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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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mit demselben eine Tochter, Barbara, gezeuget, die Graf Simon Wecker zu Zweybrück, des Graf Jacobi Bruder, geheyrathet, und ist aus dieser Ehe Amalia, des Graf Philippi zu Leiningen-Westerburg Gemahlin, gebohren, derer Sohn Graf Ludwig zu Leiningen und Rixingen dahero seiner Fr. Mutter wegen Praetension auf diese Herrschafft machte, und anno 1589 wider Graf Johanna Reinhard zu Hanau, vor dem Fürstl. Metzischen Lehen-Gericht zu Wicht, Klage erhub.

Die Gründe, so er zu Behauptung seines Rechtes anführte, lieffen hauptsäglich dahinaus:

Leiningische Gründe. I. Daß die Metzische Lehen erblich und auch auff Frauenspersohnen fielen, die Herrschafft Ochsenstein auch selbst durch Cunigundam auff die Grafen zu Zweybrück gekommen, dahero Georgius zum praejuditz seiner Schwester, Cunigundae, und deroselben Nachkommen, die Herrschafft Ochsenstein seinem Vetter nicht cediren können.

II. Daß nach Graf Henrici Tod sein Sohn Georg und seine Tochter Cunigunda diese Herrschafft gleich unter sich getheilet, dahero sie nach Georgii Tod jure accrescendi völlig auff die Cunigunda und dero Nachkommen fallen sollen.

Hanauischer Seiten aber wurd dawider eingewendet:

Hanauische Einwürffe. I. Ob die Metzische Lehen indistincte erblich und auch auff Frauenspersohnen fielen, sey noch nicht ausgemachet; in Lothringen wäre es zwar so, nicht aber in dem Metzischen. Wie Nic. Everhardi Jun. in Vol. 1. Cons. 41. n. 167. seqq. stattlich ausgeführet hätte.

II. Die Cunigunda sey durch ihren Bruder von der Succession einmahl ausgeschlossen, dahero ihre Kinder und Nachkommen nichts weiter praetendiren könten; cum foemina semel exclusa semper maneat exclusa.

III. Daß sich der Cunigundae Nachkommen in mehr als 50 Jahren deshalb nicht gemeldet, und ihr Recht also, wann sie auch eines gehabt hätte, praescribiren lassen, sintemahlen zu Praescribirung eines Lehens nur 30 Jahre nach Lehen-Rechten erfodert würden.

Erfolg. Was in dieser Sache nachdem weiter vorgangen ist mir nicht bekandt; dieses aber wohl, daß die Grafen zu Hanau bißhero in Besitz geblieben, welche diese Herrschafft vor einiger Zeit der Fürstenbergischen Familie, jedoch mit Vorbehalt gewisser Jurium, verpfändet.

Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Streitigkeit wegen der Grafschafft Rixing/ Herrschafft Mörsberg und Schloß Oberbron.

ES verkaufften ann 1667 die Grafen, Philipp und Ludwig Eberhard, zu Leiningen, an Pfaltzgraf Adolph Johann zu Zweybrück die Grafschafft Rixingen, und Herrschafft Mörsberg vor 121500 Rth. und zwar nicht allein mit der Reichs-Immedietät, voto & sessione in Imperio, mit allen hohen und niedrigen Herrlich- und Gerechtigkeiten, Geboten und Verbothen sc. sondern auch gantz frey, ledig und außerhalb des Herrn Hertzogen zu Lothringen, und Herrn Landgrafen zu Hessen-Darmstadt benandter Schulden, in keine Wege beschwert; wobey die Grafen zugleich die Wehrschafft bey Gräflichen Worten, Treu und Glauben, auch Verpfändung seiner andern Herrsachfften, und sonst aller seiner Haab und Güter, so viel derer dazu vonnöthen expresse verschrieben; der Pfaltzgraf dagegen zahlte gleich 12000. Rth. und versprach in der nechsten Franckfurther Oster-Meße 49500, und in den andern Oster-Messen allemahl 20000 Rth. zu zahlen.

Weil sich aber nachdem alle Creditores bey dem Pfaltzgrafen, als possessore hypothecae angaben, und auch Franckreich der Grafschafft keine Immedietät zustehen wolte, so hielte der Pfaltzgraf, nachdem er über die 12000 Rth. noch 24000 Rth. gezahlet hatte, nicht allein mit weiterer Zahlung ein, sondern verlangte auch von dem Grafen zu Leiningen, die Eviction und Satisfaction; weil sich diese aber dazu nicht verstehen wolten, vorgebend, der Pfaltzgraf hätte die in dem Kauff-Contract beliebte Termine nicht gehalten/ dahero sie die Creditores, versprochener massen, nicht befriedigen können, und diese also bey

vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Cons. 14. in pr. Spener d. l. §. 10. Sprenger in Lucern. stat. p. 620.
Klock. d. Cons. 14. Sprenger. d. l.
Klock. d. l. Sprenger. d. l.
teste Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 5. §. 7.
vid. Kauff-Brieff ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. p. 681. & in Diar. Europ. Contin. XIX. in App. p. 20.

mit demselben eine Tochter, Barbara, gezeuget, die Graf Simon Wecker zu Zweybrück, des Graf Jacobi Bruder, geheyrathet, und ist aus dieser Ehe Amalia, des Graf Philippi zu Leiningen-Westerburg Gemahlin, gebohren, derer Sohn Graf Ludwig zu Leiningen und Rixingen dahero seiner Fr. Mutter wegen Praetension auf diese Herrschafft machte, und anno 1589 wider Graf Johanna Reinhard zu Hanau, vor dem Fürstl. Metzischen Lehen-Gericht zu Wicht, Klage erhub.

Die Gründe, so er zu Behauptung seines Rechtes anführte, lieffen hauptsäglich dahinaus:

Leiningische Gründe. I. Daß die Metzische Lehen erblich und auch auff Frauenspersohnen fielen, die Herrschafft Ochsenstein auch selbst durch Cunigundam auff die Grafen zu Zweybrück gekommen, dahero Georgius zum praejuditz seiner Schwester, Cunigundae, und deroselben Nachkommen, die Herrschafft Ochsenstein seinem Vetter nicht cediren können.

II. Daß nach Graf Henrici Tod sein Sohn Georg und seine Tochter Cunigunda diese Herrschafft gleich unter sich getheilet, dahero sie nach Georgii Tod jure accrescendi völlig auff die Cunigunda und dero Nachkommen fallen sollen.

Hanauischer Seiten aber wurd dawider eingewendet:

Hanauische Einwürffe. I. Ob die Metzische Lehen indistincte erblich und auch auff Frauenspersohnen fielen, sey noch nicht ausgemachet; in Lothringen wäre es zwar so, nicht aber in dem Metzischen. Wie Nic. Everhardi Jun. in Vol. 1. Cons. 41. n. 167. seqq. stattlich ausgeführet hätte.

II. Die Cunigunda sey durch ihren Bruder von der Succession einmahl ausgeschlossen, dahero ihre Kinder und Nachkommen nichts weiter praetendiren könten; cum foemina semel exclusa semper maneat exclusa.

III. Daß sich der Cunigundae Nachkommen in mehr als 50 Jahren deshalb nicht gemeldet, und ihr Recht also, wann sie auch eines gehabt hätte, praescribiren lassen, sintemahlen zu Praescribirung eines Lehens nur 30 Jahre nach Lehen-Rechten erfodert würden.

Erfolg. Was in dieser Sache nachdem weiter vorgangen ist mir nicht bekandt; dieses aber wohl, daß die Grafen zu Hanau bißhero in Besitz geblieben, welche diese Herrschafft vor einiger Zeit der Fürstenbergischen Familie, jedoch mit Vorbehalt gewisser Jurium, verpfändet.

Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Streitigkeit wegen der Grafschafft Rixing/ Herrschafft Mörsberg und Schloß Oberbron.

ES verkaufften ann 1667 die Grafen, Philipp und Ludwig Eberhard, zu Leiningen, an Pfaltzgraf Adolph Johann zu Zweybrück die Grafschafft Rixingen, und Herrschafft Mörsberg vor 121500 Rth. und zwar nicht allein mit der Reichs-Immedietät, votô & sessione in Imperio, mit allen hohen und niedrigen Herrlich- und Gerechtigkeiten, Geboten und Verbothen sc. sondern auch gantz frey, ledig und außerhalb des Herrn Hertzogen zu Lothringen, und Herrn Landgrafen zu Hessen-Darmstadt benandter Schulden, in keine Wege beschwert; wobey die Grafen zugleich die Wehrschafft bey Gräflichen Worten, Treu und Glauben, auch Verpfändung seiner andern Herrsachfften, und sonst aller seiner Haab und Güter, so viel derer dazu vonnöthen expresse verschrieben; der Pfaltzgraf dagegen zahlte gleich 12000. Rth. und versprach in der nechsten Franckfurther Oster-Meße 49500, und in den andern Oster-Messen allemahl 20000 Rth. zu zahlen.

Weil sich aber nachdem alle Creditores bey dem Pfaltzgrafen, als possessore hypothecae angaben, und auch Franckreich der Grafschafft keine Immedietät zustehen wolte, so hielte der Pfaltzgraf, nachdem er über die 12000 Rth. noch 24000 Rth. gezahlet hatte, nicht allein mit weiterer Zahlung ein, sondern verlangte auch von dem Grafen zu Leiningen, die Eviction und Satisfaction; weil sich diese aber dazu nicht verstehen wolten, vorgebend, der Pfaltzgraf hätte die in dem Kauff-Contract beliebte Termine nicht gehalten/ dahero sie die Creditores, versprochener massen, nicht befriedigen können, und diese also bey

vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Cons. 14. in pr. Spener d. l. §. 10. Sprenger in Lucern. stat. p. 620.
Klock. d. Cons. 14. Sprenger. d. l.
Klock. d. l. Sprenger. d. l.
teste Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 5. §. 7.
vid. Kauff-Brieff ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. p. 681. & in Diar. Europ. Contin. XIX. in App. p. 20.
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mit demselben eine Tochter, Barbara, gezeuget,            die Graf Simon Wecker zu Zweybrück, des Graf Jacobi Bruder, geheyrathet, und ist aus            dieser Ehe Amalia, des Graf Philippi zu Leiningen-Westerburg Gemahlin, gebohren, derer            Sohn Graf Ludwig zu Leiningen und Rixingen dahero seiner Fr. Mutter wegen Praetension auf            diese Herrschafft machte, und anno 1589 wider Graf Johanna Reinhard zu Hanau, vor dem            Fürstl. Metzischen Lehen-Gericht zu Wicht, Klage erhub. <note place="foot">vid.              Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Cons. 14. in pr. Spener d. l. §. 10. Sprenger in Lucern.              stat. p. 620.</note></p>
        <p>Die Gründe, so er zu Behauptung seines Rechtes anführte, lieffen hauptsäglich dahinaus:              <note place="foot">Klock. d. Cons. 14. Sprenger. d. l.</note></p>
        <p><note place="left">Leiningische Gründe.</note> I. Daß die Metzische Lehen erblich und            auch auff Frauenspersohnen fielen, die Herrschafft Ochsenstein auch selbst durch            Cunigundam auff die Grafen zu Zweybrück gekommen, dahero Georgius zum praejuditz seiner            Schwester, Cunigundae, und deroselben Nachkommen, die Herrschafft Ochsenstein seinem            Vetter nicht cediren können.</p>
        <p>II. Daß nach Graf Henrici Tod sein Sohn Georg und seine Tochter Cunigunda diese            Herrschafft gleich unter sich getheilet, dahero sie nach Georgii Tod jure accrescendi            völlig auff die Cunigunda und dero Nachkommen fallen sollen.</p>
        <p>Hanauischer Seiten aber wurd dawider eingewendet: <note place="foot">Klock. d. l.              Sprenger. d. l.</note></p>
        <p><note place="right">Hanauische Einwürffe.</note> I. Ob die Metzische Lehen indistincte            erblich und auch auff Frauenspersohnen fielen, sey noch nicht ausgemachet; in Lothringen            wäre es zwar so, nicht aber in dem Metzischen. Wie Nic. Everhardi Jun. in Vol. 1. Cons.            41. n. 167. seqq. stattlich ausgeführet hätte.</p>
        <p>II. Die Cunigunda sey durch ihren Bruder von der Succession einmahl ausgeschlossen,            dahero ihre Kinder und Nachkommen nichts weiter praetendiren könten; cum foemina semel            exclusa semper maneat exclusa.</p>
        <p>III. Daß sich der Cunigundae Nachkommen in mehr als 50 Jahren deshalb nicht gemeldet, und            ihr Recht also, wann sie auch eines gehabt hätte, praescribiren lassen, sintemahlen zu            Praescribirung eines Lehens nur 30 Jahre nach Lehen-Rechten erfodert würden.</p>
        <p><note place="right">Erfolg.</note> Was in dieser Sache nachdem weiter vorgangen ist mir            nicht bekandt; dieses aber wohl, daß die Grafen zu Hanau bißhero in Besitz geblieben,            welche diese Herrschafft vor einiger Zeit der Fürstenbergischen Familie, jedoch mit            Vorbehalt gewisser Jurium, verpfändet. <note place="foot">teste Imhoff in Notit. Proc. L.              6. c. 5. §. 7.</note></p>
        <p>Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Streitigkeit wegen der            Grafschafft Rixing/ Herrschafft Mörsberg und Schloß Oberbron.</p>
        <p>ES verkaufften ann 1667 die Grafen, Philipp und Ludwig Eberhard, zu Leiningen, an            Pfaltzgraf Adolph Johann zu Zweybrück die Grafschafft Rixingen, und Herrschafft Mörsberg            vor 121500 Rth. und zwar nicht allein mit der Reichs-Immedietät, votô &amp; sessione in            Imperio, mit allen hohen und niedrigen Herrlich- und Gerechtigkeiten, Geboten und            Verbothen sc. sondern auch gantz frey, ledig und außerhalb des Herrn Hertzogen zu            Lothringen, und Herrn Landgrafen zu Hessen-Darmstadt benandter Schulden, in keine Wege            beschwert; wobey die Grafen zugleich die Wehrschafft bey Gräflichen Worten, Treu und            Glauben, auch Verpfändung seiner andern Herrsachfften, und sonst aller seiner Haab und            Güter, so viel derer dazu vonnöthen expresse verschrieben; der Pfaltzgraf dagegen zahlte            gleich 12000. Rth. und versprach in der nechsten Franckfurther Oster-Meße 49500, und in            den andern Oster-Messen allemahl 20000 Rth. zu zahlen. <note place="foot">vid.              Kauff-Brieff ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. p. 681. &amp; in Diar. Europ.              Contin. XIX. in App. p. 20.</note></p>
        <p>Weil sich aber nachdem alle Creditores bey dem Pfaltzgrafen, als possessore hypothecae            angaben, und auch Franckreich der Grafschafft keine Immedietät zustehen wolte, so hielte            der Pfaltzgraf, nachdem er über die 12000 Rth. noch 24000 Rth. gezahlet hatte, nicht            allein mit weiterer Zahlung ein, sondern verlangte auch von dem Grafen zu Leiningen, die            Eviction und Satisfaction; weil sich diese aber dazu nicht verstehen wolten, vorgebend,            der Pfaltzgraf hätte die in dem Kauff-Contract beliebte Termine nicht gehalten/ dahero            sie die Creditores, versprochener massen, nicht befriedigen können, und diese also bey
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[852/0763] mit demselben eine Tochter, Barbara, gezeuget, die Graf Simon Wecker zu Zweybrück, des Graf Jacobi Bruder, geheyrathet, und ist aus dieser Ehe Amalia, des Graf Philippi zu Leiningen-Westerburg Gemahlin, gebohren, derer Sohn Graf Ludwig zu Leiningen und Rixingen dahero seiner Fr. Mutter wegen Praetension auf diese Herrschafft machte, und anno 1589 wider Graf Johanna Reinhard zu Hanau, vor dem Fürstl. Metzischen Lehen-Gericht zu Wicht, Klage erhub. Die Gründe, so er zu Behauptung seines Rechtes anführte, lieffen hauptsäglich dahinaus: I. Daß die Metzische Lehen erblich und auch auff Frauenspersohnen fielen, die Herrschafft Ochsenstein auch selbst durch Cunigundam auff die Grafen zu Zweybrück gekommen, dahero Georgius zum praejuditz seiner Schwester, Cunigundae, und deroselben Nachkommen, die Herrschafft Ochsenstein seinem Vetter nicht cediren können. Leiningische Gründe. II. Daß nach Graf Henrici Tod sein Sohn Georg und seine Tochter Cunigunda diese Herrschafft gleich unter sich getheilet, dahero sie nach Georgii Tod jure accrescendi völlig auff die Cunigunda und dero Nachkommen fallen sollen. Hanauischer Seiten aber wurd dawider eingewendet: I. Ob die Metzische Lehen indistincte erblich und auch auff Frauenspersohnen fielen, sey noch nicht ausgemachet; in Lothringen wäre es zwar so, nicht aber in dem Metzischen. Wie Nic. Everhardi Jun. in Vol. 1. Cons. 41. n. 167. seqq. stattlich ausgeführet hätte. Hanauische Einwürffe. II. Die Cunigunda sey durch ihren Bruder von der Succession einmahl ausgeschlossen, dahero ihre Kinder und Nachkommen nichts weiter praetendiren könten; cum foemina semel exclusa semper maneat exclusa. III. Daß sich der Cunigundae Nachkommen in mehr als 50 Jahren deshalb nicht gemeldet, und ihr Recht also, wann sie auch eines gehabt hätte, praescribiren lassen, sintemahlen zu Praescribirung eines Lehens nur 30 Jahre nach Lehen-Rechten erfodert würden. Was in dieser Sache nachdem weiter vorgangen ist mir nicht bekandt; dieses aber wohl, daß die Grafen zu Hanau bißhero in Besitz geblieben, welche diese Herrschafft vor einiger Zeit der Fürstenbergischen Familie, jedoch mit Vorbehalt gewisser Jurium, verpfändet. Erfolg. Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Streitigkeit wegen der Grafschafft Rixing/ Herrschafft Mörsberg und Schloß Oberbron. ES verkaufften ann 1667 die Grafen, Philipp und Ludwig Eberhard, zu Leiningen, an Pfaltzgraf Adolph Johann zu Zweybrück die Grafschafft Rixingen, und Herrschafft Mörsberg vor 121500 Rth. und zwar nicht allein mit der Reichs-Immedietät, votô & sessione in Imperio, mit allen hohen und niedrigen Herrlich- und Gerechtigkeiten, Geboten und Verbothen sc. sondern auch gantz frey, ledig und außerhalb des Herrn Hertzogen zu Lothringen, und Herrn Landgrafen zu Hessen-Darmstadt benandter Schulden, in keine Wege beschwert; wobey die Grafen zugleich die Wehrschafft bey Gräflichen Worten, Treu und Glauben, auch Verpfändung seiner andern Herrsachfften, und sonst aller seiner Haab und Güter, so viel derer dazu vonnöthen expresse verschrieben; der Pfaltzgraf dagegen zahlte gleich 12000. Rth. und versprach in der nechsten Franckfurther Oster-Meße 49500, und in den andern Oster-Messen allemahl 20000 Rth. zu zahlen. Weil sich aber nachdem alle Creditores bey dem Pfaltzgrafen, als possessore hypothecae angaben, und auch Franckreich der Grafschafft keine Immedietät zustehen wolte, so hielte der Pfaltzgraf, nachdem er über die 12000 Rth. noch 24000 Rth. gezahlet hatte, nicht allein mit weiterer Zahlung ein, sondern verlangte auch von dem Grafen zu Leiningen, die Eviction und Satisfaction; weil sich diese aber dazu nicht verstehen wolten, vorgebend, der Pfaltzgraf hätte die in dem Kauff-Contract beliebte Termine nicht gehalten/ dahero sie die Creditores, versprochener massen, nicht befriedigen können, und diese also bey vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Cons. 14. in pr. Spener d. l. §. 10. Sprenger in Lucern. stat. p. 620. Klock. d. Cons. 14. Sprenger. d. l. Klock. d. l. Sprenger. d. l. teste Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 5. §. 7. vid. Kauff-Brieff ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. p. 681. & in Diar. Europ. Contin. XIX. in App. p. 20.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 852. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/763>, abgerufen am 27.04.2024.