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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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Das Bewußtsein, daß die Zahl der Bevölkerung für den Staat hochwichtig,
und daß die Ordnung derselben für ihn absolut nothwendig sei, ist so alt
wie die Verwaltung selbst. So wie daher die Staatswissenschaft zur selbstän-
digen Wissenschaft ward, mußte sie die Bevölkerungslehre allerdings aufnehmen.
Allein die Art und Weise, wie sie es thut, ist höchst charakteristisch.

Die Staatswissenschaft des vorigen Jahrhunderts trägt den Charakter des
gesammten Staatslebens an sich; sie ist die Lehre von den Bedingungen der
Staats macht. Die Staatswissenschaft unseres Jahrhunderts, dem Charakter
unserer Gegenwart folgend, wird zur Lehre von der Staatsfreiheit in der
Verfassung. Das nun hat neben dem gesammten Gange der Staatslehre
auch die des Bevölkerungswesens bedingt. In beiden Epochen nämlich finden
wir, daß die Politik und die Ordnung der Bevölkerung als gar nicht zusam-
mengehörig, als gegen einander gleichgültig betrachtet werden, und daß aus
demselben Grunde die Staatslehre ursprünglich nur die Bevölkerungspolitik als ihr
angehörig aufnimmt, während sie das Recht der Ordnung der Bevölkerung
theils ganz wegläßt, theils als einen untergeordneten Theil der "Polizei" be-
handelt. Wir werden die historische Entwicklung jedes dieser beiden Gebiete
unten bezeichnen. Im Allgemeinen aber muß man wohl Montesquieu als
denjenigen betrachten, der das Bevölkerungswesen zuerst als einen integriren-
den Theil der Staatswissenschaften festgestellt hat (L. XXIII.), obwohl bei
ihm nur von der Politik der Bevölkerung die Rede ist. Während die franzö-
sische Wissenschaft durch ihn der Sache selbst ihr Recht gab, hat die deutsche
Wissenschaft ihr zuerst ihre systematische Stellung gegeben. Schon Justi hat
ein, wenn auch mehr gefühltes als entwickeltes System. In seiner "Grundveste
der Macht und Glückseligkeit der Staaten" spricht er in Bd. I. im Buch I. von
der "Cultur und Oberfläche eines Landes" (natürliches Element), im Buch II.
folgt dann die "Vermehrung der Einwohner." Unklarer ist Sonnenfels, der
die Bevölkerungslehre zur "Einleitung" in die Polizei macht. Dennoch wäre
damit derselben ihre Stellung dauernd gesichert, und wohl auch die organische
Verbindung des Ordnungsrechts der Bevölkerung mit der Bevölkerungspolitik
fest begründet gewesen, wenn nicht zwei gewaltige wissenschaftliche Erscheinungen
das ganze Gebiet aus der naturgemäßen Entwicklungsbahn hinausgeworfen
hätten; denn noch J. Fischer in seinem "Lehrbegriff sämmtlicher Cameral- und
Polizeirechte" (1785) stellt in dem Buch II. ("Persönliches Polizeirecht") im
Grunde das, was wir als die Ordnung der Bevölkerung bezeichnen, an die
Spitze -- eine sehr beachtenswerthe Erscheinung, da diese Arbeit der erste Ver-
such eines systematischen Rechts der Gesellschaftsordnung ist, deren Be-
deutung man nicht verstanden hat -- während die Bevölkerungspolitik bei ihm
nur einen gar kleinen Raum einnimmt (V. Hauptst. V. Abschn.). Jene beiden
Erscheinungen aber waren die Werke von Süßmilch und Malthus (s. unten).
Durch sie trat die Frage nach den Gesetzen, die für die Bevölkerungspolitik
gelten, so machtvoll in den Vordergrund, daß sich die ganze Theorie nach dieser
Seite hin wandte, und jenes "Persönliche Polizeirecht" darüber vergaß. Es
schien für die Staatswissenschaft nur noch nothwendig, sich über die Principien
klar zu sein, die für das Verhältniß der Verwaltung zur Zu- und Abnahme

Das Bewußtſein, daß die Zahl der Bevölkerung für den Staat hochwichtig,
und daß die Ordnung derſelben für ihn abſolut nothwendig ſei, iſt ſo alt
wie die Verwaltung ſelbſt. So wie daher die Staatswiſſenſchaft zur ſelbſtän-
digen Wiſſenſchaft ward, mußte ſie die Bevölkerungslehre allerdings aufnehmen.
Allein die Art und Weiſe, wie ſie es thut, iſt höchſt charakteriſtiſch.

Die Staatswiſſenſchaft des vorigen Jahrhunderts trägt den Charakter des
geſammten Staatslebens an ſich; ſie iſt die Lehre von den Bedingungen der
Staats macht. Die Staatswiſſenſchaft unſeres Jahrhunderts, dem Charakter
unſerer Gegenwart folgend, wird zur Lehre von der Staatsfreiheit in der
Verfaſſung. Das nun hat neben dem geſammten Gange der Staatslehre
auch die des Bevölkerungsweſens bedingt. In beiden Epochen nämlich finden
wir, daß die Politik und die Ordnung der Bevölkerung als gar nicht zuſam-
mengehörig, als gegen einander gleichgültig betrachtet werden, und daß aus
demſelben Grunde die Staatslehre urſprünglich nur die Bevölkerungspolitik als ihr
angehörig aufnimmt, während ſie das Recht der Ordnung der Bevölkerung
theils ganz wegläßt, theils als einen untergeordneten Theil der „Polizei“ be-
handelt. Wir werden die hiſtoriſche Entwicklung jedes dieſer beiden Gebiete
unten bezeichnen. Im Allgemeinen aber muß man wohl Montesquieu als
denjenigen betrachten, der das Bevölkerungsweſen zuerſt als einen integriren-
den Theil der Staatswiſſenſchaften feſtgeſtellt hat (L. XXIII.), obwohl bei
ihm nur von der Politik der Bevölkerung die Rede iſt. Während die franzö-
ſiſche Wiſſenſchaft durch ihn der Sache ſelbſt ihr Recht gab, hat die deutſche
Wiſſenſchaft ihr zuerſt ihre ſyſtematiſche Stellung gegeben. Schon Juſti hat
ein, wenn auch mehr gefühltes als entwickeltes Syſtem. In ſeiner „Grundveſte
der Macht und Glückſeligkeit der Staaten“ ſpricht er in Bd. I. im Buch I. von
der „Cultur und Oberfläche eines Landes“ (natürliches Element), im Buch II.
folgt dann die „Vermehrung der Einwohner.“ Unklarer iſt Sonnenfels, der
die Bevölkerungslehre zur „Einleitung“ in die Polizei macht. Dennoch wäre
damit derſelben ihre Stellung dauernd geſichert, und wohl auch die organiſche
Verbindung des Ordnungsrechts der Bevölkerung mit der Bevölkerungspolitik
feſt begründet geweſen, wenn nicht zwei gewaltige wiſſenſchaftliche Erſcheinungen
das ganze Gebiet aus der naturgemäßen Entwicklungsbahn hinausgeworfen
hätten; denn noch J. Fiſcher in ſeinem „Lehrbegriff ſämmtlicher Cameral- und
Polizeirechte“ (1785) ſtellt in dem Buch II. („Perſönliches Polizeirecht“) im
Grunde das, was wir als die Ordnung der Bevölkerung bezeichnen, an die
Spitze — eine ſehr beachtenswerthe Erſcheinung, da dieſe Arbeit der erſte Ver-
ſuch eines ſyſtematiſchen Rechts der Geſellſchaftsordnung iſt, deren Be-
deutung man nicht verſtanden hat — während die Bevölkerungspolitik bei ihm
nur einen gar kleinen Raum einnimmt (V. Hauptſt. V. Abſchn.). Jene beiden
Erſcheinungen aber waren die Werke von Süßmilch und Malthus (ſ. unten).
Durch ſie trat die Frage nach den Geſetzen, die für die Bevölkerungspolitik
gelten, ſo machtvoll in den Vordergrund, daß ſich die ganze Theorie nach dieſer
Seite hin wandte, und jenes „Perſönliche Polizeirecht“ darüber vergaß. Es
ſchien für die Staatswiſſenſchaft nur noch nothwendig, ſich über die Principien
klar zu ſein, die für das Verhältniß der Verwaltung zur Zu- und Abnahme

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[108/0130] Das Bewußtſein, daß die Zahl der Bevölkerung für den Staat hochwichtig, und daß die Ordnung derſelben für ihn abſolut nothwendig ſei, iſt ſo alt wie die Verwaltung ſelbſt. So wie daher die Staatswiſſenſchaft zur ſelbſtän- digen Wiſſenſchaft ward, mußte ſie die Bevölkerungslehre allerdings aufnehmen. Allein die Art und Weiſe, wie ſie es thut, iſt höchſt charakteriſtiſch. Die Staatswiſſenſchaft des vorigen Jahrhunderts trägt den Charakter des geſammten Staatslebens an ſich; ſie iſt die Lehre von den Bedingungen der Staats macht. Die Staatswiſſenſchaft unſeres Jahrhunderts, dem Charakter unſerer Gegenwart folgend, wird zur Lehre von der Staatsfreiheit in der Verfaſſung. Das nun hat neben dem geſammten Gange der Staatslehre auch die des Bevölkerungsweſens bedingt. In beiden Epochen nämlich finden wir, daß die Politik und die Ordnung der Bevölkerung als gar nicht zuſam- mengehörig, als gegen einander gleichgültig betrachtet werden, und daß aus demſelben Grunde die Staatslehre urſprünglich nur die Bevölkerungspolitik als ihr angehörig aufnimmt, während ſie das Recht der Ordnung der Bevölkerung theils ganz wegläßt, theils als einen untergeordneten Theil der „Polizei“ be- handelt. Wir werden die hiſtoriſche Entwicklung jedes dieſer beiden Gebiete unten bezeichnen. Im Allgemeinen aber muß man wohl Montesquieu als denjenigen betrachten, der das Bevölkerungsweſen zuerſt als einen integriren- den Theil der Staatswiſſenſchaften feſtgeſtellt hat (L. XXIII.), obwohl bei ihm nur von der Politik der Bevölkerung die Rede iſt. Während die franzö- ſiſche Wiſſenſchaft durch ihn der Sache ſelbſt ihr Recht gab, hat die deutſche Wiſſenſchaft ihr zuerſt ihre ſyſtematiſche Stellung gegeben. Schon Juſti hat ein, wenn auch mehr gefühltes als entwickeltes Syſtem. In ſeiner „Grundveſte der Macht und Glückſeligkeit der Staaten“ ſpricht er in Bd. I. im Buch I. von der „Cultur und Oberfläche eines Landes“ (natürliches Element), im Buch II. folgt dann die „Vermehrung der Einwohner.“ Unklarer iſt Sonnenfels, der die Bevölkerungslehre zur „Einleitung“ in die Polizei macht. Dennoch wäre damit derſelben ihre Stellung dauernd geſichert, und wohl auch die organiſche Verbindung des Ordnungsrechts der Bevölkerung mit der Bevölkerungspolitik feſt begründet geweſen, wenn nicht zwei gewaltige wiſſenſchaftliche Erſcheinungen das ganze Gebiet aus der naturgemäßen Entwicklungsbahn hinausgeworfen hätten; denn noch J. Fiſcher in ſeinem „Lehrbegriff ſämmtlicher Cameral- und Polizeirechte“ (1785) ſtellt in dem Buch II. („Perſönliches Polizeirecht“) im Grunde das, was wir als die Ordnung der Bevölkerung bezeichnen, an die Spitze — eine ſehr beachtenswerthe Erſcheinung, da dieſe Arbeit der erſte Ver- ſuch eines ſyſtematiſchen Rechts der Geſellſchaftsordnung iſt, deren Be- deutung man nicht verſtanden hat — während die Bevölkerungspolitik bei ihm nur einen gar kleinen Raum einnimmt (V. Hauptſt. V. Abſchn.). Jene beiden Erſcheinungen aber waren die Werke von Süßmilch und Malthus (ſ. unten). Durch ſie trat die Frage nach den Geſetzen, die für die Bevölkerungspolitik gelten, ſo machtvoll in den Vordergrund, daß ſich die ganze Theorie nach dieſer Seite hin wandte, und jenes „Perſönliche Polizeirecht“ darüber vergaß. Es ſchien für die Staatswiſſenſchaft nur noch nothwendig, ſich über die Principien klar zu ſein, die für das Verhältniß der Verwaltung zur Zu- und Abnahme

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/130>, abgerufen am 30.04.2024.