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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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beider, indem sowohl Capital als Credit von den Mitgliedern herge-
geben wird. Im ersten Falle entstehen die Aktienvereine, im zweiten
die wechselseitigen Vereine, im dritten entweder die Gewerbe-
banken
, wo das Capital von der einen Gruppe der Mitglieder als
Aktionäre, der Credit als wechselseitige Haftung von der andern, den
Theilnehmern, hergegeben wird, -- oder die Vorschußkassen, bei
denen sowohl das Capital als der Credit von allen Mitgliedern zu-
sammengebracht und einheitlich verwaltet wird. Es ist klar, daß in
dem Unternehmungsverein mit dem Interesse der Mitglieder auch das
Wesen und Recht der Gesellschaften vorwaltet, obgleich die Wirkung
für die gesammte Entwicklung unabweisbar in allen zugleich lebendig
ist. Diese Doppelnatur dieser großen Vereinsgruppe kommt dadurch
zur Erscheinung, daß man sie eben so oft und mit gleichem Recht
"Gesellschaften" und "Vereine" nennt.

Die zweite Gruppe bilden die Interessenvereine, deren Objekt
und Ziel nicht der Erwerb der Mitglieder, sondern die Entwicklung
und Herstellung der Bedingungen für die einzelnen Zweige der
Volkswirthschaft, und zwar sowohl der geistigen als der materiellen ist.
Dahin gehören alle Gewerbevereine und Landwirthschaftsvereine nebst
ihren Neben- und Unterarten. Durch ihre innige Beziehung zur Volks-
wirthschaftspflege nehmen sie zum Theil den Charakter von Anstalten
an, und werden fähig, direkte Hülfe vom Staate zu empfangen.

Die Vereine für das gesellschaftliche Leben sind diejenigen,
welche sich zur Aufgabe stellen, die aufsteigende Classenbewegung
durch ihre Mittel und Thätigkeiten zu fördern. Sie theilen sich in
drei Gruppen.

Die Unterstützungsvereine werden durch die Beiträge der
höheren Classen gebildet und auch von ihnen verwaltet. Ihr Gebiet
ist das der Noth der niederen Classe; ihre Aufgabe die Bekämpfung
derselben (Armenvereine, Krankenvereine, Krippenvereine u. a.).

Die Hülfsvereine sind diejenigen, in denen die höhere Classe
die Mittel der Selbsthülfe von der niederen sammelt und sie zum Vor-
theile derselben verwaltet. Dahin gehören namentlich Sparkassen und
zum Theil die untersten Formen der Vorschußkassen, so lange der Vor-
schuß nicht zur Produktion, sondern zur Consumtion gegeben wird.

Das Vereinswesen der Selbsthülfe ist nun ohne Zweifel das
wichtigste und zukunftreichste Gebiet der gesellschaftlichen Vereine. Es
umfaßt alle Vereine, in denen die niedere Classe durch eigne Kraft
ihren Mitgliedern die Bedingungen der aufsteigenden Bewegung darzu-
bieten strebt. Sie theilen sich in zwei Gruppen.

Die Arbeitervereine wollen den Mitgliedern theils die Bedin-

beider, indem ſowohl Capital als Credit von den Mitgliedern herge-
geben wird. Im erſten Falle entſtehen die Aktienvereine, im zweiten
die wechſelſeitigen Vereine, im dritten entweder die Gewerbe-
banken
, wo das Capital von der einen Gruppe der Mitglieder als
Aktionäre, der Credit als wechſelſeitige Haftung von der andern, den
Theilnehmern, hergegeben wird, — oder die Vorſchußkaſſen, bei
denen ſowohl das Capital als der Credit von allen Mitgliedern zu-
ſammengebracht und einheitlich verwaltet wird. Es iſt klar, daß in
dem Unternehmungsverein mit dem Intereſſe der Mitglieder auch das
Weſen und Recht der Geſellſchaften vorwaltet, obgleich die Wirkung
für die geſammte Entwicklung unabweisbar in allen zugleich lebendig
iſt. Dieſe Doppelnatur dieſer großen Vereinsgruppe kommt dadurch
zur Erſcheinung, daß man ſie eben ſo oft und mit gleichem Recht
„Geſellſchaften“ und „Vereine“ nennt.

Die zweite Gruppe bilden die Intereſſenvereine, deren Objekt
und Ziel nicht der Erwerb der Mitglieder, ſondern die Entwicklung
und Herſtellung der Bedingungen für die einzelnen Zweige der
Volkswirthſchaft, und zwar ſowohl der geiſtigen als der materiellen iſt.
Dahin gehören alle Gewerbevereine und Landwirthſchaftsvereine nebſt
ihren Neben- und Unterarten. Durch ihre innige Beziehung zur Volks-
wirthſchaftspflege nehmen ſie zum Theil den Charakter von Anſtalten
an, und werden fähig, direkte Hülfe vom Staate zu empfangen.

Die Vereine für das geſellſchaftliche Leben ſind diejenigen,
welche ſich zur Aufgabe ſtellen, die aufſteigende Claſſenbewegung
durch ihre Mittel und Thätigkeiten zu fördern. Sie theilen ſich in
drei Gruppen.

Die Unterſtützungsvereine werden durch die Beiträge der
höheren Claſſen gebildet und auch von ihnen verwaltet. Ihr Gebiet
iſt das der Noth der niederen Claſſe; ihre Aufgabe die Bekämpfung
derſelben (Armenvereine, Krankenvereine, Krippenvereine u. a.).

Die Hülfsvereine ſind diejenigen, in denen die höhere Claſſe
die Mittel der Selbſthülfe von der niederen ſammelt und ſie zum Vor-
theile derſelben verwaltet. Dahin gehören namentlich Sparkaſſen und
zum Theil die unterſten Formen der Vorſchußkaſſen, ſo lange der Vor-
ſchuß nicht zur Produktion, ſondern zur Conſumtion gegeben wird.

Das Vereinsweſen der Selbſthülfe iſt nun ohne Zweifel das
wichtigſte und zukunftreichſte Gebiet der geſellſchaftlichen Vereine. Es
umfaßt alle Vereine, in denen die niedere Claſſe durch eigne Kraft
ihren Mitgliedern die Bedingungen der aufſteigenden Bewegung darzu-
bieten ſtrebt. Sie theilen ſich in zwei Gruppen.

Die Arbeitervereine wollen den Mitgliedern theils die Bedin-

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[36/0060] beider, indem ſowohl Capital als Credit von den Mitgliedern herge- geben wird. Im erſten Falle entſtehen die Aktienvereine, im zweiten die wechſelſeitigen Vereine, im dritten entweder die Gewerbe- banken, wo das Capital von der einen Gruppe der Mitglieder als Aktionäre, der Credit als wechſelſeitige Haftung von der andern, den Theilnehmern, hergegeben wird, — oder die Vorſchußkaſſen, bei denen ſowohl das Capital als der Credit von allen Mitgliedern zu- ſammengebracht und einheitlich verwaltet wird. Es iſt klar, daß in dem Unternehmungsverein mit dem Intereſſe der Mitglieder auch das Weſen und Recht der Geſellſchaften vorwaltet, obgleich die Wirkung für die geſammte Entwicklung unabweisbar in allen zugleich lebendig iſt. Dieſe Doppelnatur dieſer großen Vereinsgruppe kommt dadurch zur Erſcheinung, daß man ſie eben ſo oft und mit gleichem Recht „Geſellſchaften“ und „Vereine“ nennt. Die zweite Gruppe bilden die Intereſſenvereine, deren Objekt und Ziel nicht der Erwerb der Mitglieder, ſondern die Entwicklung und Herſtellung der Bedingungen für die einzelnen Zweige der Volkswirthſchaft, und zwar ſowohl der geiſtigen als der materiellen iſt. Dahin gehören alle Gewerbevereine und Landwirthſchaftsvereine nebſt ihren Neben- und Unterarten. Durch ihre innige Beziehung zur Volks- wirthſchaftspflege nehmen ſie zum Theil den Charakter von Anſtalten an, und werden fähig, direkte Hülfe vom Staate zu empfangen. Die Vereine für das geſellſchaftliche Leben ſind diejenigen, welche ſich zur Aufgabe ſtellen, die aufſteigende Claſſenbewegung durch ihre Mittel und Thätigkeiten zu fördern. Sie theilen ſich in drei Gruppen. Die Unterſtützungsvereine werden durch die Beiträge der höheren Claſſen gebildet und auch von ihnen verwaltet. Ihr Gebiet iſt das der Noth der niederen Claſſe; ihre Aufgabe die Bekämpfung derſelben (Armenvereine, Krankenvereine, Krippenvereine u. a.). Die Hülfsvereine ſind diejenigen, in denen die höhere Claſſe die Mittel der Selbſthülfe von der niederen ſammelt und ſie zum Vor- theile derſelben verwaltet. Dahin gehören namentlich Sparkaſſen und zum Theil die unterſten Formen der Vorſchußkaſſen, ſo lange der Vor- ſchuß nicht zur Produktion, ſondern zur Conſumtion gegeben wird. Das Vereinsweſen der Selbſthülfe iſt nun ohne Zweifel das wichtigſte und zukunftreichſte Gebiet der geſellſchaftlichen Vereine. Es umfaßt alle Vereine, in denen die niedere Claſſe durch eigne Kraft ihren Mitgliedern die Bedingungen der aufſteigenden Bewegung darzu- bieten ſtrebt. Sie theilen ſich in zwei Gruppen. Die Arbeitervereine wollen den Mitgliedern theils die Bedin-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/60>, abgerufen am 06.05.2024.