht hätte, nicht praejudiciren; Was aber wieder die angeführet würde, sey von schlechter Bindigkeit, denn, ob legitimati gleich de jure feudali in Lehen zu keiner Succession gelassen würden, so würde in Praxi doch quoad legitimatos per subsequens matrimonium das Contrarium observiret; Daß aber in Kirchen-Lehen und andern Päbstlichen Concessionibus legitimati nicht admittiret würden, davon sey keine beständige Observantz verhanden, und bezeugten die vielfältigen Concessiones dieses Hertzogthumes genugsam contrarium, wenigstens in diesem Hertzogthum; und ob zwar der legitimatorum in der Päbste Sixti IV und Alexandri VI Bullen expresse nicht gedacht würde, so referirten sich diese doch auff die vorhergehende, worinnen in faveur der legitimatorum disponiret; die macula, so des Caesaris von Este Herrn Vater etwa, wegen seiner Geburth, anhangen mögen, wäre durch die zwischen seinen Eltern erfolgte Ehe gäntzlich aboliret; des Pabst Pii IV Constitution hätte nur die Meynung, daß keine legitimation zum praejuditz der andern Verwandten geschehen solle, welches hie nicht wäre. Replic des Hertzogs zu Modena. III. Was de dispositione Vasalli angeführet worden, sey nicht indistincte zu verstehen, sondern nur in casu, da solche disposition in faveur desjenigen geschehen, der schon vorhin einiges Recht an dem Lehen gehabt; Die Constitutio des Pabst Pii V sey gar zu hart, dahero dieselbe nicht allein von den Doctoribus vielfältig limitiret, sondern auch fast gar nicht observiret würde. Ad IV. Daß die Unterthanen die Wahl ihres Landes-Fürsten von vielen Jahren hergebracht, sey aus vielen in facto angeführten Exempeln zu ersehen; wiewohl die Erwehlung des Caesaris von Este nicht so wohl eine Wahl eines neuen Herrn, als vielmehr nur eine Erkennung desjenigen vor ihren Herrn, welcher es schon vorhin von rechts wegen gewesen. Was generaliter wegen der ergriffenen Possession angeführet würde, solches könte keines weges vor unrechtmäßig gehalten werden, weil er, Caesar von Este, nicht allein die Wahl des Volcks, dadurch seine Antecessores gleich in die Possession gesetzet worden, sondern auch des Hertzogs Alphonsi II Testament vor sich gehabt; er auch erböthig wäre vor einem jedweden unpartheyischen Richter sich zu stellen, und in der Haupt-Sache sprechen zu lassen. Dieses sind die Gründe, womit Caesar von Esté sein Recht an Ferrava behauptete. Weil er aber wohl sahe, daß er wider den Pabst nichts ausrichten konte, noch würde, nachdem sich dieser einmahl entschlossen, Ferrara nicht wieder heraus zu geben, so vergliche er sich mit demselben anno 1598 in Güte, und überließ demselben das Hertzogthum Ferrara. Dessen aber ungeachtet haben die Hertzoge dieses Hertzogthum nie völlig aus dem Sinn gelassen, sondern bey aller Gelegenheit wieder zu Der Erfolg und itzige Zustand. Transactio extat ap. Thuan. L. 11_ . hist.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 669. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/580>, abgerufen am 27.04.2024.