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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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vorhanden. Und dieses ist fast in allen germanischen Ländern der Fall;
während noch dazu diese Selbstverwaltung der Ortsgemeinden eine
auf allen Punkten von den Verwaltungsbezirken begränzte und unter-
drückte ist.

Aus diesem Zustand erklärt es sich nun, daß man namentlich in
Deutschland bis auf den heutigen Tag die Vorstellung von Ortsge-
meinde und Selbstverwaltung identificirt
, und dem Gedanken
schwer zugänglich ist, daß die Verwaltungsbezirke und Kreise eben so
gut Körper der Selbstverwaltung sind und sein sollen, als die Orts-
gemeinde. Das ist auch ein wesentlicher Grund, weßhalb wir so viele
Schwierigkeit fanden, Englands Verhältnisse richtig zu verstehen. Denn
während vermöge des obigen Ganges der Dinge in Deutschland die
Ortsgemeinde die Hauptsache im Systeme der Selbstverwaltung
geworden ist, und die Verwaltungsgemeinde wie der Kreis uns vor-
zugsweise als Amtsbezirke erscheinen, ist vielmehr in England gerade
die Verwaltungsgemeinde die Hauptsache und das wahre
Organ der Selbstverwaltung; die Ortsgemeinde dagegen ist ein ganz
untergeordneter Punkt in dem System des englischen Selfgovernment.
Das nun ist allerdings von entscheidender Bedeutung. Denn gerade
dadurch fällt in England die örtliche Verwaltung, die stets vorzugsweise
in der Verwaltungsgemeinde liegt, in die Selbstverwaltung, während
sie in Deutschland überwiegend ins Amt fällt. Ohne diesen wesentlichen
Unterschied kann man beide Systeme niemals richtig würdigen. Aber
erst unser Jahrhundert hat nun die Selbstverwaltung auf dem Con-
tinent wieder hergestellt. Wir wollen die Elemente ihrer heutigen
Gestalt hier folgen lassen.

4) Princip, System und Recht der Selbstverwaltung und des
Gemeindewesens im neunzehnten Jahrhundert
.

Indem wir zu dem Folgenden übergehen, müssen wir bemerken,
daß der deutsche Continent mit seiner Bildung der Selbstverwaltung
noch nicht fertig ist, während der französische den ihm eigenthümlichen
Grundgedanken bereits seit einem halben Jahrhundert fast ohne irgend
eine Veränderung festhält. In der That liegt das Leben der Selbst-
verwaltung daher auch nur in Deutschland, und wie alles im Werden
Begriffene ist es noch in vielen Punkten unklar. Es kann daher nur
darauf ankommen, hier die leitenden Gedanken aufzustellen.

Wir haben schon oben darauf hingewiesen, wie bereits im 18.
Jahrhundert sich die Idee der selbständigen Persönlichkeit Bahn bricht.
Die Form des ganzen Staatslebens, namentlich aber die Formen der

vorhanden. Und dieſes iſt faſt in allen germaniſchen Ländern der Fall;
während noch dazu dieſe Selbſtverwaltung der Ortsgemeinden eine
auf allen Punkten von den Verwaltungsbezirken begränzte und unter-
drückte iſt.

Aus dieſem Zuſtand erklärt es ſich nun, daß man namentlich in
Deutſchland bis auf den heutigen Tag die Vorſtellung von Ortsge-
meinde und Selbſtverwaltung identificirt
, und dem Gedanken
ſchwer zugänglich iſt, daß die Verwaltungsbezirke und Kreiſe eben ſo
gut Körper der Selbſtverwaltung ſind und ſein ſollen, als die Orts-
gemeinde. Das iſt auch ein weſentlicher Grund, weßhalb wir ſo viele
Schwierigkeit fanden, Englands Verhältniſſe richtig zu verſtehen. Denn
während vermöge des obigen Ganges der Dinge in Deutſchland die
Ortsgemeinde die Hauptſache im Syſteme der Selbſtverwaltung
geworden iſt, und die Verwaltungsgemeinde wie der Kreis uns vor-
zugsweiſe als Amtsbezirke erſcheinen, iſt vielmehr in England gerade
die Verwaltungsgemeinde die Hauptſache und das wahre
Organ der Selbſtverwaltung; die Ortsgemeinde dagegen iſt ein ganz
untergeordneter Punkt in dem Syſtem des engliſchen Selfgovernment.
Das nun iſt allerdings von entſcheidender Bedeutung. Denn gerade
dadurch fällt in England die örtliche Verwaltung, die ſtets vorzugsweiſe
in der Verwaltungsgemeinde liegt, in die Selbſtverwaltung, während
ſie in Deutſchland überwiegend ins Amt fällt. Ohne dieſen weſentlichen
Unterſchied kann man beide Syſteme niemals richtig würdigen. Aber
erſt unſer Jahrhundert hat nun die Selbſtverwaltung auf dem Con-
tinent wieder hergeſtellt. Wir wollen die Elemente ihrer heutigen
Geſtalt hier folgen laſſen.

4) Princip, Syſtem und Recht der Selbſtverwaltung und des
Gemeindeweſens im neunzehnten Jahrhundert
.

Indem wir zu dem Folgenden übergehen, müſſen wir bemerken,
daß der deutſche Continent mit ſeiner Bildung der Selbſtverwaltung
noch nicht fertig iſt, während der franzöſiſche den ihm eigenthümlichen
Grundgedanken bereits ſeit einem halben Jahrhundert faſt ohne irgend
eine Veränderung feſthält. In der That liegt das Leben der Selbſt-
verwaltung daher auch nur in Deutſchland, und wie alles im Werden
Begriffene iſt es noch in vielen Punkten unklar. Es kann daher nur
darauf ankommen, hier die leitenden Gedanken aufzuſtellen.

Wir haben ſchon oben darauf hingewieſen, wie bereits im 18.
Jahrhundert ſich die Idee der ſelbſtändigen Perſönlichkeit Bahn bricht.
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[459/0483] vorhanden. Und dieſes iſt faſt in allen germaniſchen Ländern der Fall; während noch dazu dieſe Selbſtverwaltung der Ortsgemeinden eine auf allen Punkten von den Verwaltungsbezirken begränzte und unter- drückte iſt. Aus dieſem Zuſtand erklärt es ſich nun, daß man namentlich in Deutſchland bis auf den heutigen Tag die Vorſtellung von Ortsge- meinde und Selbſtverwaltung identificirt, und dem Gedanken ſchwer zugänglich iſt, daß die Verwaltungsbezirke und Kreiſe eben ſo gut Körper der Selbſtverwaltung ſind und ſein ſollen, als die Orts- gemeinde. Das iſt auch ein weſentlicher Grund, weßhalb wir ſo viele Schwierigkeit fanden, Englands Verhältniſſe richtig zu verſtehen. Denn während vermöge des obigen Ganges der Dinge in Deutſchland die Ortsgemeinde die Hauptſache im Syſteme der Selbſtverwaltung geworden iſt, und die Verwaltungsgemeinde wie der Kreis uns vor- zugsweiſe als Amtsbezirke erſcheinen, iſt vielmehr in England gerade die Verwaltungsgemeinde die Hauptſache und das wahre Organ der Selbſtverwaltung; die Ortsgemeinde dagegen iſt ein ganz untergeordneter Punkt in dem Syſtem des engliſchen Selfgovernment. Das nun iſt allerdings von entſcheidender Bedeutung. Denn gerade dadurch fällt in England die örtliche Verwaltung, die ſtets vorzugsweiſe in der Verwaltungsgemeinde liegt, in die Selbſtverwaltung, während ſie in Deutſchland überwiegend ins Amt fällt. Ohne dieſen weſentlichen Unterſchied kann man beide Syſteme niemals richtig würdigen. Aber erſt unſer Jahrhundert hat nun die Selbſtverwaltung auf dem Con- tinent wieder hergeſtellt. Wir wollen die Elemente ihrer heutigen Geſtalt hier folgen laſſen. 4) Princip, Syſtem und Recht der Selbſtverwaltung und des Gemeindeweſens im neunzehnten Jahrhundert. Indem wir zu dem Folgenden übergehen, müſſen wir bemerken, daß der deutſche Continent mit ſeiner Bildung der Selbſtverwaltung noch nicht fertig iſt, während der franzöſiſche den ihm eigenthümlichen Grundgedanken bereits ſeit einem halben Jahrhundert faſt ohne irgend eine Veränderung feſthält. In der That liegt das Leben der Selbſt- verwaltung daher auch nur in Deutſchland, und wie alles im Werden Begriffene iſt es noch in vielen Punkten unklar. Es kann daher nur darauf ankommen, hier die leitenden Gedanken aufzuſtellen. Wir haben ſchon oben darauf hingewieſen, wie bereits im 18. Jahrhundert ſich die Idee der ſelbſtändigen Perſönlichkeit Bahn bricht. Die Form des ganzen Staatslebens, namentlich aber die Formen der

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/483>, abgerufen am 30.04.2024.