Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

schafft Mumpelgard und viele andere Herrschafften mehr, ja auch Straßburg; welche Stadt zwar nicht gleich eingezogen wurde, aber I Jahr hernach nehmlich ann. 1681 durch Verrätherey in Franckreichs Hände fiel.

Zu Bescheinigung dieser in dem Elsas angestelleten Reunion wird von den Frantzosen angeführet:

Frantzösische Gründe. I. Daß der Cron Franckreich in dem 73 Artic. des Münsterischen Friedens, ausser Breysach, das gantze Elsas mit allen Gerechtigkeiten und dependentien, mit der Oberherrschafft und allen dem, was so wohl der Käyser und das Reich, als das Hauß Oesterreich darinnen gehabt, cediret, dahero Franckreich dasjenige, so vormahlen zu Elsas gehöret, mit Recht wieder dazu bringen könte; Welchem allem der 87. Artic. gedachten Friedens nicht entgegen wäre, weil durch die daselbst am Ende annectirte Clausul: Ita tamen & c. der Cron Franckreich die vorhin cedirten jura conserviret worden.

II. Daß bey der Nimegischen Friedens-Handlung über diese der Cron Franckreich vormahlen cedirte Gerechtigkeiten, und Oberherrschafftliche Gewalt, länger als 6 Wochen controvertiret worden, biß endlich die Käyserlichen Plenipotentiarii ihren Unfug gemercket, und sich ihres Anspruchs begeben.

Von Seiten des Reichs wird aber darauff geantwortet:

Des Reichs Beantwortung. Ad I. In dem Münsterschen Frieden sey von Elsas weiter nichts an Franckreich cediret, als was das Hauß Oesterreich darinnen gehabt hätte, nehmlich die Landgrafschafft Elsas, und die Landvoigtey Hagenau, wie solches aus dem obangeführten 73, und sonderlich 87 Artic. klährlich zu sehen, als in welchem fast alle in dem Elsas sich befindende immediat-Stände exprimiret, und denenselben ihre immedietät expresse reserviret; die zuletzt annectirte Clausul: Ita tamen & c. sey nicht von diesen immediat-Ständen, sondern nur von der cedirten Landgrafschafft Elsas, und Landvoigtey Hagenau zu verstehen. Daß auch Franckreich selber diesen Artickul bey der Münsterschen Friedens-Handlung nicht anders verstanden, solches habe nicht allein der Frantzösche Ministre Mr. Gruillard bey den Tractaten expresse declariret, sondern sey auch daraus abzunehmen, daß Franckreich in dem 81 und 82 Artic. wegen der freyen Durchzüge der Frantzöschen Trouppen, wegen der Neutralität von Elsas-Zabern, wegen demolition der Festung Benfeld u. d. g. pacisciret, so unnöthig gewesen wäre, wann gantz Elsas cediret worden wäre. Ja daß Franckreich auch noch nach dem Friedenschluß solcher Meynung gewesen, beweise die erfolgte evacuation der freyen Reichs-Städte, die mit denen immediat Reichs-Ständen in Elsas gemachte Bündnüsse, und daß nicht contradiciret worden, wann gedachte Stände Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage genommen, und zu den Reichs-Collecten contribuiret; zu geschweigen, daß der Frantzösche Gesandte Grevelin noch ann. 1665 zu Regenspurg etliche mahl contestiret hätte; Seines Königs intention wäre nicht, wider den Münsterschen Frieden, und die Immedietät der freyen Reichs-Städte in Elsas etwas zu unternehmen, weshalb er auch in der mit gedachten Städten habenden Streitigkeit wegen der Huldigung u. d. g. gerne auf gewisse Arbitros compromittiret hätte. Und wann auch endlich gestanden werden könte, daß der Cron Franckreich mit der Landvoigtey auch zugleich die Oberherrschafft über die Reichs-Städte in Elsas cediret worden wäre, so stünde Franckreich doch nicht zu, die andere in dem Elsas gelegene Immediat Reichs-Stände, als dependentien an sich zu ziehen, weil kein Stand des Reichs von dem andern dependire, sondern an und vor sich selbst subsistire. Und ob auch gleich einige davon zu Elsas vor diesem möchten gehöret haben, so hätten sie doch nach der Zeit ihre immedietät entweder justo titulo, und mit Consens des Käysers und des Reichs, oder durch eine undenckliche possession acquiriret.

Ad II. Auff den Nimegischen Frieden hätte sich Franckreich gar nicht zu beruffen, weil der Münsterische Friede daselbst zum Fundamente gesetzet, und in vigore geblieben,

vid. Fürstl. Würtenbergisch. Memorial. ap. Fritsch. ad Instr. P. Westphal. p. 676. & Londorp. d. l. c. 40. n. 41. add. Pufend. d. l. 14.
Pufendorf. d. §. 14. in fin.
vid. Pufendorf. d. l. §. 21.
vid. Literae Regis Gall. ad Status Imperii de anno 1680. den 10. Oct. ap. Pufendorf. d. l. L. 18. §. 18. & Responsio Legati Regis Gall. Ordinibus Imperii Ratisbonae facta. ap. Pufendorf. d. l. §. 20. fere in fin.
vide late Pufendorf. in hist. Brandenb. d. L. 18. §. 15. & 20. & Literae Statuum Imperii ad Regem Galliae. ap. Fritsch. in not. ad Instr. Pac. Noviom. p. 110. & 123.

schafft Mumpelgard und viele andere Herrschafften mehr, ja auch Straßburg; welche Stadt zwar nicht gleich eingezogen wurde, aber I Jahr hernach nehmlich ann. 1681 durch Verrätherey in Franckreichs Hände fiel.

Zu Bescheinigung dieser in dem Elsas angestelleten Reunion wird von den Frantzosen angeführet:

Frantzösische Gründe. I. Daß der Cron Franckreich in dem 73 Artic. des Münsterischen Friedens, ausser Breysach, das gantze Elsas mit allen Gerechtigkeiten und dependentien, mit der Oberherrschafft und allen dem, was so wohl der Käyser und das Reich, als das Hauß Oesterreich darinnen gehabt, cediret, dahero Franckreich dasjenige, so vormahlen zu Elsas gehöret, mit Recht wieder dazu bringen könte; Welchem allem der 87. Artic. gedachten Friedens nicht entgegen wäre, weil durch die daselbst am Ende annectirte Clausul: Ita tamen & c. der Cron Franckreich die vorhin cedirten jura conserviret worden.

II. Daß bey der Nimegischen Friedens-Handlung über diese der Cron Franckreich vormahlen cedirte Gerechtigkeiten, und Oberherrschafftliche Gewalt, länger als 6 Wochen controvertiret worden, biß endlich die Käyserlichen Plenipotentiarii ihren Unfug gemercket, und sich ihres Anspruchs begeben.

Von Seiten des Reichs wird aber darauff geantwortet:

Des Reichs Beantwortung. Ad I. In dem Münsterschen Frieden sey von Elsas weiter nichts an Franckreich cediret, als was das Hauß Oesterreich darinnen gehabt hätte, nehmlich die Landgrafschafft Elsas, und die Landvoigtey Hagenau, wie solches aus dem obangeführten 73, und sonderlich 87 Artic. klährlich zu sehen, als in welchem fast alle in dem Elsas sich befindende immediat-Stände exprimiret, und denenselben ihre immedietät expresse reserviret; die zuletzt annectirte Clausul: Ita tamen & c. sey nicht von diesen immediat-Ständen, sondern nur von der cedirten Landgrafschafft Elsas, und Landvoigtey Hagenau zu verstehen. Daß auch Franckreich selber diesen Artickul bey der Münsterschen Friedens-Handlung nicht anders verstanden, solches habe nicht allein der Frantzösche Ministre Mr. Gruillard bey den Tractaten expresse declariret, sondern sey auch daraus abzunehmen, daß Franckreich in dem 81 und 82 Artic. wegen der freyen Durchzüge der Frantzöschen Trouppen, wegen der Neutralität von Elsas-Zabern, wegen demolition der Festung Benfeld u. d. g. pacisciret, so unnöthig gewesen wäre, wann gantz Elsas cediret worden wäre. Ja daß Franckreich auch noch nach dem Friedenschluß solcher Meynung gewesen, beweise die erfolgte evacuation der freyen Reichs-Städte, die mit denen immediat Reichs-Ständen in Elsas gemachte Bündnüsse, und daß nicht contradiciret worden, wann gedachte Stände Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage genommen, und zu den Reichs-Collecten contribuiret; zu geschweigen, daß der Frantzösche Gesandte Grevelin noch ann. 1665 zu Regenspurg etliche mahl contestiret hätte; Seines Königs intention wäre nicht, wider den Münsterschen Frieden, und die Immedietät der freyen Reichs-Städte in Elsas etwas zu unternehmen, weshalb er auch in der mit gedachten Städten habenden Streitigkeit wegen der Huldigung u. d. g. gerne auf gewisse Arbitros compromittiret hätte. Und wann auch endlich gestanden werden könte, daß der Cron Franckreich mit der Landvoigtey auch zugleich die Oberherrschafft über die Reichs-Städte in Elsas cediret worden wäre, so stünde Franckreich doch nicht zu, die andere in dem Elsas gelegene Immediat Reichs-Stände, als dependentien an sich zu ziehen, weil kein Stand des Reichs von dem andern dependire, sondern an und vor sich selbst subsistire. Und ob auch gleich einige davon zu Elsas vor diesem möchten gehöret haben, so hätten sie doch nach der Zeit ihre immedietät entweder justo titulo, und mit Consens des Käysers und des Reichs, oder durch eine undenckliche possession acquiriret.

Ad II. Auff den Nimegischen Frieden hätte sich Franckreich gar nicht zu beruffen, weil der Münsterische Friede daselbst zum Fundamente gesetzet, und in vigore geblieben,

vid. Fürstl. Würtenbergisch. Memorial. ap. Fritsch. ad Instr. P. Westphal. p. 676. & Londorp. d. l. c. 40. n. 41. add. Pufend. d. l. 14.
Pufendorf. d. §. 14. in fin.
vid. Pufendorf. d. l. §. 21.
vid. Literae Regis Gall. ad Status Imperii de anno 1680. den 10. Oct. ap. Pufendorf. d. l. L. 18. §. 18. & Responsio Legati Regis Gall. Ordinibus Imperii Ratisbonae facta. ap. Pufendorf. d. l. §. 20. fere in fin.
vide late Pufendorf. in hist. Brandenb. d. L. 18. §. 15. & 20. & Literae Statuum Imperii ad Regem Galliae. ap. Fritsch. in not. ad Instr. Pac. Noviom. p. 110. & 123.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0082" n="54"/>
schafft Mumpelgard              <note place="foot">vid. Fürstl. Würtenbergisch. Memorial. ap. Fritsch. ad Instr. P.              Westphal. p. 676. &amp; Londorp. d. l. c. 40. n. 41. add. Pufend. d. l. 14.</note> und            viele andere Herrschafften mehr, ja auch Straßburg; <note place="foot">Pufendorf. d. §.              14. in fin.</note> welche Stadt zwar nicht gleich eingezogen wurde, aber I Jahr hernach            nehmlich ann. 1681 durch Verrätherey in Franckreichs Hände fiel. <note place="foot">vid.              Pufendorf. d. l. §. 21.</note></p>
        <p>Zu Bescheinigung dieser in dem Elsas angestelleten Reunion wird von den Frantzosen            angeführet: <note place="foot">vid. Literae Regis Gall. ad Status Imperii de anno 1680.              den 10. Oct. ap. Pufendorf. d. l. L. 18. §. 18. &amp; Responsio Legati Regis Gall.              Ordinibus Imperii Ratisbonae facta. ap. Pufendorf. d. l. §. 20. fere in fin.</note></p>
        <p><note place="left">Frantzösische Gründe.</note> I. Daß der Cron Franckreich in dem 73            Artic. des Münsterischen Friedens, ausser Breysach, das gantze Elsas mit allen            Gerechtigkeiten und dependentien, mit der Oberherrschafft und allen dem, was so wohl der            Käyser und das Reich, als das Hauß Oesterreich darinnen gehabt, cediret, dahero            Franckreich dasjenige, so vormahlen zu Elsas gehöret, mit Recht wieder dazu bringen könte;            Welchem allem der 87. Artic. gedachten Friedens nicht entgegen wäre, weil durch die            daselbst am Ende annectirte Clausul: Ita tamen &amp; c. der Cron Franckreich die vorhin            cedirten jura conserviret worden.</p>
        <p>II. Daß bey der Nimegischen Friedens-Handlung über diese der Cron Franckreich vormahlen            cedirte Gerechtigkeiten, und Oberherrschafftliche Gewalt, länger als 6 Wochen            controvertiret worden, biß endlich die Käyserlichen Plenipotentiarii ihren Unfug            gemercket, und sich ihres Anspruchs begeben.</p>
        <p>Von Seiten des Reichs wird aber darauff geantwortet: <note place="foot">vide late              Pufendorf. in hist. Brandenb. d. L. 18. §. 15. &amp; 20. &amp; Literae Statuum Imperii              ad Regem Galliae. ap. Fritsch. in not. ad Instr. Pac. Noviom. p. 110. &amp;            123.</note></p>
        <p><note place="left">Des Reichs Beantwortung.</note> Ad I. In dem Münsterschen Frieden sey            von Elsas weiter nichts an Franckreich cediret, als was das Hauß Oesterreich darinnen            gehabt hätte, nehmlich die Landgrafschafft Elsas, und die Landvoigtey Hagenau, wie solches            aus dem obangeführten 73, und sonderlich 87 Artic. klährlich zu sehen, als in welchem fast            alle in dem Elsas sich befindende immediat-Stände exprimiret, und denenselben ihre            immedietät expresse reserviret; die zuletzt annectirte Clausul: Ita tamen &amp; c. sey            nicht von diesen immediat-Ständen, sondern nur von der cedirten Landgrafschafft Elsas, und            Landvoigtey Hagenau zu verstehen. Daß auch Franckreich selber diesen Artickul bey der            Münsterschen Friedens-Handlung nicht anders verstanden, solches habe nicht allein der            Frantzösche Ministre Mr. Gruillard bey den Tractaten expresse declariret, sondern sey auch            daraus abzunehmen, daß Franckreich in dem 81 und 82 Artic. wegen der freyen Durchzüge der            Frantzöschen Trouppen, wegen der Neutralität von Elsas-Zabern, wegen demolition der            Festung Benfeld u. d. g. pacisciret, so unnöthig gewesen wäre, wann gantz Elsas cediret            worden wäre. Ja daß Franckreich auch noch nach dem Friedenschluß solcher Meynung gewesen,            beweise die erfolgte evacuation der freyen Reichs-Städte, die mit denen immediat            Reichs-Ständen in Elsas gemachte Bündnüsse, und daß nicht contradiciret worden, wann            gedachte Stände Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage genommen, und zu den Reichs-Collecten            contribuiret; zu geschweigen, daß der Frantzösche Gesandte Grevelin noch ann. 1665 zu            Regenspurg etliche mahl contestiret hätte; Seines Königs intention wäre nicht, wider den            Münsterschen Frieden, und die Immedietät der freyen Reichs-Städte in Elsas etwas zu            unternehmen, weshalb er auch in der mit gedachten Städten habenden Streitigkeit wegen der            Huldigung u. d. g. gerne auf gewisse Arbitros compromittiret hätte. Und wann auch endlich            gestanden werden könte, daß der Cron Franckreich mit der Landvoigtey auch zugleich die            Oberherrschafft über die Reichs-Städte in Elsas cediret worden wäre, so stünde Franckreich            doch nicht zu, die andere in dem Elsas gelegene Immediat Reichs-Stände, als dependentien            an sich zu ziehen, weil kein Stand des Reichs von dem andern dependire, sondern an und vor            sich selbst subsistire. Und ob auch gleich einige davon zu Elsas vor diesem möchten            gehöret haben, so hätten sie doch nach der Zeit ihre immedietät entweder justo titulo, und            mit Consens des Käysers und des Reichs, oder durch eine undenckliche possession            acquiriret.</p>
        <p>Ad II. Auff den Nimegischen Frieden hätte sich Franckreich gar nicht zu beruffen, weil            der Münsterische Friede daselbst zum Fundamente gesetzet, und in vigore geblieben,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[54/0082] schafft Mumpelgard und viele andere Herrschafften mehr, ja auch Straßburg; welche Stadt zwar nicht gleich eingezogen wurde, aber I Jahr hernach nehmlich ann. 1681 durch Verrätherey in Franckreichs Hände fiel. Zu Bescheinigung dieser in dem Elsas angestelleten Reunion wird von den Frantzosen angeführet: I. Daß der Cron Franckreich in dem 73 Artic. des Münsterischen Friedens, ausser Breysach, das gantze Elsas mit allen Gerechtigkeiten und dependentien, mit der Oberherrschafft und allen dem, was so wohl der Käyser und das Reich, als das Hauß Oesterreich darinnen gehabt, cediret, dahero Franckreich dasjenige, so vormahlen zu Elsas gehöret, mit Recht wieder dazu bringen könte; Welchem allem der 87. Artic. gedachten Friedens nicht entgegen wäre, weil durch die daselbst am Ende annectirte Clausul: Ita tamen & c. der Cron Franckreich die vorhin cedirten jura conserviret worden. Frantzösische Gründe. II. Daß bey der Nimegischen Friedens-Handlung über diese der Cron Franckreich vormahlen cedirte Gerechtigkeiten, und Oberherrschafftliche Gewalt, länger als 6 Wochen controvertiret worden, biß endlich die Käyserlichen Plenipotentiarii ihren Unfug gemercket, und sich ihres Anspruchs begeben. Von Seiten des Reichs wird aber darauff geantwortet: Ad I. In dem Münsterschen Frieden sey von Elsas weiter nichts an Franckreich cediret, als was das Hauß Oesterreich darinnen gehabt hätte, nehmlich die Landgrafschafft Elsas, und die Landvoigtey Hagenau, wie solches aus dem obangeführten 73, und sonderlich 87 Artic. klährlich zu sehen, als in welchem fast alle in dem Elsas sich befindende immediat-Stände exprimiret, und denenselben ihre immedietät expresse reserviret; die zuletzt annectirte Clausul: Ita tamen & c. sey nicht von diesen immediat-Ständen, sondern nur von der cedirten Landgrafschafft Elsas, und Landvoigtey Hagenau zu verstehen. Daß auch Franckreich selber diesen Artickul bey der Münsterschen Friedens-Handlung nicht anders verstanden, solches habe nicht allein der Frantzösche Ministre Mr. Gruillard bey den Tractaten expresse declariret, sondern sey auch daraus abzunehmen, daß Franckreich in dem 81 und 82 Artic. wegen der freyen Durchzüge der Frantzöschen Trouppen, wegen der Neutralität von Elsas-Zabern, wegen demolition der Festung Benfeld u. d. g. pacisciret, so unnöthig gewesen wäre, wann gantz Elsas cediret worden wäre. Ja daß Franckreich auch noch nach dem Friedenschluß solcher Meynung gewesen, beweise die erfolgte evacuation der freyen Reichs-Städte, die mit denen immediat Reichs-Ständen in Elsas gemachte Bündnüsse, und daß nicht contradiciret worden, wann gedachte Stände Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage genommen, und zu den Reichs-Collecten contribuiret; zu geschweigen, daß der Frantzösche Gesandte Grevelin noch ann. 1665 zu Regenspurg etliche mahl contestiret hätte; Seines Königs intention wäre nicht, wider den Münsterschen Frieden, und die Immedietät der freyen Reichs-Städte in Elsas etwas zu unternehmen, weshalb er auch in der mit gedachten Städten habenden Streitigkeit wegen der Huldigung u. d. g. gerne auf gewisse Arbitros compromittiret hätte. Und wann auch endlich gestanden werden könte, daß der Cron Franckreich mit der Landvoigtey auch zugleich die Oberherrschafft über die Reichs-Städte in Elsas cediret worden wäre, so stünde Franckreich doch nicht zu, die andere in dem Elsas gelegene Immediat Reichs-Stände, als dependentien an sich zu ziehen, weil kein Stand des Reichs von dem andern dependire, sondern an und vor sich selbst subsistire. Und ob auch gleich einige davon zu Elsas vor diesem möchten gehöret haben, so hätten sie doch nach der Zeit ihre immedietät entweder justo titulo, und mit Consens des Käysers und des Reichs, oder durch eine undenckliche possession acquiriret. Des Reichs Beantwortung. Ad II. Auff den Nimegischen Frieden hätte sich Franckreich gar nicht zu beruffen, weil der Münsterische Friede daselbst zum Fundamente gesetzet, und in vigore geblieben, vid. Fürstl. Würtenbergisch. Memorial. ap. Fritsch. ad Instr. P. Westphal. p. 676. & Londorp. d. l. c. 40. n. 41. add. Pufend. d. l. 14. Pufendorf. d. §. 14. in fin. vid. Pufendorf. d. l. §. 21. vid. Literae Regis Gall. ad Status Imperii de anno 1680. den 10. Oct. ap. Pufendorf. d. l. L. 18. §. 18. & Responsio Legati Regis Gall. Ordinibus Imperii Ratisbonae facta. ap. Pufendorf. d. l. §. 20. fere in fin. vide late Pufendorf. in hist. Brandenb. d. L. 18. §. 15. & 20. & Literae Statuum Imperii ad Regem Galliae. ap. Fritsch. in not. ad Instr. Pac. Noviom. p. 110. & 123.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/82
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/82>, abgerufen am 27.04.2024.