diese bewürkt werden, wo der Staats-Bür- ger in dem strafenden nur ein mit den Attri- buten des Schrekens umgebenes, von ihm abgesondertes, über ihn erhabnes, ihm furcht- bares, ihm nie anders als im Nimbus er- scheinendes Wesen erblikt?
Wenn er aber den Richter in jedem ihm umgebenden Gliede der Gesellschaft fin- det, wenn er jedes ohne Unterschied mit dem Schwerde der Gerechtigkeit gegen den Ver- lezer der Geseze bewaffnet sieht, wenn er selbst der Bewahrer und Rächer der Geseze ist; dann muß die Ueberzeugung bei ihm le- bendig werden, daß Strafe zu Erhaltung der bürgerlichen Ordnung nothwendig, daß die Strafe nur das reine Resultat der Anwen- dung der Geseze, nicht der Dolch der Willkühr, der Leidenschaften, der Herrschsucht und der
dieſe bewuͤrkt werden, wo der Staats-Buͤr- ger in dem ſtrafenden nur ein mit den Attri- buten des Schrekens umgebenes, von ihm abgeſondertes, uͤber ihn erhabnes, ihm furcht- bares, ihm nie anders als im Nimbus er- ſcheinendes Weſen erblikt?
Wenn er aber den Richter in jedem ihm umgebenden Gliede der Geſellſchaft fin- det, wenn er jedes ohne Unterſchied mit dem Schwerde der Gerechtigkeit gegen den Ver- lezer der Geſeze bewaffnet ſieht, wenn er ſelbſt der Bewahrer und Raͤcher der Geſeze iſt; dann muß die Ueberzeugung bei ihm le- bendig werden, daß Strafe zu Erhaltung der buͤrgerlichen Ordnung nothwendig, daß die Strafe nur das reine Reſultat der Anwen- dung der Geſeze, nicht der Dolch der Willkuͤhr, der Leidenſchaften, der Herrſchſucht und der
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dieſe bewuͤrkt werden, wo der Staats-Buͤr-
ger in dem ſtrafenden nur ein mit den Attri-
buten des Schrekens umgebenes, von ihm
abgeſondertes, uͤber ihn erhabnes, ihm furcht-
bares, ihm nie anders als im Nimbus er-
ſcheinendes Weſen erblikt?
Wenn er aber den Richter in jedem
ihm umgebenden Gliede der Geſellſchaft fin-
det, wenn er jedes ohne Unterſchied mit dem
Schwerde der Gerechtigkeit gegen den Ver-
lezer der Geſeze bewaffnet ſieht, wenn er
ſelbſt der Bewahrer und Raͤcher der Geſeze
iſt; dann muß die Ueberzeugung bei ihm le-
bendig werden, daß Strafe zu Erhaltung der
buͤrgerlichen Ordnung nothwendig, daß die
Strafe nur das reine Reſultat der Anwen-
dung der Geſeze, nicht der Dolch der Willkuͤhr,
der Leidenſchaften, der Herrſchſucht und der
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Soden, Julius von: Alethia. Leipzig, 1796, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/soden_alethia_1796/203>, abgerufen am 07.05.2024.
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