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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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schickten den Embdern, auff ihr Ansuchen, eine ansehnliche Hülffe von 2000 Mann zu Roß und Fuß, welche die Schantzen, welche der Graf an den Strohm geleget hatte, einnahmen und zerstörten ; Welches der Staaten Verfahren zwar der Käyser so wohl als der Graf sehr übel auffnahm, und brachte es dieser auff dem Reichs-Tage dahin, daß die Stände des Reichs Ihr. Käyserl. Maj. anheim stelleten, nach Bewandnüs des Processes und der ergangenen Mandaten gegen die Embder mit würcklichen Executions-Mitteln, den Reichs-Constitutionen gemäß, zu verfahren. Weil diese Mittel aber dem Grafen zu langweilig schienen, so reisete er selber nach dem Haag, und machte daselbst, nach langem Gezänck, in Gegenwart der Staatischen Deputirten mit der Stadt einen Vergleich; worinnen beliebet wurde, daß der Delffische Vertrag bey Kräfften bleiben, eine Amnestie beyderseits gehalten, das Abgenommene restituiret, die Anlagen und Steuren nebst andern wichtigen Sachen auff einem Land-Tage bewilliget und beschlossen werden solten sc. Weil der Käyser aber nachdem dem Grafen bessere Hoffnung machte, und alles, was wider die Käyserliche Decreta ausserhalb Reichs gehandelt, für null und nichtig erklährte; so wolte der Graf den gemachten Tractat nicht ratificiren. Endlich wurden diese Streitigkeiten anno 1606 durch des Englischen Gesandtens und der Staaten Vermittelung im Haag gründlich erörtert, dem Grafen der Wein-Zoll und die Helffte alle Straffen, sambt der Jägerey und Fischerey, ohne Abbruch gelassen; den Ernbdern aber die freye Handlung zu Wasser und Land, und andere begehrte Puncte mehr verstattet; und im übrigen alle vorige Verträge, sonderlich der letzte im Haag, beyderseits unverbrüchlich zu halten versprochen.

Anno 1654 kam der Fürst zu Ost-Frießland bey dem damahligen Reichs-Convent mit einem Memorial ein, und stellete klagend vor, daß die Stadt Embden, ohngeachtet dieselbe notorie ein Commembrum selbiger Grafschafft sey, sich, durantibus in S. R. Imperio bellis, de facto angemasset, von den Reichs- und andern gemeinen Oneribus, zu welchen sie sonsten den sechsten Theil abgestattet, sich benebens einigen inhabenden adelichen Gütern und Dörffern zu eximiren, und die zu Unterhaltung der Guarnison, darüber sie die direction allein führete, erfoderte Gelder von denen Eingesessenen der Grafschafft zu praetendiren, und manu militari einzutreiben; Weil solches alles aber dem Instrum. Pac. zuwider, als bäte er Ihr. Käyserl. Maj. und das Reich, die Stadt zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. Worauff Ihr. Käyserl. Maj. ein Mandatum sub Poena dupli S. C. de solvendo Collectas Imperii & restituendo die bereits zur Unterhaltung der Stadt-Guarnison extor quirten Gelder, mit angeheffter Citation de paritione innerhalb 2 Monaten zu dociren, abgehen ließ, auch zugleich dem Reichs-Directorio hievon Nachricht zu geben befahl/ damit, im Fall den ausgegangenen Käyserlichen Processen keine Vollziehung geleistet werden solte, aus diesem Wercke mit denen sämtlichen Ständen des Reichs communiciret, und Ihr. Käyserl. Maj. mit Gutachten, wie besagte Stadt zur Parition zu bringen, an die Hand gegangen, und künfftigem Reichs-Abschied inseriret werden möchte. Endlich haben die General-Staaten in der Sache anno 1655 wieder einen Ausspruch gethan, und so wohl die Anzahl der Guarnison, als woher derselben Bezahlung zu nehmen, determiniret.

Anno 1676 entstund zwischen der Herrschafft und den Land-Ständen ein neuer Streit wegen des festen Hauses Olgersam, wohin die Fürstin, als Regentin und Vormünderin, eine Anzahl ihrer Mannschafft verleget hatte; Desgleichen war auch das Jahr darauff wieder Irrung mit der Stadt Emden, in welchen beyden Fällen die Zuflucht ebenfalls zu den General-Staaten genommen worden.

Anno 1682 ereigneten sich die vormahls entglommenen Mißhelligkeiten zwischen dem Fürstl. Hause und den Land-Ständen abermahl mit zimlicher Hefftigkeit, so daß auch denen ausschreibenden Fürsten des Westpfählischen Craises, zu Beylegung solcher Differentien, von Ihr. Käyserl. Maj. Commission auffgetragen wurde. Alldieweil aber Chur-Brandenburg ein Auge auff die Lande hatte, und nicht zugeben konte, daß der Bischoff zu Oßnabrück, als Vormund des jungen Printzens, Mannschafft ins Land brächte; so ließ der Churfürst, umb solches zu verhindern, das

vid. Ludolff. d. §. seqq.
Quae videri potest in Actis Comitatus Fris. Oriental. edit. 1656. 4[unleserliches Material].
Specialia hujus conventionis vid. ap. Meteranum Part. 1. L. 24.
vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1603. c. 2. §. 5. 6.
Ludolff. d. l. ad. ann. 1615. c. 2. §. 15.
vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. p. 500. & 646.
vid. Londorp. d. l. c. 496.
vid. Londorp. Tom. VII. L. 7. c. 124. 151. & 182. 182.
Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 585.

schickten den Embdern, auff ihr Ansuchen, eine ansehnliche Hülffe von 2000 Mann zu Roß und Fuß, welche die Schantzen, welche der Graf an den Strohm geleget hatte, einnahmen und zerstörten ; Welches der Staaten Verfahren zwar der Käyser so wohl als der Graf sehr übel auffnahm, und brachte es dieser auff dem Reichs-Tage dahin, daß die Stände des Reichs Ihr. Käyserl. Maj. anheim stelleten, nach Bewandnüs des Processes und der ergangenen Mandaten gegen die Embder mit würcklichen Executions-Mitteln, den Reichs-Constitutionen gemäß, zu verfahren. Weil diese Mittel aber dem Grafen zu langweilig schienen, so reisete er selber nach dem Haag, und machte daselbst, nach langem Gezänck, in Gegenwart der Staatischen Deputirten mit der Stadt einen Vergleich; worinnen beliebet wurde, daß der Delffische Vertrag bey Kräfften bleiben, eine Amnestie beyderseits gehalten, das Abgenommene restituiret, die Anlagen und Steuren nebst andern wichtigen Sachen auff einem Land-Tage bewilliget und beschlossen werden solten sc. Weil der Käyser aber nachdem dem Grafen bessere Hoffnung machte, und alles, was wider die Käyserliche Decreta ausserhalb Reichs gehandelt, für null und nichtig erklährte; so wolte der Graf den gemachten Tractat nicht ratificiren. Endlich wurden diese Streitigkeiten anno 1606 durch des Englischen Gesandtens und der Staaten Vermittelung im Haag gründlich erörtert, dem Grafen der Wein-Zoll und die Helffte alle Straffen, sambt der Jägerey und Fischerey, ohne Abbruch gelassen; den Ernbdern aber die freye Handlung zu Wasser und Land, und andere begehrte Puncte mehr verstattet; und im übrigen alle vorige Verträge, sonderlich der letzte im Haag, beyderseits unverbrüchlich zu halten versprochen.

Anno 1654 kam der Fürst zu Ost-Frießland bey dem damahligen Reichs-Convent mit einem Memorial ein, und stellete klagend vor, daß die Stadt Embden, ohngeachtet dieselbe notorie ein Commembrum selbiger Grafschafft sey, sich, durantibus in S. R. Imperio bellis, de facto angemasset, von den Reichs- und andern gemeinen Oneribus, zu welchen sie sonsten den sechsten Theil abgestattet, sich benebens einigen inhabenden adelichen Gütern und Dörffern zu eximiren, und die zu Unterhaltung der Guarnison, darüber sie die direction allein führete, erfoderte Gelder von denen Eingesessenen der Grafschafft zu praetendiren, und manu militari einzutreiben; Weil solches alles aber dem Instrum. Pac. zuwider, als bäte er Ihr. Käyserl. Maj. und das Reich, die Stadt zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. Worauff Ihr. Käyserl. Maj. ein Mandatum sub Poena dupli S. C. de solvendo Collectas Imperii & restituendo die bereits zur Unterhaltung der Stadt-Guarnison extor quirten Gelder, mit angeheffter Citation de paritione innerhalb 2 Monaten zu dociren, abgehen ließ, auch zugleich dem Reichs-Directorio hievon Nachricht zu geben befahl/ damit, im Fall den ausgegangenen Käyserlichen Processen keine Vollziehung geleistet werden solte, aus diesem Wercke mit denen sämtlichen Ständen des Reichs communiciret, und Ihr. Käyserl. Maj. mit Gutachten, wie besagte Stadt zur Parition zu bringen, an die Hand gegangen, und künfftigem Reichs-Abschied inseriret werden möchte. Endlich haben die General-Staaten in der Sache anno 1655 wieder einen Ausspruch gethan, und so wohl die Anzahl der Guarnison, als woher derselben Bezahlung zu nehmen, determiniret.

Anno 1676 entstund zwischen der Herrschafft und den Land-Ständen ein neuer Streit wegen des festen Hauses Olgersam, wohin die Fürstin, als Regentin und Vormünderin, eine Anzahl ihrer Mannschafft verleget hatte; Desgleichen war auch das Jahr darauff wieder Irrung mit der Stadt Emden, in welchen beyden Fällen die Zuflucht ebenfalls zu den General-Staaten genommen worden.

Anno 1682 ereigneten sich die vormahls entglommenen Mißhelligkeiten zwischen dem Fürstl. Hause und den Land-Ständen abermahl mit zimlicher Hefftigkeit, so daß auch denen ausschreibenden Fürsten des Westpfählischen Craises, zu Beylegung solcher Differentien, von Ihr. Käyserl. Maj. Commission auffgetragen wurde. Alldieweil aber Chur-Brandenburg ein Auge auff die Lande hatte, und nicht zugeben konte, daß der Bischoff zu Oßnabrück, als Vormund des jungen Printzens, Mannschafft ins Land brächte; so ließ der Churfürst, umb solches zu verhindern, das

vid. Ludolff. d. §. seqq.
Quae videri potest in Actis Comitatus Fris. Oriental. edit. 1656. 4[unleserliches Material].
Specialia hujus conventionis vid. ap. Meteranum Part. 1. L. 24.
vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1603. c. 2. §. 5. 6.
Ludolff. d. l. ad. ann. 1615. c. 2. §. 15.
vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. p. 500. & 646.
vid. Londorp. d. l. c. 496.
vid. Londorp. Tom. VII. L. 7. c. 124. 151. & 182. 182.
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        <p>Anno 1654 kam der Fürst zu Ost-Frießland bey dem damahligen Reichs-Convent mit einem            Memorial ein, und stellete klagend vor, daß die Stadt Embden, ohngeachtet dieselbe notorie            ein Commembrum selbiger Grafschafft sey, sich, durantibus in S. R. Imperio bellis, de            facto angemasset, von den Reichs- und andern gemeinen Oneribus, zu welchen sie sonsten den            sechsten Theil abgestattet, sich benebens einigen inhabenden adelichen Gütern und Dörffern            zu eximiren, und die zu Unterhaltung der Guarnison, darüber sie die direction allein            führete, erfoderte Gelder von denen Eingesessenen der Grafschafft zu praetendiren, und            manu militari einzutreiben; Weil solches alles aber dem Instrum. Pac. zuwider, als bäte er            Ihr. Käyserl. Maj. und das Reich, die Stadt zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. <note place="foot">vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. p. 500. &amp; 646.</note> Worauff            Ihr. Käyserl. Maj. ein Mandatum sub Poena dupli S. C. de solvendo Collectas Imperii &amp;            restituendo die bereits zur Unterhaltung der Stadt-Guarnison extor quirten Gelder, mit            angeheffter Citation de paritione innerhalb 2 Monaten zu dociren, abgehen ließ, auch            zugleich dem Reichs-Directorio hievon Nachricht zu geben befahl/ damit, im Fall den            ausgegangenen Käyserlichen Processen keine Vollziehung geleistet werden solte, aus diesem            Wercke mit denen sämtlichen Ständen des Reichs communiciret, und Ihr. Käyserl. Maj. mit            Gutachten, wie besagte Stadt zur Parition zu bringen, an die Hand gegangen, und künfftigem            Reichs-Abschied inseriret werden möchte. <note place="foot">vid. Londorp. d. l. c.              496.</note> Endlich haben die General-Staaten in der Sache anno 1655 wieder einen            Ausspruch gethan, und so wohl die Anzahl der Guarnison, als woher derselben Bezahlung zu            nehmen, determiniret. <note place="foot">vid. Londorp. Tom. VII. L. 7. c. 124. 151. &amp;              182. 182.</note></p>
        <p>Anno 1676 entstund zwischen der Herrschafft und den Land-Ständen ein neuer Streit wegen            des festen Hauses Olgersam, wohin die Fürstin, als Regentin und Vormünderin, eine Anzahl            ihrer Mannschafft verleget hatte; Desgleichen war auch das Jahr darauff wieder Irrung mit            der Stadt Emden, in welchen beyden Fällen die Zuflucht ebenfalls zu den General-Staaten            genommen worden. <note place="foot">Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p.            585.</note></p>
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[699/0610] schickten den Embdern, auff ihr Ansuchen, eine ansehnliche Hülffe von 2000 Mann zu Roß und Fuß, welche die Schantzen, welche der Graf an den Strohm geleget hatte, einnahmen und zerstörten ; Welches der Staaten Verfahren zwar der Käyser so wohl als der Graf sehr übel auffnahm, und brachte es dieser auff dem Reichs-Tage dahin, daß die Stände des Reichs Ihr. Käyserl. Maj. anheim stelleten, nach Bewandnüs des Processes und der ergangenen Mandaten gegen die Embder mit würcklichen Executions-Mitteln, den Reichs-Constitutionen gemäß, zu verfahren. Weil diese Mittel aber dem Grafen zu langweilig schienen, so reisete er selber nach dem Haag, und machte daselbst, nach langem Gezänck, in Gegenwart der Staatischen Deputirten mit der Stadt einen Vergleich; worinnen beliebet wurde, daß der Delffische Vertrag bey Kräfften bleiben, eine Amnestie beyderseits gehalten, das Abgenommene restituiret, die Anlagen und Steuren nebst andern wichtigen Sachen auff einem Land-Tage bewilliget und beschlossen werden solten sc. Weil der Käyser aber nachdem dem Grafen bessere Hoffnung machte, und alles, was wider die Käyserliche Decreta ausserhalb Reichs gehandelt, für null und nichtig erklährte; so wolte der Graf den gemachten Tractat nicht ratificiren. Endlich wurden diese Streitigkeiten anno 1606 durch des Englischen Gesandtens und der Staaten Vermittelung im Haag gründlich erörtert, dem Grafen der Wein-Zoll und die Helffte alle Straffen, sambt der Jägerey und Fischerey, ohne Abbruch gelassen; den Ernbdern aber die freye Handlung zu Wasser und Land, und andere begehrte Puncte mehr verstattet; und im übrigen alle vorige Verträge, sonderlich der letzte im Haag, beyderseits unverbrüchlich zu halten versprochen. Anno 1654 kam der Fürst zu Ost-Frießland bey dem damahligen Reichs-Convent mit einem Memorial ein, und stellete klagend vor, daß die Stadt Embden, ohngeachtet dieselbe notorie ein Commembrum selbiger Grafschafft sey, sich, durantibus in S. R. Imperio bellis, de facto angemasset, von den Reichs- und andern gemeinen Oneribus, zu welchen sie sonsten den sechsten Theil abgestattet, sich benebens einigen inhabenden adelichen Gütern und Dörffern zu eximiren, und die zu Unterhaltung der Guarnison, darüber sie die direction allein führete, erfoderte Gelder von denen Eingesessenen der Grafschafft zu praetendiren, und manu militari einzutreiben; Weil solches alles aber dem Instrum. Pac. zuwider, als bäte er Ihr. Käyserl. Maj. und das Reich, die Stadt zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. Worauff Ihr. Käyserl. Maj. ein Mandatum sub Poena dupli S. C. de solvendo Collectas Imperii & restituendo die bereits zur Unterhaltung der Stadt-Guarnison extor quirten Gelder, mit angeheffter Citation de paritione innerhalb 2 Monaten zu dociren, abgehen ließ, auch zugleich dem Reichs-Directorio hievon Nachricht zu geben befahl/ damit, im Fall den ausgegangenen Käyserlichen Processen keine Vollziehung geleistet werden solte, aus diesem Wercke mit denen sämtlichen Ständen des Reichs communiciret, und Ihr. Käyserl. Maj. mit Gutachten, wie besagte Stadt zur Parition zu bringen, an die Hand gegangen, und künfftigem Reichs-Abschied inseriret werden möchte. Endlich haben die General-Staaten in der Sache anno 1655 wieder einen Ausspruch gethan, und so wohl die Anzahl der Guarnison, als woher derselben Bezahlung zu nehmen, determiniret. Anno 1676 entstund zwischen der Herrschafft und den Land-Ständen ein neuer Streit wegen des festen Hauses Olgersam, wohin die Fürstin, als Regentin und Vormünderin, eine Anzahl ihrer Mannschafft verleget hatte; Desgleichen war auch das Jahr darauff wieder Irrung mit der Stadt Emden, in welchen beyden Fällen die Zuflucht ebenfalls zu den General-Staaten genommen worden. Anno 1682 ereigneten sich die vormahls entglommenen Mißhelligkeiten zwischen dem Fürstl. Hause und den Land-Ständen abermahl mit zimlicher Hefftigkeit, so daß auch denen ausschreibenden Fürsten des Westpfählischen Craises, zu Beylegung solcher Differentien, von Ihr. Käyserl. Maj. Commission auffgetragen wurde. Alldieweil aber Chur-Brandenburg ein Auge auff die Lande hatte, und nicht zugeben konte, daß der Bischoff zu Oßnabrück, als Vormund des jungen Printzens, Mannschafft ins Land brächte; so ließ der Churfürst, umb solches zu verhindern, das vid. Ludolff. d. §. seqq. Quae videri potest in Actis Comitatus Fris. Oriental. edit. 1656. 4_ . Specialia hujus conventionis vid. ap. Meteranum Part. 1. L. 24. vid. Ludolff. d. l. ad ann. 1603. c. 2. §. 5. 6. Ludolff. d. l. ad. ann. 1615. c. 2. §. 15. vid. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. p. 500. & 646. vid. Londorp. d. l. c. 496. vid. Londorp. Tom. VII. L. 7. c. 124. 151. & 182. 182. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 585.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 699. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/610>, abgerufen am 06.05.2024.