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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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hätte alle des Ottonis Verlassenschafft ohne Exception gäntzlich gegen die Gebühr zu sich gerissen, und ihr nichts davon zukommen lassen, verlangte dahero, daßselbe vor eine wahre Mit-Erbin declariret würde.

Der Graf zu Bentheim setzte derselben entgegen:

Bentheimische Exception. I. Daß Graf Otto VIII zu Tecklenburg, seinem Sohn Conrado, als dem ältesten, auff Gutbefinden und mit Verwilligung der Land-Stände, sein Hauß und Käyserl. Freye Grafschafft Tecklenburg, mit allen Zubehörungen, hohen Alters und Unvermögens halber, per dispositionem inter liberos würcklich übergeben und abgetreten hätte, und darauff verstorben sey.

II. Daß wie alle übrige Geschwistrige, also auch in specie die nacher Solms verheyrathete Anna mit denen aus Grafschafft von dero Eltern ihr zugelegten 6000 Goldfl. Brautschatz Geldern, und dazu gehörigen Gräflichen Geschmuck, nicht allein zufrieden gewesen, sondern auch, mit Geheiß und Consens ihres Gemahls, auch natürlich- und Schwieger-Eltern (appenso prorio cujusque sigillo) auff alle fernere Ansprache, nach Landes Gebrauch, völlig renunciret.

III. Daß Graf Conrad zu Tecklenburg gedachte Grafschafft Tecklenburg und Herrschafft Rheda, biß an sein Ende, und dessen eintzige hinterlassene Tochter, die Gräfin zu Bentheim, biß anno 1575 zusammen also über 42 Jahr ohne alle Contradiction geruhig beseßen, und genutzet. Dahero itzo, ob Praescriptionem, kein Anspruch mehr statt hätte.

Solmischer Seiten wurd darauf aber repliciret:

Solmischt Replic. Ad I. Daß Graf Conrad des Ottonis VIII ältester Sohn gewesen, sey irrig, vielmehr sey die Gräfin Anna zu Solms dessen älteste Erb-Tochter; die gerühmte Cession aber gebe dem Grafen zu Bentheim gar kein Recht, weil bey derer Auffrichtung dolose umbgegangen, und Graf Conrad solche von seinem Vater Ottone, durch dessen Gefangensetzung, vi & metu extorquiret.

Ad II. Daß die Gräfin zu Solms, Anna, der väterlichen Erbschafft renunciiret hätte würde negiret; zwar hätte sie in favorem stemmatis Masculini, sub certis Conditionibus renunciiren wollen, weil Graff Conrad aber solche nicht angenommen, so hätte sie gar nicht renunciiret, und wäre das producirte Renunciations-Instrument falsch.

Ad III. Die Praescription hätte allhie nicht statt, weil die nöthigen requisita nehmlich justus titulus, und bona fides gefehlet.

Der Erfolg. Nachdem nun der Process über ein gantzes Seculum vor der Reichs-Cammer gehangen, so erfolgte endlich, praemissa Citatione ad reassumendam litem, anno 1686 den 13 Dec. eine Sententz, des Inhalts: Daß des Klägers Frau Mutter weyland Anna, Gräfin von Solms, gebohrne von Tecklenburg, zu auch weyland ihres Herrn Vaters Graff Otto des ältern verlassenen Graf- und Herrschafften Tecklenburg und Rheda, eine rechte Mit-Erbin zu declariren, und zu erklähren, und derowegen die Herren Beklagte dem Herrn Klägern nicht allein seiner Frau Mutter davon gebührenden Kindes-Theil, sondern auch die Helffte deren ihrer ohne Leibes-Erben und ab intestato verstorbenen 4 Geschwistern, benanntlich Graff Otto dem jüngern, Frauen Elisabeth, Jrmgard, und Catharina, gemeldeten Graf- und Herrschafften zugestandener Erb-Portion, mit aller deren An- und Zugehörungen, wie sich selbige zur Zeit weyland Graff Conrads von Tecklenburg Absterben befunden, sampt allen a tempore litis contestatae daraus erhobenen Nutzungen, vermittelst Aufflegung eines ordentlichen Inventarii, oder in Ermangelung dessen, einer eydlichen Designation abzutreten, einzuraumen, und gut zu machen schuldig, sc. Hiewieder hat Graf Johann Adolph zu Bentheim-Tecklenburg Restitutionem in integrum gesuchet, und dabey nebst übrigen Gravaminibus angezeiget, daß die Sententz per Corruptiones erschnellet, und also ipso jure nulla sey. Weil er aber nichts neues dabey vorgebracht, so ist vorige Sententz anno 1696 den 11 Oct. confirmiret worden, mit dem Anhang, daß Ihme den punctum corruptionis auszuführen unbenommen seyn solte. Weil der Graf zu Bentheim aber vermeinte, es wäre in dieser Confirmatoria praepostere verfahren, indem darinnen die vorige Sententz confirmiret worden, und die Untersuchung, ob sothane Sententz auch vitio nullitatis laborire, oder Rechts kräfftig sey, hiernechst erst geschehen solte; so hat er dawider Revisionen interponiret, welche aber von der Reichs-Cammer wiederumb abgeschlagen, und die vorige Urthel an die Directores des Westpfählischen Creyses, Chur-Brandenburg und Münster anno 1698 zur Execution geschicket worden, die auch den Grafen zu Solms in die Grafschafft Tecklenburg

hätte alle des Ottonis Verlassenschafft ohne Exception gäntzlich gegen die Gebühr zu sich gerissen, und ihr nichts davon zukommen lassen, verlangte dahero, daßselbe vor eine wahre Mit-Erbin declariret würde.

Der Graf zu Bentheim setzte derselben entgegen:

Bentheimische Exception. I. Daß Graf Otto VIII zu Tecklenburg, seinem Sohn Conrado, als dem ältesten, auff Gutbefinden und mit Verwilligung der Land-Stände, sein Hauß und Käyserl. Freye Grafschafft Tecklenburg, mit allen Zubehörungen, hohen Alters und Unvermögens halber, per dispositionem inter liberos würcklich übergeben und abgetreten hätte, und darauff verstorben sey.

II. Daß wie alle übrige Geschwistrige, also auch in specie die nacher Solms verheyrathete Anna mit denen aus Grafschafft von dero Eltern ihr zugelegten 6000 Goldfl. Brautschatz Geldern, und dazu gehörigen Gräflichen Geschmuck, nicht allein zufrieden gewesen, sondern auch, mit Geheiß und Consens ihres Gemahls, auch natürlich- und Schwieger-Eltern (appenso prorio cujusque sigillo) auff alle fernere Ansprache, nach Landes Gebrauch, völlig renunciret.

III. Daß Graf Conrad zu Tecklenburg gedachte Grafschafft Tecklenburg und Herrschafft Rheda, biß an sein Ende, und dessen eintzige hinterlassene Tochter, die Gräfin zu Bentheim, biß anno 1575 zusammen also über 42 Jahr ohne alle Contradiction geruhig beseßen, und genutzet. Dahero itzo, ob Praescriptionem, kein Anspruch mehr statt hätte.

Solmischer Seiten wurd darauf aber repliciret:

Solmischt Replic. Ad I. Daß Graf Conrad des Ottonis VIII ältester Sohn gewesen, sey irrig, vielmehr sey die Gräfin Anna zu Solms dessen älteste Erb-Tochter; die gerühmte Cession aber gebe dem Grafen zu Bentheim gar kein Recht, weil bey derer Auffrichtung dolose umbgegangen, und Graf Conrad solche von seinem Vater Ottone, durch dessen Gefangensetzung, vi & metu extorquiret.

Ad II. Daß die Gräfin zu Solms, Anna, der väterlichen Erbschafft renunciiret hätte würde negiret; zwar hätte sie in favorem stemmatis Masculini, sub certis Conditionibus renunciiren wollen, weil Graff Conrad aber solche nicht angenommen, so hätte sie gar nicht renunciiret, und wäre das producirte Renunciations-Instrument falsch.

Ad III. Die Praescription hätte allhie nicht statt, weil die nöthigen requisita nehmlich justus titulus, und bona fides gefehlet.

Der Erfolg. Nachdem nun der Process über ein gantzes Seculum vor der Reichs-Cammer gehangen, so erfolgte endlich, praemissa Citatione ad reassumendam litem, anno 1686 den 13 Dec. eine Sententz, des Inhalts: Daß des Klägers Frau Mutter weyland Anna, Gräfin von Solms, gebohrne von Tecklenburg, zu auch weyland ihres Herrn Vaters Graff Otto des ältern verlassenen Graf- und Herrschafften Tecklenburg und Rheda, eine rechte Mit-Erbin zu declariren, und zu erklähren, und derowegen die Herren Beklagte dem Herrn Klägern nicht allein seiner Frau Mutter davon gebührenden Kindes-Theil, sondern auch die Helffte deren ihrer ohne Leibes-Erben und ab intestato verstorbenen 4 Geschwistern, benanntlich Graff Otto dem jüngern, Frauen Elisabeth, Jrmgard, und Catharina, gemeldeten Graf- und Herrschafften zugestandener Erb-Portion, mit aller deren An- und Zugehörungen, wie sich selbige zur Zeit weyland Graff Conrads von Tecklenburg Absterben befunden, sampt allen a tempore litis contestatae daraus erhobenen Nutzungen, vermittelst Aufflegung eines ordentlichen Inventarii, oder in Ermangelung dessen, einer eydlichen Designation abzutreten, einzuraumen, und gut zu machen schuldig, sc. Hiewieder hat Graf Johann Adolph zu Bentheim-Tecklenburg Restitutionem in integrum gesuchet, und dabey nebst übrigen Gravaminibus angezeiget, daß die Sententz per Corruptiones erschnellet, und also ipso jure nulla sey. Weil er aber nichts neues dabey vorgebracht, so ist vorige Sententz anno 1696 den 11 Oct. confirmiret worden, mit dem Anhang, daß Ihme den punctum corruptionis auszuführen unbenommen seyn solte. Weil der Graf zu Bentheim aber vermeinte, es wäre in dieser Confirmatoria praepostere verfahren, indem darinnen die vorige Sententz confirmiret worden, und die Untersuchung, ob sothane Sententz auch vitio nullitatis laborire, oder Rechts kräfftig sey, hiernechst erst geschehen solte; so hat er dawider Revisionen interponiret, welche aber von der Reichs-Cammer wiederumb abgeschlagen, und die vorige Urthel an die Directores des Westpfählischen Creyses, Chur-Brandenburg und Münster anno 1698 zur Execution geschicket worden, die auch den Grafen zu Solms in die Grafschafft Tecklenburg

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hätte alle des Ottonis            Verlassenschafft ohne Exception gäntzlich gegen die Gebühr zu sich gerissen, und ihr            nichts davon zukommen lassen, verlangte dahero, daßselbe vor eine wahre Mit-Erbin            declariret würde.</p>
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        <p>II. Daß wie alle übrige Geschwistrige, also auch in specie die nacher Solms verheyrathete            Anna mit denen aus Grafschafft von dero Eltern ihr zugelegten 6000 Goldfl. Brautschatz            Geldern, und dazu gehörigen Gräflichen Geschmuck, nicht allein zufrieden gewesen, sondern            auch, mit Geheiß und Consens ihres Gemahls, auch natürlich- und Schwieger-Eltern (appenso            prorio cujusque sigillo) auff alle fernere Ansprache, nach Landes Gebrauch, völlig            renunciret.</p>
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        <p><note place="left">Solmischt Replic.</note> Ad I. Daß Graf Conrad des Ottonis VIII            ältester Sohn gewesen, sey irrig, vielmehr sey die Gräfin Anna zu Solms dessen älteste            Erb-Tochter; die gerühmte Cession aber gebe dem Grafen zu Bentheim gar kein Recht, weil            bey derer Auffrichtung dolose umbgegangen, und Graf Conrad solche von seinem Vater Ottone,            durch dessen Gefangensetzung, vi &amp; metu extorquiret.</p>
        <p>Ad II. Daß die Gräfin zu Solms, Anna, der väterlichen Erbschafft renunciiret hätte würde            negiret; zwar hätte sie in favorem stemmatis Masculini, sub certis Conditionibus            renunciiren wollen, weil Graff Conrad aber solche nicht angenommen, so hätte sie gar nicht            renunciiret, und wäre das producirte Renunciations-Instrument falsch.</p>
        <p>Ad III. Die Praescription hätte allhie nicht statt, weil die nöthigen requisita nehmlich            justus titulus, und bona fides gefehlet.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg.</note> Nachdem nun der Process über ein gantzes Seculum            vor der Reichs-Cammer gehangen, so erfolgte endlich, praemissa Citatione ad reassumendam            litem, anno 1686 den 13 Dec. eine Sententz, des Inhalts: Daß des Klägers Frau Mutter            weyland Anna, Gräfin von Solms, gebohrne von Tecklenburg, zu auch weyland ihres Herrn            Vaters Graff Otto des ältern verlassenen Graf- und Herrschafften Tecklenburg und Rheda,            eine rechte Mit-Erbin zu declariren, und zu erklähren, und derowegen die Herren Beklagte            dem Herrn Klägern nicht allein seiner Frau Mutter davon gebührenden Kindes-Theil, sondern            auch die Helffte deren ihrer ohne Leibes-Erben und ab intestato verstorbenen 4            Geschwistern, benanntlich Graff Otto dem jüngern, Frauen Elisabeth, Jrmgard, und            Catharina, gemeldeten Graf- und Herrschafften zugestandener Erb-Portion, mit aller deren            An- und Zugehörungen, wie sich selbige zur Zeit weyland Graff Conrads von Tecklenburg            Absterben befunden, sampt allen a tempore litis contestatae daraus erhobenen Nutzungen,            vermittelst Aufflegung eines ordentlichen Inventarii, oder in Ermangelung dessen, einer            eydlichen Designation abzutreten, einzuraumen, und gut zu machen schuldig, sc. Hiewieder            hat Graf Johann Adolph zu Bentheim-Tecklenburg Restitutionem in integrum gesuchet, und            dabey nebst übrigen Gravaminibus angezeiget, daß die Sententz per Corruptiones            erschnellet, und also ipso jure nulla sey. Weil er aber nichts neues dabey vorgebracht, so            ist vorige Sententz anno 1696 den 11 Oct. confirmiret worden, mit dem Anhang, daß Ihme den            punctum corruptionis auszuführen unbenommen seyn solte. Weil der Graf zu Bentheim aber            vermeinte, es wäre in dieser Confirmatoria praepostere verfahren, indem darinnen die            vorige Sententz confirmiret worden, und die Untersuchung, ob sothane Sententz auch vitio            nullitatis laborire, oder Rechts kräfftig sey, hiernechst erst geschehen solte; so hat er            dawider Revisionen interponiret, welche aber von der Reichs-Cammer wiederumb abgeschlagen,            und die vorige Urthel an die Directores des Westpfählischen Creyses, Chur-Brandenburg und            Münster anno 1698 zur Execution geschicket worden, die auch den Grafen zu Solms in die            Grafschafft Tecklenburg
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[835/0746] hätte alle des Ottonis Verlassenschafft ohne Exception gäntzlich gegen die Gebühr zu sich gerissen, und ihr nichts davon zukommen lassen, verlangte dahero, daßselbe vor eine wahre Mit-Erbin declariret würde. Der Graf zu Bentheim setzte derselben entgegen: I. Daß Graf Otto VIII zu Tecklenburg, seinem Sohn Conrado, als dem ältesten, auff Gutbefinden und mit Verwilligung der Land-Stände, sein Hauß und Käyserl. Freye Grafschafft Tecklenburg, mit allen Zubehörungen, hohen Alters und Unvermögens halber, per dispositionem inter liberos würcklich übergeben und abgetreten hätte, und darauff verstorben sey. Bentheimische Exception. II. Daß wie alle übrige Geschwistrige, also auch in specie die nacher Solms verheyrathete Anna mit denen aus Grafschafft von dero Eltern ihr zugelegten 6000 Goldfl. Brautschatz Geldern, und dazu gehörigen Gräflichen Geschmuck, nicht allein zufrieden gewesen, sondern auch, mit Geheiß und Consens ihres Gemahls, auch natürlich- und Schwieger-Eltern (appenso prorio cujusque sigillo) auff alle fernere Ansprache, nach Landes Gebrauch, völlig renunciret. III. Daß Graf Conrad zu Tecklenburg gedachte Grafschafft Tecklenburg und Herrschafft Rheda, biß an sein Ende, und dessen eintzige hinterlassene Tochter, die Gräfin zu Bentheim, biß anno 1575 zusammen also über 42 Jahr ohne alle Contradiction geruhig beseßen, und genutzet. Dahero itzo, ob Praescriptionem, kein Anspruch mehr statt hätte. Solmischer Seiten wurd darauf aber repliciret: Ad I. Daß Graf Conrad des Ottonis VIII ältester Sohn gewesen, sey irrig, vielmehr sey die Gräfin Anna zu Solms dessen älteste Erb-Tochter; die gerühmte Cession aber gebe dem Grafen zu Bentheim gar kein Recht, weil bey derer Auffrichtung dolose umbgegangen, und Graf Conrad solche von seinem Vater Ottone, durch dessen Gefangensetzung, vi & metu extorquiret. Solmischt Replic. Ad II. Daß die Gräfin zu Solms, Anna, der väterlichen Erbschafft renunciiret hätte würde negiret; zwar hätte sie in favorem stemmatis Masculini, sub certis Conditionibus renunciiren wollen, weil Graff Conrad aber solche nicht angenommen, so hätte sie gar nicht renunciiret, und wäre das producirte Renunciations-Instrument falsch. Ad III. Die Praescription hätte allhie nicht statt, weil die nöthigen requisita nehmlich justus titulus, und bona fides gefehlet. Nachdem nun der Process über ein gantzes Seculum vor der Reichs-Cammer gehangen, so erfolgte endlich, praemissa Citatione ad reassumendam litem, anno 1686 den 13 Dec. eine Sententz, des Inhalts: Daß des Klägers Frau Mutter weyland Anna, Gräfin von Solms, gebohrne von Tecklenburg, zu auch weyland ihres Herrn Vaters Graff Otto des ältern verlassenen Graf- und Herrschafften Tecklenburg und Rheda, eine rechte Mit-Erbin zu declariren, und zu erklähren, und derowegen die Herren Beklagte dem Herrn Klägern nicht allein seiner Frau Mutter davon gebührenden Kindes-Theil, sondern auch die Helffte deren ihrer ohne Leibes-Erben und ab intestato verstorbenen 4 Geschwistern, benanntlich Graff Otto dem jüngern, Frauen Elisabeth, Jrmgard, und Catharina, gemeldeten Graf- und Herrschafften zugestandener Erb-Portion, mit aller deren An- und Zugehörungen, wie sich selbige zur Zeit weyland Graff Conrads von Tecklenburg Absterben befunden, sampt allen a tempore litis contestatae daraus erhobenen Nutzungen, vermittelst Aufflegung eines ordentlichen Inventarii, oder in Ermangelung dessen, einer eydlichen Designation abzutreten, einzuraumen, und gut zu machen schuldig, sc. Hiewieder hat Graf Johann Adolph zu Bentheim-Tecklenburg Restitutionem in integrum gesuchet, und dabey nebst übrigen Gravaminibus angezeiget, daß die Sententz per Corruptiones erschnellet, und also ipso jure nulla sey. Weil er aber nichts neues dabey vorgebracht, so ist vorige Sententz anno 1696 den 11 Oct. confirmiret worden, mit dem Anhang, daß Ihme den punctum corruptionis auszuführen unbenommen seyn solte. Weil der Graf zu Bentheim aber vermeinte, es wäre in dieser Confirmatoria praepostere verfahren, indem darinnen die vorige Sententz confirmiret worden, und die Untersuchung, ob sothane Sententz auch vitio nullitatis laborire, oder Rechts kräfftig sey, hiernechst erst geschehen solte; so hat er dawider Revisionen interponiret, welche aber von der Reichs-Cammer wiederumb abgeschlagen, und die vorige Urthel an die Directores des Westpfählischen Creyses, Chur-Brandenburg und Münster anno 1698 zur Execution geschicket worden, die auch den Grafen zu Solms in die Grafschafft Tecklenburg Der Erfolg.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 835. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/746>, abgerufen am 06.05.2024.