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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath sich beschweret, daß sie auff Absterben ihrer Fr. Mutter durch die Gräfin von Pöttingen, und die Burggräfin von Kirchberg, an Ergreiffung des Sayn-Hachenburgischen Landes theils gehindert, theils aus der ergriffenen Possession gewaltthätig abgetrieben worden; Worauff erstlich ein Rescript sub insinuato den 3 April 1702 erfolget, des Inhalts, daß Frauen Beklagtinnen der Klägerin den zum Besitz gehörigen Antheil abtreten, und einräumen solten; Und nachdem auff Seiten der Beklagtinnen die Nothdurfft darauff eingebracht worden, so ist sub dato den 20 Dec. 1706 ein Urthel ergangen, daß pars impetrata durch praeripir- und Vorenthaltung derer aus dem zurück gelassenen Fürstlich Nassau-Hadamarischen ein Drittheil an der Grafschafft Sayn-Hachenburg fallenden fructuum und Genusses zuviel und Unrecht gethan, folgbar solche Fürstl. impetrantischen Theil a tempore mortis maternae, so wohl pro praeterito zu restituiren, und selber pro futuro darinne sub termino duorum mensium, & comminatione realis executionis, zu immittiren, und dabey so lange zu lassen, biß entweder ratione petitorii, oder sonst, gestalten Umbständen nach, zu Recht ein anders erkennet und verordnet worden. Würde auch Fürstl. impetrantischer Theil die in petitorio contra praetensum Pactum habende Fundamenta vollend ad Acta bringen, so erfolgte so dann, auff darum geschehenes gebührendes Anruffen, ferner in der Sache, was sich gebührte.

Wider diese Urthel haben die Gräfin von Pöttingen und die Burggräfin von Kirchberg das Remedium supplicationis an Ihr. Käyserl. Majest. ergriffen, und pro gravaminibus angeführet: 1) Daß zwischen dem jenseitigen petito in Libello, und der ergangenen Sententz ein grosser Unterscheid, indem dem Fürstl. Gegentheil die von Beklagtinnen a die apprehensae, & per sententiam implicite confirmatae possessionis, erhobene fructus und Nutzungen zugesprochen und adjudiciret worden, da doch darauff nie geklaget, noch selbe gebethen worden. 2) Daß parti impetratae, ungeachtet es per sententiam in possessione implicite confirmiret worden, die Restitution der eingezogenen Nutzungen aufferleget worden, da doch die fructus, ceteris paribus, niemand anders, als einem rechtmäßigen Possessori zustunden, und es unmöglich gegen einander stehen könte, in possessorio retinendae manuteniret zu werden/ und dennoch schuldig zu seyn, dem Gegentheil die fructus perceptos zu restituiren, und ratione futurorum die Immissionem partis adversae ratione illorum zu gestatten. 3) Daß die in sententia anbefohlene restitutio fructuum perceptorum, ut & immissio in futuros, dem von disseits producirten, und von jenseits quoad illius existentiam allerdings agnoscirten, & nullo visibili vitio laborirenden Pacto sororio schnur stracks entgegen lauffe. 4) Daß das Fürstl. Gegentheil niemahl ex fundamento pacti sororii die restitutionem fructuum & respective immissionem in illos, in Actis gebethen, oder verlanget habe, und Ihme also in concluso ein mehrers zugesprochen, als er selbst gesuchet, oder mit Recht fordern können, und wollen. 5) Daß man bey Abfassung der letzten definitivae eine ad praesentem casum non legaliter applicirte Reflexion auff das von dem Fürstl. Gegentheil verschiedentlich allegirte Interdictum duorum bonorum, und auf das Beneficium ex L. fin. C. de Edict. D. Hadrian. toll. gemachet; da doch wenn casus conversus wäre, nur erwehnte Beneficia hauptsächlich den Impetrantischen Frauen Schwestern zu statten kommen würden. 6.) Daß wofern man behaupten wolte, es sey die Immissio ex officio judicis geschehen, indem auff diejenigen Fälle, wo salva justitia & aequitate die Immissio Platz habe, in Rechten dienliche Interdicta verordnet wären; solches Officium judicis sich so weit nicht extendire, daß auch ohne, über und wider die Gesetze und Rechte, etwas dagegen gethan oder vorgenommen werden könne.

Was Fürstl. Salmischer Seiten hiewieder eingewendet wird, oder worauff die Fürsten zu Salm ihre Intention eigentlich fundiret, und was sie dem Pacto sororio opponiret, habe bißhero nicht gesehen, so viel aber aus dem jenigen, so dieser Controvers wegen anno 1709 den 27 Sept. aufdem Reichs-Tage zu Regenspurg in Senatu Principum

Hactenus relata desumpta sunt ex scripto, cui Tit: An die Röm. Käyserl. Maj. allerunterthänigste Deductio gravaminum juncta humillima petitione; Anwalds derer Hochgebohrnen Gräfinnen und Fr. Fr. Franciscae Eleonorae Clarae. verwitb. Gräfin von Pöttingen/ und Fr. Magdalenae Christinae, verwitb. Burggräfin von Kirchberg / beyder gebohrnen Gräfinnen von Manderscheid/ Sayn und Blanckenheim sc. contra die Durchl. Fürstin Albertinen Johannetten zu Salm. Sententiae Revisionis exhib. in jud. Aul. Caesar. den 19 Apr. 1707. Cujus extractus reperitur in Elect. jur. publ. Tom. I. Part. VI. p. 489. seqq.

bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath sich beschweret, daß sie auff Absterben ihrer Fr. Mutter durch die Gräfin von Pöttingen, und die Burggräfin von Kirchberg, an Ergreiffung des Sayn-Hachenburgischen Landes theils gehindert, theils aus der ergriffenen Possession gewaltthätig abgetrieben worden; Worauff erstlich ein Rescript sub insinuato den 3 April 1702 erfolget, des Inhalts, daß Frauen Beklagtinnen der Klägerin den zum Besitz gehörigen Antheil abtreten, und einräumen solten; Und nachdem auff Seiten der Beklagtinnen die Nothdurfft darauff eingebracht worden, so ist sub dato den 20 Dec. 1706 ein Urthel ergangen, daß pars impetrata durch praeripir- und Vorenthaltung derer aus dem zurück gelassenen Fürstlich Nassau-Hadamarischen ein Drittheil an der Grafschafft Sayn-Hachenburg fallenden fructuum und Genusses zuviel und Unrecht gethan, folgbar solche Fürstl. impetrantischen Theil a tempore mortis maternae, so wohl pro praeterito zu restituiren, und selber pro futuro darinne sub termino duorum mensium, & comminatione realis executionis, zu immittiren, und dabey so lange zu lassen, biß entweder ratione petitorii, oder sonst, gestalten Umbständen nach, zu Recht ein anders erkennet und verordnet worden. Würde auch Fürstl. impetrantischer Theil die in petitorio contra praetensum Pactum habende Fundamenta vollend ad Acta bringen, so erfolgte so dann, auff darum geschehenes gebührendes Anruffen, ferner in der Sache, was sich gebührte.

Wider diese Urthel haben die Gräfin von Pöttingen und die Burggräfin von Kirchberg das Remedium supplicationis an Ihr. Käyserl. Majest. ergriffen, und pro gravaminibus angeführet: 1) Daß zwischen dem jenseitigen petito in Libello, und der ergangenen Sententz ein grosser Unterscheid, indem dem Fürstl. Gegentheil die von Beklagtinnen a die apprehensae, & per sententiam implicite confirmatae possessionis, erhobene fructus und Nutzungen zugesprochen und adjudiciret worden, da doch darauff nie geklaget, noch selbe gebethen worden. 2) Daß parti impetratae, ungeachtet es per sententiam in possessione implicite confirmiret worden, die Restitution der eingezogenen Nutzungen aufferleget worden, da doch die fructus, ceteris paribus, niemand anders, als einem rechtmäßigen Possessori zustunden, und es unmöglich gegen einander stehen könte, in possessorio retinendae manuteniret zu werden/ und dennoch schuldig zu seyn, dem Gegentheil die fructus perceptos zu restituiren, und ratione futurorum die Immissionem partis adversae ratione illorum zu gestatten. 3) Daß die in sententia anbefohlene restitutio fructuum perceptorum, ut & immissio in futuros, dem von disseits producirten, und von jenseits quoad illius existentiam allerdings agnoscirten, & nullo visibili vitio laborirenden Pacto sororio schnur stracks entgegen lauffe. 4) Daß das Fürstl. Gegentheil niemahl ex fundamento pacti sororii die restitutionem fructuum & respective immissionem in illos, in Actis gebethen, oder verlanget habe, und Ihme also in concluso ein mehrers zugesprochen, als er selbst gesuchet, oder mit Recht fordern können, und wollen. 5) Daß man bey Abfassung der letzten definitivae eine ad praesentem casum non legaliter applicirte Reflexion auff das von dem Fürstl. Gegentheil verschiedentlich allegirte Interdictum duorum bonorum, und auf das Beneficium ex L. fin. C. de Edict. D. Hadrian. toll. gemachet; da doch wenn casus conversus wäre, nur erwehnte Beneficia hauptsächlich den Impetrantischen Frauen Schwestern zu statten kommen würden. 6.) Daß wofern man behaupten wolte, es sey die Immissio ex officio judicis geschehen, indem auff diejenigen Fälle, wo salva justitia & aequitate die Immissio Platz habe, in Rechten dienliche Interdicta verordnet wären; solches Officium judicis sich so weit nicht extendire, daß auch ohne, über und wider die Gesetze und Rechte, etwas dagegen gethan oder vorgenommen werden könne.

Was Fürstl. Salmischer Seiten hiewieder eingewendet wird, oder worauff die Fürsten zu Salm ihre Intention eigentlich fundiret, und was sie dem Pacto sororio opponiret, habe bißhero nicht gesehen, so viel aber aus dem jenigen, so dieser Controvers wegen anno 1709 den 27 Sept. aufdem Reichs-Tage zu Regenspurg in Senatu Principum

Hactenus relata desumpta sunt ex scripto, cui Tit: An die Röm. Käyserl. Maj. allerunterthänigste Deductio gravaminum juncta humillima petitione; Anwalds derer Hochgebohrnen Gräfinnen und Fr. Fr. Franciscae Eleonorae Clarae. verwitb. Gräfin von Pöttingen/ und Fr. Magdalenae Christinae, verwitb. Burggräfin von Kirchberg / beyder gebohrnen Gräfinnen von Manderscheid/ Sayn und Blanckenheim sc. contra die Durchl. Fürstin Albertinen Johannetten zu Salm. Sententiae Revisionis exhib. in jud. Aul. Caesar. den 19 Apr. 1707. Cujus extractus reperitur in Elect. jur. publ. Tom. I. Part. VI. p. 489. seqq.
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bey dem            Käyserl. Reichs-Hoffrath sich beschweret, daß sie auff Absterben ihrer Fr. Mutter durch            die Gräfin von Pöttingen, und die Burggräfin von Kirchberg, an Ergreiffung des            Sayn-Hachenburgischen Landes theils gehindert, theils aus der ergriffenen Possession            gewaltthätig abgetrieben worden; Worauff erstlich ein Rescript sub insinuato den 3 April            1702 erfolget, des Inhalts, daß Frauen Beklagtinnen der Klägerin den zum Besitz gehörigen            Antheil abtreten, und einräumen solten; Und nachdem auff Seiten der Beklagtinnen die            Nothdurfft darauff eingebracht worden, so ist sub dato den 20 Dec. 1706 ein Urthel            ergangen, daß pars impetrata durch praeripir- und Vorenthaltung derer aus dem zurück            gelassenen Fürstlich Nassau-Hadamarischen ein Drittheil an der Grafschafft Sayn-Hachenburg            fallenden fructuum und Genusses zuviel und Unrecht gethan, folgbar solche Fürstl.            impetrantischen Theil a tempore mortis maternae, so wohl pro praeterito zu restituiren,            und selber pro futuro darinne sub termino duorum mensium, &amp; comminatione realis            executionis, zu immittiren, und dabey so lange zu lassen, biß entweder ratione petitorii,            oder sonst, gestalten Umbständen nach, zu Recht ein anders erkennet und verordnet worden.            Würde auch Fürstl. impetrantischer Theil die in petitorio contra praetensum Pactum habende            Fundamenta vollend ad Acta bringen, so erfolgte so dann, auff darum geschehenes            gebührendes Anruffen, ferner in der Sache, was sich gebührte.</p>
        <p>Wider diese Urthel haben die Gräfin von Pöttingen und die Burggräfin von Kirchberg das            Remedium supplicationis an Ihr. Käyserl. Majest. ergriffen, und pro gravaminibus            angeführet: 1) Daß zwischen dem jenseitigen petito in Libello, und der ergangenen Sententz            ein grosser Unterscheid, indem dem Fürstl. Gegentheil die von Beklagtinnen a die            apprehensae, &amp; per sententiam implicite confirmatae possessionis, erhobene fructus und            Nutzungen zugesprochen und adjudiciret worden, da doch darauff nie geklaget, noch selbe            gebethen worden. 2) Daß parti impetratae, ungeachtet es per sententiam in possessione            implicite confirmiret worden, die Restitution der eingezogenen Nutzungen aufferleget            worden, da doch die fructus, ceteris paribus, niemand anders, als einem rechtmäßigen            Possessori zustunden, und es unmöglich gegen einander stehen könte, in possessorio            retinendae manuteniret zu werden/ und dennoch schuldig zu seyn, dem Gegentheil die            fructus perceptos zu restituiren, und ratione futurorum die Immissionem partis adversae            ratione illorum zu gestatten. 3) Daß die in sententia anbefohlene restitutio fructuum            perceptorum, ut &amp; immissio in futuros, dem von disseits producirten, und von jenseits            quoad illius existentiam allerdings agnoscirten, &amp; nullo visibili vitio laborirenden            Pacto sororio schnur stracks entgegen lauffe. 4) Daß das Fürstl. Gegentheil niemahl ex            fundamento pacti sororii die restitutionem fructuum &amp; respective immissionem in illos,            in Actis gebethen, oder verlanget habe, und Ihme also in concluso ein mehrers            zugesprochen, als er selbst gesuchet, oder mit Recht fordern können, und wollen. 5) Daß            man bey Abfassung der letzten definitivae eine ad praesentem casum non legaliter            applicirte Reflexion auff das von dem Fürstl. Gegentheil verschiedentlich allegirte            Interdictum duorum bonorum, und auf das Beneficium ex L. fin. C. de Edict. D. Hadrian.            toll. gemachet; da doch wenn casus conversus wäre, nur erwehnte Beneficia hauptsächlich            den Impetrantischen Frauen Schwestern zu statten kommen würden. 6.) Daß wofern man            behaupten wolte, es sey die Immissio ex officio judicis geschehen, indem auff diejenigen            Fälle, wo salva justitia &amp; aequitate die Immissio Platz habe, in Rechten dienliche            Interdicta verordnet wären; solches Officium judicis sich so weit nicht extendire, daß            auch ohne, über und wider die Gesetze und Rechte, etwas dagegen gethan oder vorgenommen            werden könne. <note place="foot">Hactenus relata desumpta sunt ex scripto, cui Tit: An die              Röm. Käyserl. Maj. allerunterthänigste Deductio gravaminum juncta humillima petitione;              Anwalds derer Hochgebohrnen Gräfinnen und Fr. Fr. Franciscae Eleonorae Clarae. verwitb.              Gräfin von Pöttingen/ und Fr. Magdalenae Christinae, verwitb. Burggräfin von Kirchberg             / beyder gebohrnen Gräfinnen von Manderscheid/ Sayn und Blanckenheim sc. contra die              Durchl. Fürstin Albertinen Johannetten zu Salm. Sententiae Revisionis exhib. in jud.              Aul. Caesar. den 19 Apr. 1707. Cujus extractus reperitur in Elect. jur. publ. Tom. I.              Part. VI. p. 489. seqq.</note></p>
        <p>Was Fürstl. Salmischer Seiten hiewieder eingewendet wird, oder worauff die Fürsten zu            Salm ihre Intention eigentlich fundiret, und was sie dem Pacto sororio opponiret, habe            bißhero nicht gesehen, so viel aber aus dem jenigen, so dieser Controvers wegen anno 1709            den 27 Sept. aufdem Reichs-Tage zu Regenspurg in Senatu Principum
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[783/0694] bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath sich beschweret, daß sie auff Absterben ihrer Fr. Mutter durch die Gräfin von Pöttingen, und die Burggräfin von Kirchberg, an Ergreiffung des Sayn-Hachenburgischen Landes theils gehindert, theils aus der ergriffenen Possession gewaltthätig abgetrieben worden; Worauff erstlich ein Rescript sub insinuato den 3 April 1702 erfolget, des Inhalts, daß Frauen Beklagtinnen der Klägerin den zum Besitz gehörigen Antheil abtreten, und einräumen solten; Und nachdem auff Seiten der Beklagtinnen die Nothdurfft darauff eingebracht worden, so ist sub dato den 20 Dec. 1706 ein Urthel ergangen, daß pars impetrata durch praeripir- und Vorenthaltung derer aus dem zurück gelassenen Fürstlich Nassau-Hadamarischen ein Drittheil an der Grafschafft Sayn-Hachenburg fallenden fructuum und Genusses zuviel und Unrecht gethan, folgbar solche Fürstl. impetrantischen Theil a tempore mortis maternae, so wohl pro praeterito zu restituiren, und selber pro futuro darinne sub termino duorum mensium, & comminatione realis executionis, zu immittiren, und dabey so lange zu lassen, biß entweder ratione petitorii, oder sonst, gestalten Umbständen nach, zu Recht ein anders erkennet und verordnet worden. Würde auch Fürstl. impetrantischer Theil die in petitorio contra praetensum Pactum habende Fundamenta vollend ad Acta bringen, so erfolgte so dann, auff darum geschehenes gebührendes Anruffen, ferner in der Sache, was sich gebührte. Wider diese Urthel haben die Gräfin von Pöttingen und die Burggräfin von Kirchberg das Remedium supplicationis an Ihr. Käyserl. Majest. ergriffen, und pro gravaminibus angeführet: 1) Daß zwischen dem jenseitigen petito in Libello, und der ergangenen Sententz ein grosser Unterscheid, indem dem Fürstl. Gegentheil die von Beklagtinnen a die apprehensae, & per sententiam implicite confirmatae possessionis, erhobene fructus und Nutzungen zugesprochen und adjudiciret worden, da doch darauff nie geklaget, noch selbe gebethen worden. 2) Daß parti impetratae, ungeachtet es per sententiam in possessione implicite confirmiret worden, die Restitution der eingezogenen Nutzungen aufferleget worden, da doch die fructus, ceteris paribus, niemand anders, als einem rechtmäßigen Possessori zustunden, und es unmöglich gegen einander stehen könte, in possessorio retinendae manuteniret zu werden/ und dennoch schuldig zu seyn, dem Gegentheil die fructus perceptos zu restituiren, und ratione futurorum die Immissionem partis adversae ratione illorum zu gestatten. 3) Daß die in sententia anbefohlene restitutio fructuum perceptorum, ut & immissio in futuros, dem von disseits producirten, und von jenseits quoad illius existentiam allerdings agnoscirten, & nullo visibili vitio laborirenden Pacto sororio schnur stracks entgegen lauffe. 4) Daß das Fürstl. Gegentheil niemahl ex fundamento pacti sororii die restitutionem fructuum & respective immissionem in illos, in Actis gebethen, oder verlanget habe, und Ihme also in concluso ein mehrers zugesprochen, als er selbst gesuchet, oder mit Recht fordern können, und wollen. 5) Daß man bey Abfassung der letzten definitivae eine ad praesentem casum non legaliter applicirte Reflexion auff das von dem Fürstl. Gegentheil verschiedentlich allegirte Interdictum duorum bonorum, und auf das Beneficium ex L. fin. C. de Edict. D. Hadrian. toll. gemachet; da doch wenn casus conversus wäre, nur erwehnte Beneficia hauptsächlich den Impetrantischen Frauen Schwestern zu statten kommen würden. 6.) Daß wofern man behaupten wolte, es sey die Immissio ex officio judicis geschehen, indem auff diejenigen Fälle, wo salva justitia & aequitate die Immissio Platz habe, in Rechten dienliche Interdicta verordnet wären; solches Officium judicis sich so weit nicht extendire, daß auch ohne, über und wider die Gesetze und Rechte, etwas dagegen gethan oder vorgenommen werden könne. Was Fürstl. Salmischer Seiten hiewieder eingewendet wird, oder worauff die Fürsten zu Salm ihre Intention eigentlich fundiret, und was sie dem Pacto sororio opponiret, habe bißhero nicht gesehen, so viel aber aus dem jenigen, so dieser Controvers wegen anno 1709 den 27 Sept. aufdem Reichs-Tage zu Regenspurg in Senatu Principum Hactenus relata desumpta sunt ex scripto, cui Tit: An die Röm. Käyserl. Maj. allerunterthänigste Deductio gravaminum juncta humillima petitione; Anwalds derer Hochgebohrnen Gräfinnen und Fr. Fr. Franciscae Eleonorae Clarae. verwitb. Gräfin von Pöttingen/ und Fr. Magdalenae Christinae, verwitb. Burggräfin von Kirchberg / beyder gebohrnen Gräfinnen von Manderscheid/ Sayn und Blanckenheim sc. contra die Durchl. Fürstin Albertinen Johannetten zu Salm. Sententiae Revisionis exhib. in jud. Aul. Caesar. den 19 Apr. 1707. Cujus extractus reperitur in Elect. jur. publ. Tom. I. Part. VI. p. 489. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 783. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/694>, abgerufen am 28.04.2024.