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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Drey und dreyßigste Section, Von der Freyhn. von Walpott-Bassenheim Praetens. auff die Helffte der Herrschafft Byrmond.

WIe der Freyherr von Walpott-Bassenheim in einem anno 1585 dem Reichs-Convent zu Regenspurg übergebenen Memorial Facti Speciem dieser Sache vorgestellet, so verhält es sich damit also: Anno 1631 hat weyland Jrmgard Felicitas, Frau von Els und Byrmond (als sie mit Herrn Caspar von Els verheyrathet gewesen) mit ihrer Schwester Margaretha Dorothea von Els und Byrmond, damahls von 14 Jahren, sich dahin verglichen, daß diese ihren Erbtheil, nehmlich die halbe Herrschafft Byrmont cum pertinentiis, ihnen, obgedachten Eheleuten, zu faveur des etwa in solcher Ehe erzeugenden Manns-Stammes, gegen 3000 Goldfl. cediret, jedoch mit der Condition, daß, wofern die Zahlung nicht debite geleistet würde, sie Dorothea Margaretha mit oder ohne Recht ihren Erbtheil occupiren könte. Weil nun die 3000 fl. nicht abgestattet, hat die Cedentin und ihr nachmahls getrauter Ehemann, Johann Ritter, obgedachte Cession revociret, und solche ihnen vorenthaltene Erbschafft an Herrn Johann Caspar von Els Rittmeistern, gegen Uberlassung einiger andern Erbgüter, transportiret. Dieser Rittmeister Johann Caspar von Els hat hierauff die cedirte Byrmontische Erbschafft vindiciret, und eingenommen; denen aber Frau Jrmengard Felicitas, mit Erkennung, daß die anno 1631 von ihrer Schwester extorquirte Cession ob enormissimam laesionem & alias von keinen Kräfften sey, solche anno 1645 den 18. Jul. wiederumb abgehandelt, und ihme zum Erblichen Abstand verschiedliche Beweg- und unbewegliche Güter eingeräumet, und die Cession de anno 1631 wieder zurück genommen. Es hat sich aber nach der Zeit befunden, daß die von dem Rittmeister Joh. Casp. von Els denen Eheleuten Ritters vor die Byrmontische Erbschafft eingeraumbte Güter, Mann-Lehen gewesen, und daß sie, gemeldete Eheleute, so wohl von der Fr. Irmgard Felicitas, als auch dem Hn. Rittmeister von Els vervortheilet, und enormissime laediret, und, weil gemeldeter Rittmeister ihnen keine andere Güter lieffern können, oder wollen, so haben sie vor dem Churfürsten zu Trier (welcher damahls pro judice ordinario an selben Oertern gehalten worden) so wohl gegen die Fr. Irmgard Felicitas, als auch den Rittmeister von Els, Klage erhoben, und umb Restitution in integrum über alle vorgegangene gravamina und Handlungen gebethen; welcher auch auditis hinc inde partibus, visententiae definitivae ihnen, Eheleuten Ritters, per restitutionem in integrum die halbe Byrmontische haeredität wiederumb zugeeignet, und die vorhin gemachte Contractus cassiret. Nachdem nun solche Sententz in ihre Rechts Krafft erwachsen, und darauff anno 1651 den 25 Jan. die execution inhaesive erkant gewesen, da haben die Eheleute Ritters solch erwunnenes Recht, und halbe Byrmontische Erbschafft, dem Freyherrn Johann Lothario von Walpott zu Basnaheim gegen Einräumung verschiedener beweg- und unbeweglichen Güter, permutations-weise, und sonsten transportiret, und durch Sr. Churfürstl. Gn. zu Trier gedachten Freyherrn von Basnaheim in die Byrmontische Erbschafft, und das Hauß Byrmont, zur Halbscheid immittiren lassen, welcher auch anno 1653 auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg ad votum & sessionem, respectu der Herrschafft Byrmont, admittiret worden.

Wowider aber Fr. Jrmengard Felicitas, und ihr zweyter Ehe-Herr, Johann von Saffenburg, nicht allein solenniter protestiret, sondern haben auch an dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer Klage erhoben, und, mit Vorstellung, daß die von dem Churfürsten zu Trier gesprochene Urthel nul und nichtig, weil sie beyderseits ad dictam causam nacher Trier niemahlen citiret, noch daselbst gehöret worden, die Herrschafft Byrmont auch dem Reich immediate unterworffen, und von Chur-Trier also nicht hätte geurtheilet, oder exequiret werden können, ein Mandatum cassatorium, restitutorium & inhibitorium C. C. erhalten.

Ob nun der Freyherr von Walpott hiewieder zwar eingewendet, daß der von Saffenburg damals, als die Citationes geschehen, und lis contestiret worden, noch nicht maritus der Fr. von Els gewesen, und man ihn also nicht zu citiren gehabt hätte; Sie, die Fr. von Els, aber wäre allerdings citiret worden, und hätte auch litem contestiret, wie Acta auswiesen; des Churfürsten zu Trier JCtion

quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. Publ. I. 13. p. 495.
Drey und dreyßigste Section, Von der Freyhn. von Walpott-Bassenheim Praetens. auff die Helffte der Herrschafft Byrmond.

WIe der Freyherr von Walpott-Bassenheim in einem anno 1585 dem Reichs-Convent zu Regenspurg übergebenen Memorial Facti Speciem dieser Sache vorgestellet, so verhält es sich damit also: Anno 1631 hat weyland Jrmgard Felicitas, Frau von Els und Byrmond (als sie mit Herrn Caspar von Els verheyrathet gewesen) mit ihrer Schwester Margaretha Dorothea von Els und Byrmond, damahls von 14 Jahren, sich dahin verglichen, daß diese ihren Erbtheil, nehmlich die halbe Herrschafft Byrmont cum pertinentiis, ihnen, obgedachten Eheleuten, zu faveur des etwa in solcher Ehe erzeugenden Manns-Stammes, gegen 3000 Goldfl. cediret, jedoch mit der Condition, daß, wofern die Zahlung nicht debite geleistet würde, sie Dorothea Margaretha mit oder ohne Recht ihren Erbtheil occupiren könte. Weil nun die 3000 fl. nicht abgestattet, hat die Cedentin und ihr nachmahls getrauter Ehemann, Johann Ritter, obgedachte Cession revociret, und solche ihnen vorenthaltene Erbschafft an Herrn Johann Caspar von Els Rittmeistern, gegen Uberlassung einiger andern Erbgüter, transportiret. Dieser Rittmeister Johann Caspar von Els hat hierauff die cedirte Byrmontische Erbschafft vindiciret, und eingenommen; denen aber Frau Jrmengard Felicitas, mit Erkennung, daß die anno 1631 von ihrer Schwester extorquirte Cession ob enormissimam laesionem & alias von keinen Kräfften sey, solche anno 1645 den 18. Jul. wiederumb abgehandelt, und ihme zum Erblichen Abstand verschiedliche Beweg- und unbewegliche Güter eingeräumet, und die Cession de anno 1631 wieder zurück genommen. Es hat sich aber nach der Zeit befunden, daß die von dem Rittmeister Joh. Casp. von Els denen Eheleuten Ritters vor die Byrmontische Erbschafft eingeraumbte Güter, Mann-Lehen gewesen, und daß sie, gemeldete Eheleute, so wohl von der Fr. Irmgard Felicitas, als auch dem Hn. Rittmeister von Els vervortheilet, und enormissime laediret, und, weil gemeldeter Rittmeister ihnen keine andere Güter lieffern können, oder wollen, so haben sie vor dem Churfürsten zu Trier (welcher damahls pro judice ordinario an selben Oertern gehalten worden) so wohl gegen die Fr. Irmgard Felicitas, als auch den Rittmeister von Els, Klage erhoben, und umb Restitution in integrum über alle vorgegangene gravamina und Handlungen gebethen; welcher auch auditis hinc inde partibus, visententiae definitivae ihnen, Eheleuten Ritters, per restitutionem in integrum die halbe Byrmontische haeredität wiederumb zugeeignet, und die vorhin gemachte Contractus cassiret. Nachdem nun solche Sententz in ihre Rechts Krafft erwachsen, und darauff anno 1651 den 25 Jan. die execution inhaesive erkant gewesen, da haben die Eheleute Ritters solch erwunnenes Recht, und halbe Byrmontische Erbschafft, dem Freyherrn Johann Lothario von Walpott zu Basnaheim gegen Einräumung verschiedener beweg- und unbeweglichen Güter, permutations-weise, und sonsten transportiret, und durch Sr. Churfürstl. Gn. zu Trier gedachten Freyherrn von Basnaheim in die Byrmontische Erbschafft, und das Hauß Byrmont, zur Halbscheid immittiren lassen, welcher auch anno 1653 auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg ad votum & sessionem, respectu der Herrschafft Byrmont, admittiret worden.

Wowider aber Fr. Jrmengard Felicitas, und ihr zweyter Ehe-Herr, Johann von Saffenburg, nicht allein solenniter protestiret, sondern haben auch an dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer Klage erhoben, und, mit Vorstellung, daß die von dem Churfürsten zu Trier gesprochene Urthel nul und nichtig, weil sie beyderseits ad dictam causam nacher Trier niemahlen citiret, noch daselbst gehöret worden, die Herrschafft Byrmont auch dem Reich immediate unterworffen, und von Chur-Trier also nicht hätte geurtheilet, oder exequiret werden können, ein Mandatum cassatorium, restitutorium & inhibitorium C. C. erhalten.

Ob nun der Freyherr von Walpott hiewieder zwar eingewendet, daß der von Saffenburg damals, als die Citationes geschehen, und lis contestiret worden, noch nicht maritus der Fr. von Els gewesen, und man ihn also nicht zu citiren gehabt hätte; Sie, die Fr. von Els, aber wäre allerdings citiret worden, und hätte auch litem contestiret, wie Acta auswiesen; des Churfürsten zu Trier JCtion

quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. Publ. I. 13. p. 495.
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[893/0804] Drey und dreyßigste Section, Von der Freyhn. von Walpott-Bassenheim Praetens. auff die Helffte der Herrschafft Byrmond. WIe der Freyherr von Walpott-Bassenheim in einem anno 1585 dem Reichs-Convent zu Regenspurg übergebenen Memorial Facti Speciem dieser Sache vorgestellet, so verhält es sich damit also: Anno 1631 hat weyland Jrmgard Felicitas, Frau von Els und Byrmond (als sie mit Herrn Caspar von Els verheyrathet gewesen) mit ihrer Schwester Margaretha Dorothea von Els und Byrmond, damahls von 14 Jahren, sich dahin verglichen, daß diese ihren Erbtheil, nehmlich die halbe Herrschafft Byrmont cum pertinentiis, ihnen, obgedachten Eheleuten, zu faveur des etwa in solcher Ehe erzeugenden Manns-Stammes, gegen 3000 Goldfl. cediret, jedoch mit der Condition, daß, wofern die Zahlung nicht debite geleistet würde, sie Dorothea Margaretha mit oder ohne Recht ihren Erbtheil occupiren könte. Weil nun die 3000 fl. nicht abgestattet, hat die Cedentin und ihr nachmahls getrauter Ehemann, Johann Ritter, obgedachte Cession revociret, und solche ihnen vorenthaltene Erbschafft an Herrn Johann Caspar von Els Rittmeistern, gegen Uberlassung einiger andern Erbgüter, transportiret. Dieser Rittmeister Johann Caspar von Els hat hierauff die cedirte Byrmontische Erbschafft vindiciret, und eingenommen; denen aber Frau Jrmengard Felicitas, mit Erkennung, daß die anno 1631 von ihrer Schwester extorquirte Cession ob enormissimam laesionem & alias von keinen Kräfften sey, solche anno 1645 den 18. Jul. wiederumb abgehandelt, und ihme zum Erblichen Abstand verschiedliche Beweg- und unbewegliche Güter eingeräumet, und die Cession de anno 1631 wieder zurück genommen. Es hat sich aber nach der Zeit befunden, daß die von dem Rittmeister Joh. Casp. von Els denen Eheleuten Ritters vor die Byrmontische Erbschafft eingeraumbte Güter, Mann-Lehen gewesen, und daß sie, gemeldete Eheleute, so wohl von der Fr. Irmgard Felicitas, als auch dem Hn. Rittmeister von Els vervortheilet, und enormissime laediret, und, weil gemeldeter Rittmeister ihnen keine andere Güter lieffern können, oder wollen, so haben sie vor dem Churfürsten zu Trier (welcher damahls pro judice ordinario an selben Oertern gehalten worden) so wohl gegen die Fr. Irmgard Felicitas, als auch den Rittmeister von Els, Klage erhoben, und umb Restitution in integrum über alle vorgegangene gravamina und Handlungen gebethen; welcher auch auditis hinc inde partibus, visententiae definitivae ihnen, Eheleuten Ritters, per restitutionem in integrum die halbe Byrmontische haeredität wiederumb zugeeignet, und die vorhin gemachte Contractus cassiret. Nachdem nun solche Sententz in ihre Rechts Krafft erwachsen, und darauff anno 1651 den 25 Jan. die execution inhaesive erkant gewesen, da haben die Eheleute Ritters solch erwunnenes Recht, und halbe Byrmontische Erbschafft, dem Freyherrn Johann Lothario von Walpott zu Basnaheim gegen Einräumung verschiedener beweg- und unbeweglichen Güter, permutations-weise, und sonsten transportiret, und durch Sr. Churfürstl. Gn. zu Trier gedachten Freyherrn von Basnaheim in die Byrmontische Erbschafft, und das Hauß Byrmont, zur Halbscheid immittiren lassen, welcher auch anno 1653 auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg ad votum & sessionem, respectu der Herrschafft Byrmont, admittiret worden. Wowider aber Fr. Jrmengard Felicitas, und ihr zweyter Ehe-Herr, Johann von Saffenburg, nicht allein solenniter protestiret, sondern haben auch an dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer Klage erhoben, und, mit Vorstellung, daß die von dem Churfürsten zu Trier gesprochene Urthel nul und nichtig, weil sie beyderseits ad dictam causam nacher Trier niemahlen citiret, noch daselbst gehöret worden, die Herrschafft Byrmont auch dem Reich immediate unterworffen, und von Chur-Trier also nicht hätte geurtheilet, oder exequiret werden können, ein Mandatum cassatorium, restitutorium & inhibitorium C. C. erhalten. Ob nun der Freyherr von Walpott hiewieder zwar eingewendet, daß der von Saffenburg damals, als die Citationes geschehen, und lis contestiret worden, noch nicht maritus der Fr. von Els gewesen, und man ihn also nicht zu citiren gehabt hätte; Sie, die Fr. von Els, aber wäre allerdings citiret worden, und hätte auch litem contestiret, wie Acta auswiesen; des Churfürsten zu Trier JCtion quod extat ap. Londorp. Tom. XII. Act. Publ. I. 13. p. 495.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 893. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/804>, abgerufen am 03.05.2024.