sicht durch einfache Anwendung der Grundsätze des Vereins- rechts auf die Gesellschaften auszuüben, während statt fester Prin- cipien die Concurrenz der letzteren für das ganze Versicherungs- wesen maßgebend wird. Das deutsche Handelsgesetzbuch hat dieß so wenig geändert wie der Code de Com. und seine Nachbildungen in den übrigen Staaten. Dieß ist der gegenwärtige Zustand. Sein Charakter ist der Mangel einer, auf einer festen Theorie beruhenden Oberaufsicht trotz richtigem Verständniß der öffentlichen Bedeutung der Sache. Die Aufgabe der Zukunft ist demnach, die erstere zu formu- liren, wie der zweiten ihren wahren Inhalt zu geben. Dafür aber sind die leitenden Grundsätze folgende.
Die Stellung der Theorie des Versicherungswesens in der Staatswissen- schaft (JustiI. 718) ist falsch; Berg, Sonnenfels, Handbuch VII. 256 nehmen es noch allgemein a. a. O.; ähnlich Mohl, Polizeiwissenschaft II. 127 ff. Rau dagegen hat es in die "Landwirthschaft" verwiesen (Volkswirthschaftspflege I. 105), dem Roscher (Volkswirthschaft II. C. 13) gefolgt ist. Wie gering ist aber das versicherte landwirthschaftliche Capital gegenüber dem übrigen! Ein Verständniß des Verwaltungsrechts für dieses Gebiet mangelt gänzlich. Gierke (Genossenschaft S. 1049 ff.) hat wieder nichts darin gesehen, als eine Form der Genossenschaft, und behandelt nur ihre formalen Elemente. Döhl, Versicherungswesen des preuß. Staates 1865 ist eine sehr fleißige Zusammen- stellung der preußischen Gesetzgebung. Die eigentliche Versicherungslehre ist neben der Versicherungsjurisprudenz höchst unentwickelt; ihr Vater bleibt noch immer Masius (systematische Darstellung des gesammten Versicherungs- wesens 1846, rein geschäftlich). Die neuere Zeit arbeitet dagegen kräftig; viel Inhalt in Elsners Assecuranzalmanach 1867 f. Freilich alles nur vom Standpunkt des Versicherungs geschäfts, sogar ohne alle Rücksicht auf die innere Verwaltung des Gesellschafts- geschweige denn des öffentlichen Interesses.
B. Grundsagen des öffentlichen Rechts des Versicherungswesens.
Es ist kein Zweifel, daß jede Versicherungsgesellschaft zunächst ein Unternehmen ist, und daher berechtigt, frei nach eigenem Interesse zu handeln. Es ist aber auch kein Zweifel, daß das Interesse des Ver- sicherten zugleich ein öffentliches ist, das sie trotz alles allgemeinen Vereinsrechts nicht vertreten können. Wenn daher die Gesellschaften den Einzelnen gegen Elementarschaden schützen, so hat die Verwaltung die Aufgabe, die Ansprüche der letzteren gegen die Gesellschaft und ihre Interessen zu sichern. Die Kenntniß der Elemente des Versiche- rungswesens, das jetzt tausende von Millionen umfaßt, ist daher ein wesentlicher Theil der Verwaltungslehre, nicht in Beziehung auf die einzelnen Geschäfte, sondern auf ihre prineipiellen Grundlagen; nur sie zeigt die wahre Stelle für die Oberaufsicht des Staats in allen
ſicht durch einfache Anwendung der Grundſätze des Vereins- rechts auf die Geſellſchaften auszuüben, während ſtatt feſter Prin- cipien die Concurrenz der letzteren für das ganze Verſicherungs- weſen maßgebend wird. Das deutſche Handelsgeſetzbuch hat dieß ſo wenig geändert wie der Code de Com. und ſeine Nachbildungen in den übrigen Staaten. Dieß iſt der gegenwärtige Zuſtand. Sein Charakter iſt der Mangel einer, auf einer feſten Theorie beruhenden Oberaufſicht trotz richtigem Verſtändniß der öffentlichen Bedeutung der Sache. Die Aufgabe der Zukunft iſt demnach, die erſtere zu formu- liren, wie der zweiten ihren wahren Inhalt zu geben. Dafür aber ſind die leitenden Grundſätze folgende.
Die Stellung der Theorie des Verſicherungsweſens in der Staatswiſſen- ſchaft (JuſtiI. 718) iſt falſch; Berg, Sonnenfels, Handbuch VII. 256 nehmen es noch allgemein a. a. O.; ähnlich Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 127 ff. Rau dagegen hat es in die „Landwirthſchaft“ verwieſen (Volkswirthſchaftspflege I. 105), dem Roſcher (Volkswirthſchaft II. C. 13) gefolgt iſt. Wie gering iſt aber das verſicherte landwirthſchaftliche Capital gegenüber dem übrigen! Ein Verſtändniß des Verwaltungsrechts für dieſes Gebiet mangelt gänzlich. Gierke (Genoſſenſchaft S. 1049 ff.) hat wieder nichts darin geſehen, als eine Form der Genoſſenſchaft, und behandelt nur ihre formalen Elemente. Döhl, Verſicherungsweſen des preuß. Staates 1865 iſt eine ſehr fleißige Zuſammen- ſtellung der preußiſchen Geſetzgebung. Die eigentliche Verſicherungslehre iſt neben der Verſicherungsjurisprudenz höchſt unentwickelt; ihr Vater bleibt noch immer Maſius (ſyſtematiſche Darſtellung des geſammten Verſicherungs- weſens 1846, rein geſchäftlich). Die neuere Zeit arbeitet dagegen kräftig; viel Inhalt in Elsners Aſſecuranzalmanach 1867 f. Freilich alles nur vom Standpunkt des Verſicherungs geſchäfts, ſogar ohne alle Rückſicht auf die innere Verwaltung des Geſellſchafts- geſchweige denn des öffentlichen Intereſſes.
B. Grundſagen des öffentlichen Rechts des Verſicherungsweſens.
Es iſt kein Zweifel, daß jede Verſicherungsgeſellſchaft zunächſt ein Unternehmen iſt, und daher berechtigt, frei nach eigenem Intereſſe zu handeln. Es iſt aber auch kein Zweifel, daß das Intereſſe des Ver- ſicherten zugleich ein öffentliches iſt, das ſie trotz alles allgemeinen Vereinsrechts nicht vertreten können. Wenn daher die Geſellſchaften den Einzelnen gegen Elementarſchaden ſchützen, ſo hat die Verwaltung die Aufgabe, die Anſprüche der letzteren gegen die Geſellſchaft und ihre Intereſſen zu ſichern. Die Kenntniß der Elemente des Verſiche- rungsweſens, das jetzt tauſende von Millionen umfaßt, iſt daher ein weſentlicher Theil der Verwaltungslehre, nicht in Beziehung auf die einzelnen Geſchäfte, ſondern auf ihre prineipiellen Grundlagen; nur ſie zeigt die wahre Stelle für die Oberaufſicht des Staats in allen
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cipien die Concurrenz der letzteren für das ganze Verſicherungs-
weſen maßgebend wird. Das deutſche Handelsgeſetzbuch hat dieß ſo
wenig geändert wie der Code de Com. und ſeine Nachbildungen in
den übrigen Staaten. Dieß iſt der gegenwärtige Zuſtand. Sein
Charakter iſt der Mangel einer, auf einer feſten Theorie beruhenden
Oberaufſicht trotz richtigem Verſtändniß der öffentlichen Bedeutung der
Sache. Die Aufgabe der Zukunft iſt demnach, die erſtere zu formu-
liren, wie der zweiten ihren wahren Inhalt zu geben. Dafür aber
ſind die leitenden Grundſätze folgende.
Die Stellung der Theorie des Verſicherungsweſens in der Staatswiſſen-
ſchaft (Juſti I. 718) iſt falſch; Berg, Sonnenfels, Handbuch VII. 256
nehmen es noch allgemein a. a. O.; ähnlich Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 127 ff.
Rau dagegen hat es in die „Landwirthſchaft“ verwieſen (Volkswirthſchaftspflege
I. 105), dem Roſcher (Volkswirthſchaft II. C. 13) gefolgt iſt. Wie gering
iſt aber das verſicherte landwirthſchaftliche Capital gegenüber dem übrigen!
Ein Verſtändniß des Verwaltungsrechts für dieſes Gebiet mangelt gänzlich.
Gierke (Genoſſenſchaft S. 1049 ff.) hat wieder nichts darin geſehen, als eine
Form der Genoſſenſchaft, und behandelt nur ihre formalen Elemente. Döhl,
Verſicherungsweſen des preuß. Staates 1865 iſt eine ſehr fleißige Zuſammen-
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iſt neben der Verſicherungsjurisprudenz höchſt unentwickelt; ihr Vater bleibt
noch immer Maſius (ſyſtematiſche Darſtellung des geſammten Verſicherungs-
weſens 1846, rein geſchäftlich). Die neuere Zeit arbeitet dagegen kräftig;
viel Inhalt in Elsners Aſſecuranzalmanach 1867 f. Freilich alles nur vom
Standpunkt des Verſicherungs geſchäfts, ſogar ohne alle Rückſicht auf die
innere Verwaltung des Geſellſchafts- geſchweige denn des öffentlichen Intereſſes.
B. Grundſagen des öffentlichen Rechts des Verſicherungsweſens.
Es iſt kein Zweifel, daß jede Verſicherungsgeſellſchaft zunächſt ein
Unternehmen iſt, und daher berechtigt, frei nach eigenem Intereſſe zu
handeln. Es iſt aber auch kein Zweifel, daß das Intereſſe des Ver-
ſicherten zugleich ein öffentliches iſt, das ſie trotz alles allgemeinen
Vereinsrechts nicht vertreten können. Wenn daher die Geſellſchaften
den Einzelnen gegen Elementarſchaden ſchützen, ſo hat die Verwaltung
die Aufgabe, die Anſprüche der letzteren gegen die Geſellſchaft und
ihre Intereſſen zu ſichern. Die Kenntniß der Elemente des Verſiche-
rungsweſens, das jetzt tauſende von Millionen umfaßt, iſt daher ein
weſentlicher Theil der Verwaltungslehre, nicht in Beziehung auf die
einzelnen Geſchäfte, ſondern auf ihre prineipiellen Grundlagen; nur
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/194>, abgerufen am 29.04.2024.
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