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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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englische Staatsrath daher nur noch als ein rein formeller, und das englische
Council besteht aus zwei wesentlich verschiedenen Elementen. Das erste ist ge-
bildet auf Grundlage des formellen Rechts der höheren ständischen Klasse, an
den Berathungen der Krone Theil zu nehmen, und umfaßt daher eine Menge
von Personen; allein diese sind ohne Einfluß, und haben wie die "Geheimen
Räthe" nur den Titel ohne Funktion. Der zweite, der eigentliche Staatsrath,
besteht dagegen aus der Krone selbst und nur aus den Ministern, und ist das
Haupt der Organisations-, Verordnungs- und Polizeigewalt. So ist derselbe
nicht ein für sich bestehendes, mit eigener Zuständigkeit versehenes Organ, son-
dern eigentlich der Ministerrath, nur daß die Krone grundsätzlich selbst, und
nicht durch eine Vertretung eines Ministerpräsidenten in ihm erscheint; der
Ministerrath hat hier keine eigentliche Organisation, indem er mit dem Privy
Council
zusammenfällt. Diese Stellung ist das, was das englische Staatsrecht
den "King in Council" gegenüber dem "King in Parliament" nennt -- die
vollziehende Gewalt mit allen ihren Attributen gegenüber der gesetzgebenden,
aber freilich so, daß die Organe der vollziehenden Gewalt, die Minister, doch
im Grunde nur Organe der herrschenden Partei in der gesetzgebenden sind.
Dennoch hat auch hier die höhere Natur der Sache gewirkt und wirkt noch
immer. Die Nothwendigkeit einer selbständigen Berathung der Verhältnisse der
Verwaltung vor ihrer unmittelbaren Vollziehung kann nämlich auch durch das
strengste Princip der Parteiherrschaft und durch die entschiedenste Abhängigkeit
der Exekutive von der Legislative nicht beseitigt werden. Da nun das englische
Staatsleben es einerseits nicht zu einem Ministerialsystem gebracht hat, sondern
noch immer an der Bildung desselben arbeitet und wohl noch lange arbeiten
wird, andererseits aber der Krone nicht das Recht gegeben ist, sich mit einem
selbständigen Staatsrathe außerhalb des Ministerrathes zu umgeben, so mußte
man ein wunderliches Zwitterding machen. Man mußte den Ministerrath mit
höchsten berathenden Organen über diejenigen Gebiete der Verwaltung ver-
mehren, für welche kein eigentliches Ministerium vorhanden war, und die deß-
halb im Grunde die Funktion des Staatsraths übernahmen, nur daß sie nicht
einen Staatsrath der Krone, sondern einen Staatsrath des Ministerrathes
bilden. Vielfach hat hier neben der Natur der Sache auch wohl das Beispiel
Frankreichs eingewirkt. Das Council hat sich dadurch zu einem Körper erwei-
tert, der das Haupt nicht bloß der vollziehenden Gewalt im Allgemeinen, son-
dern auch der einzelnen Verwaltungszweige ist, indem es die in den historischen
Staatssekretariaten nicht vertretenen Gebiete der Verwaltung als eigene Abthei-
lungen in sich aufnahm. So finden wir drei permanente Committees des Privy
Council
: das Committee for trade and foreign plantations, aus welchem sich
das Handelsministerium gebildet hat, das judicial Committee, das noch eine
höchst unklare Bildung ist, und die Elemente eines Competenzgerichtes enthält,
sowie die eines Justizministeriums, und das Committee for education, das sich
gleichfalls zum Unterrichtsministerium herauszubilden bestimmt ist. Es leuchtet
zwar ein, daß dieß mehr die Vorbildung des Ministerialsystems, als die eines
eigentlichen Staatsrathes ist; aber auch in England muß aus dem ersteren
allmählig der letztere hervorgehen. Jedenfalls ist dieser ganze Zustand ein,

engliſche Staatsrath daher nur noch als ein rein formeller, und das engliſche
Council beſteht aus zwei weſentlich verſchiedenen Elementen. Das erſte iſt ge-
bildet auf Grundlage des formellen Rechts der höheren ſtändiſchen Klaſſe, an
den Berathungen der Krone Theil zu nehmen, und umfaßt daher eine Menge
von Perſonen; allein dieſe ſind ohne Einfluß, und haben wie die „Geheimen
Räthe“ nur den Titel ohne Funktion. Der zweite, der eigentliche Staatsrath,
beſteht dagegen aus der Krone ſelbſt und nur aus den Miniſtern, und iſt das
Haupt der Organiſations-, Verordnungs- und Polizeigewalt. So iſt derſelbe
nicht ein für ſich beſtehendes, mit eigener Zuſtändigkeit verſehenes Organ, ſon-
dern eigentlich der Miniſterrath, nur daß die Krone grundſätzlich ſelbſt, und
nicht durch eine Vertretung eines Miniſterpräſidenten in ihm erſcheint; der
Miniſterrath hat hier keine eigentliche Organiſation, indem er mit dem Privy
Council
zuſammenfällt. Dieſe Stellung iſt das, was das engliſche Staatsrecht
den „King in Council“ gegenüber dem „King in Parliament“ nennt — die
vollziehende Gewalt mit allen ihren Attributen gegenüber der geſetzgebenden,
aber freilich ſo, daß die Organe der vollziehenden Gewalt, die Miniſter, doch
im Grunde nur Organe der herrſchenden Partei in der geſetzgebenden ſind.
Dennoch hat auch hier die höhere Natur der Sache gewirkt und wirkt noch
immer. Die Nothwendigkeit einer ſelbſtändigen Berathung der Verhältniſſe der
Verwaltung vor ihrer unmittelbaren Vollziehung kann nämlich auch durch das
ſtrengſte Princip der Parteiherrſchaft und durch die entſchiedenſte Abhängigkeit
der Exekutive von der Legislative nicht beſeitigt werden. Da nun das engliſche
Staatsleben es einerſeits nicht zu einem Miniſterialſyſtem gebracht hat, ſondern
noch immer an der Bildung deſſelben arbeitet und wohl noch lange arbeiten
wird, andererſeits aber der Krone nicht das Recht gegeben iſt, ſich mit einem
ſelbſtändigen Staatsrathe außerhalb des Miniſterrathes zu umgeben, ſo mußte
man ein wunderliches Zwitterding machen. Man mußte den Miniſterrath mit
höchſten berathenden Organen über diejenigen Gebiete der Verwaltung ver-
mehren, für welche kein eigentliches Miniſterium vorhanden war, und die deß-
halb im Grunde die Funktion des Staatsraths übernahmen, nur daß ſie nicht
einen Staatsrath der Krone, ſondern einen Staatsrath des Miniſterrathes
bilden. Vielfach hat hier neben der Natur der Sache auch wohl das Beiſpiel
Frankreichs eingewirkt. Das Council hat ſich dadurch zu einem Körper erwei-
tert, der das Haupt nicht bloß der vollziehenden Gewalt im Allgemeinen, ſon-
dern auch der einzelnen Verwaltungszweige iſt, indem es die in den hiſtoriſchen
Staatsſekretariaten nicht vertretenen Gebiete der Verwaltung als eigene Abthei-
lungen in ſich aufnahm. So finden wir drei permanente Committees des Privy
Council
: das Committee for trade and foreign plantations, aus welchem ſich
das Handelsminiſterium gebildet hat, das judicial Committee, das noch eine
höchſt unklare Bildung iſt, und die Elemente eines Competenzgerichtes enthält,
ſowie die eines Juſtizminiſteriums, und das Committee for education, das ſich
gleichfalls zum Unterrichtsminiſterium herauszubilden beſtimmt iſt. Es leuchtet
zwar ein, daß dieß mehr die Vorbildung des Miniſterialſyſtems, als die eines
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allmählig der letztere hervorgehen. Jedenfalls iſt dieſer ganze Zuſtand ein,

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[274/0298] engliſche Staatsrath daher nur noch als ein rein formeller, und das engliſche Council beſteht aus zwei weſentlich verſchiedenen Elementen. Das erſte iſt ge- bildet auf Grundlage des formellen Rechts der höheren ſtändiſchen Klaſſe, an den Berathungen der Krone Theil zu nehmen, und umfaßt daher eine Menge von Perſonen; allein dieſe ſind ohne Einfluß, und haben wie die „Geheimen Räthe“ nur den Titel ohne Funktion. Der zweite, der eigentliche Staatsrath, beſteht dagegen aus der Krone ſelbſt und nur aus den Miniſtern, und iſt das Haupt der Organiſations-, Verordnungs- und Polizeigewalt. So iſt derſelbe nicht ein für ſich beſtehendes, mit eigener Zuſtändigkeit verſehenes Organ, ſon- dern eigentlich der Miniſterrath, nur daß die Krone grundſätzlich ſelbſt, und nicht durch eine Vertretung eines Miniſterpräſidenten in ihm erſcheint; der Miniſterrath hat hier keine eigentliche Organiſation, indem er mit dem Privy Council zuſammenfällt. Dieſe Stellung iſt das, was das engliſche Staatsrecht den „King in Council“ gegenüber dem „King in Parliament“ nennt — die vollziehende Gewalt mit allen ihren Attributen gegenüber der geſetzgebenden, aber freilich ſo, daß die Organe der vollziehenden Gewalt, die Miniſter, doch im Grunde nur Organe der herrſchenden Partei in der geſetzgebenden ſind. Dennoch hat auch hier die höhere Natur der Sache gewirkt und wirkt noch immer. Die Nothwendigkeit einer ſelbſtändigen Berathung der Verhältniſſe der Verwaltung vor ihrer unmittelbaren Vollziehung kann nämlich auch durch das ſtrengſte Princip der Parteiherrſchaft und durch die entſchiedenſte Abhängigkeit der Exekutive von der Legislative nicht beſeitigt werden. Da nun das engliſche Staatsleben es einerſeits nicht zu einem Miniſterialſyſtem gebracht hat, ſondern noch immer an der Bildung deſſelben arbeitet und wohl noch lange arbeiten wird, andererſeits aber der Krone nicht das Recht gegeben iſt, ſich mit einem ſelbſtändigen Staatsrathe außerhalb des Miniſterrathes zu umgeben, ſo mußte man ein wunderliches Zwitterding machen. Man mußte den Miniſterrath mit höchſten berathenden Organen über diejenigen Gebiete der Verwaltung ver- mehren, für welche kein eigentliches Miniſterium vorhanden war, und die deß- halb im Grunde die Funktion des Staatsraths übernahmen, nur daß ſie nicht einen Staatsrath der Krone, ſondern einen Staatsrath des Miniſterrathes bilden. Vielfach hat hier neben der Natur der Sache auch wohl das Beiſpiel Frankreichs eingewirkt. Das Council hat ſich dadurch zu einem Körper erwei- tert, der das Haupt nicht bloß der vollziehenden Gewalt im Allgemeinen, ſon- dern auch der einzelnen Verwaltungszweige iſt, indem es die in den hiſtoriſchen Staatsſekretariaten nicht vertretenen Gebiete der Verwaltung als eigene Abthei- lungen in ſich aufnahm. So finden wir drei permanente Committees des Privy Council: das Committee for trade and foreign plantations, aus welchem ſich das Handelsminiſterium gebildet hat, das judicial Committee, das noch eine höchſt unklare Bildung iſt, und die Elemente eines Competenzgerichtes enthält, ſowie die eines Juſtizminiſteriums, und das Committee for education, das ſich gleichfalls zum Unterrichtsminiſterium herauszubilden beſtimmt iſt. Es leuchtet zwar ein, daß dieß mehr die Vorbildung des Miniſterialſyſtems, als die eines eigentlichen Staatsrathes iſt; aber auch in England muß aus dem erſteren allmählig der letztere hervorgehen. Jedenfalls iſt dieſer ganze Zuſtand ein,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/298>, abgerufen am 30.04.2024.