und Militärentlassungs-Angelegenheiten erlassenen Vorschriften, 1833; Fortsetzung 1836; das Wesentliche bei KopetzI. §. 39 ff.; Stubenrauch, Verwaltungs-Gesetzkunde I. §. 163) -- ein wichtiges Material für eine künftige Geschichte der Zählungen im obigen Sinne.
Entscheidend und den Forderungen der Wissenschaft entsprechend ist dagegen das vorzugsweise unter Czörnigs Mitwirkung entstandene österreichische Volkszählungsgesetz vom 23. März 1856, von dem Stubenrauch (§. 164--167) eine sehr gute Uebersicht gegeben hat. Die Grundlage dieser Zählung ist die Summe und Numerirung der Wohngebäude; die Organe sind die Behörden; das Verfahren wird durch eine eigene, den Bewohnern zugestellte Belehrung eingeleitet; die Momente der Zählung enthalten die Grundverhältnisse des persönlichen, religiösen, nationalen, wirthschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens; auf die Ortsangehörigkeit ist die gebührende Rücksicht genommen; speciell hinzugefügt ist die Gemeinde-Viehstandstabelle. Aus den Ortsübersichten werden dann die Gemeindeübersichten, aus diesen die Bezirksübersichten, aus diesen die Kreisübersichten, aus diesen die Hauptübersicht gemacht. Die Volkszählungen auf dieser Grundlage bieten gewiß alles, was wir als Inhalt des Rechts der Volkszählung oben bezeich- net haben.
d) Das Zählungswesen in England. Enger Zusammenhang mit dem Standesregister.
Das englische Zählungswesen unterscheidet sich von dem continentalen, wie es uns scheint, wesentlich auf Einem Punkte, auf den auch Mohl nur wenig Rücksicht genommen hat. Dieser besteht darin, daß die Zäh- lung durch die engste Verbindung mit der Führung der Standesregister eine fortlaufende und stets von demselben Organe ausgeführte ist. Da wir auf diese Weise das Zählungswesen von den Standes- registern in England nicht füglich trennen können, so verweisen wir speciell auf die Darstellung des letztern. Die regelmäßigen Publikationen des streng centralisirten Standesregisterwesens machten es möglich, daß die Angaben für England, so weit sie eben bestehen, die genauesten und regelmäßigsten sind, die wir kennen, da hier der große Orga- nismus der statistischen Stellen auf der Grundlage der drei Instanzen Registrar, Superintendent Registrar und Registrar General beständig und nach gleichartig geltenden Regeln wirkt, die als Basis noch immer die Gesetze über die Führung der Standesregister haben (Regulations for Registrars and deputy Registrars und Regulations for the duties of Superintendent Registrars. Januar 1838, siehe unten). Die Dar- stellungen in den Reports geben dann die Ergebnisse der Zählungen
und Militärentlaſſungs-Angelegenheiten erlaſſenen Vorſchriften, 1833; Fortſetzung 1836; das Weſentliche bei KopetzI. §. 39 ff.; Stubenrauch, Verwaltungs-Geſetzkunde I. §. 163) — ein wichtiges Material für eine künftige Geſchichte der Zählungen im obigen Sinne.
Entſcheidend und den Forderungen der Wiſſenſchaft entſprechend iſt dagegen das vorzugsweiſe unter Czörnigs Mitwirkung entſtandene öſterreichiſche Volkszählungsgeſetz vom 23. März 1856, von dem Stubenrauch (§. 164—167) eine ſehr gute Ueberſicht gegeben hat. Die Grundlage dieſer Zählung iſt die Summe und Numerirung der Wohngebäude; die Organe ſind die Behörden; das Verfahren wird durch eine eigene, den Bewohnern zugeſtellte Belehrung eingeleitet; die Momente der Zählung enthalten die Grundverhältniſſe des perſönlichen, religiöſen, nationalen, wirthſchaftlichen und geſellſchaftlichen Lebens; auf die Ortsangehörigkeit iſt die gebührende Rückſicht genommen; ſpeciell hinzugefügt iſt die Gemeinde-Viehſtandstabelle. Aus den Ortsüberſichten werden dann die Gemeindeüberſichten, aus dieſen die Bezirksüberſichten, aus dieſen die Kreisüberſichten, aus dieſen die Hauptüberſicht gemacht. Die Volkszählungen auf dieſer Grundlage bieten gewiß alles, was wir als Inhalt des Rechts der Volkszählung oben bezeich- net haben.
d) Das Zählungsweſen in England. Enger Zuſammenhang mit dem Standesregiſter.
Das engliſche Zählungsweſen unterſcheidet ſich von dem continentalen, wie es uns ſcheint, weſentlich auf Einem Punkte, auf den auch Mohl nur wenig Rückſicht genommen hat. Dieſer beſteht darin, daß die Zäh- lung durch die engſte Verbindung mit der Führung der Standesregiſter eine fortlaufende und ſtets von demſelben Organe ausgeführte iſt. Da wir auf dieſe Weiſe das Zählungsweſen von den Standes- regiſtern in England nicht füglich trennen können, ſo verweiſen wir ſpeciell auf die Darſtellung des letztern. Die regelmäßigen Publikationen des ſtreng centraliſirten Standesregiſterweſens machten es möglich, daß die Angaben für England, ſo weit ſie eben beſtehen, die genaueſten und regelmäßigſten ſind, die wir kennen, da hier der große Orga- nismus der ſtatiſtiſchen Stellen auf der Grundlage der drei Inſtanzen Registrar, Superintendent Registrar und Registrar General beſtändig und nach gleichartig geltenden Regeln wirkt, die als Baſis noch immer die Geſetze über die Führung der Standesregiſter haben (Regulations for Registrars and deputy Registrars und Regulations for the duties of Superintendent Registrars. Januar 1838, ſiehe unten). Die Dar- ſtellungen in den Reports geben dann die Ergebniſſe der Zählungen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><p><pbfacs="#f0248"n="226"/>
und Militärentlaſſungs-Angelegenheiten erlaſſenen Vorſchriften, 1833;<lb/>
Fortſetzung 1836; das Weſentliche bei <hirendition="#g">Kopetz</hi><hirendition="#aq">I.</hi> §. 39 ff.; <hirendition="#g">Stubenrauch</hi>,<lb/>
Verwaltungs-Geſetzkunde <hirendition="#aq">I.</hi> §. 163) — ein wichtiges Material für eine<lb/>
künftige Geſchichte der Zählungen im obigen Sinne.</p><lb/><p>Entſcheidend und den Forderungen der Wiſſenſchaft entſprechend<lb/>
iſt dagegen das vorzugsweiſe unter Czörnigs Mitwirkung entſtandene<lb/><hirendition="#g">öſterreichiſche Volkszählungsgeſetz</hi> vom 23. März 1856, von<lb/>
dem <hirendition="#g">Stubenrauch</hi> (§. 164—167) eine ſehr gute Ueberſicht gegeben<lb/>
hat. Die Grundlage dieſer Zählung iſt die Summe und Numerirung<lb/>
der Wohngebäude; die Organe ſind die Behörden; das Verfahren wird<lb/>
durch eine eigene, den Bewohnern zugeſtellte Belehrung eingeleitet; die<lb/>
Momente der Zählung enthalten die Grundverhältniſſe des perſönlichen,<lb/>
religiöſen, nationalen, wirthſchaftlichen und geſellſchaftlichen Lebens;<lb/>
auf die Ortsangehörigkeit iſt die gebührende Rückſicht genommen; ſpeciell<lb/>
hinzugefügt iſt die Gemeinde-Viehſtandstabelle. Aus den Ortsüberſichten<lb/>
werden dann die Gemeindeüberſichten, aus dieſen die Bezirksüberſichten,<lb/>
aus dieſen die Kreisüberſichten, aus dieſen die <hirendition="#g">Hauptüberſicht</hi><lb/>
gemacht. Die Volkszählungen auf dieſer Grundlage bieten gewiß<lb/>
alles, was wir als Inhalt des <hirendition="#g">Rechts</hi> der Volkszählung oben bezeich-<lb/>
net haben.</p></div><lb/><divn="8"><head><hirendition="#aq">d</hi>) Das Zählungsweſen in <hirendition="#g">England</hi>. Enger Zuſammenhang mit dem<lb/>
Standesregiſter.</head><lb/><p>Das engliſche Zählungsweſen unterſcheidet ſich von dem continentalen,<lb/>
wie es uns ſcheint, weſentlich auf Einem Punkte, auf den auch <hirendition="#g">Mohl</hi><lb/>
nur wenig Rückſicht genommen hat. Dieſer beſteht darin, daß die Zäh-<lb/>
lung durch die engſte Verbindung mit der Führung der Standesregiſter<lb/>
eine <hirendition="#g">fortlaufende</hi> und ſtets von <hirendition="#g">demſelben Organe</hi> ausgeführte<lb/>
iſt. Da wir auf dieſe Weiſe das Zählungsweſen von den Standes-<lb/>
regiſtern in England nicht füglich trennen können, ſo verweiſen wir<lb/>ſpeciell auf die Darſtellung des letztern. Die regelmäßigen Publikationen<lb/>
des ſtreng centraliſirten Standesregiſterweſens machten es möglich, daß<lb/>
die Angaben für England, ſo weit ſie eben beſtehen, die <hirendition="#g">genaueſten</hi><lb/>
und <hirendition="#g">regelmäßigſten</hi>ſind, die wir kennen, da hier der große Orga-<lb/>
nismus der ſtatiſtiſchen Stellen auf der Grundlage der drei Inſtanzen<lb/><hirendition="#aq">Registrar, Superintendent Registrar</hi> und <hirendition="#aq">Registrar General</hi> beſtändig<lb/>
und nach gleichartig geltenden Regeln wirkt, die als Baſis noch immer<lb/>
die Geſetze über die Führung der Standesregiſter haben (<hirendition="#aq">Regulations<lb/>
for Registrars and deputy Registrars</hi> und <hirendition="#aq">Regulations for the duties<lb/>
of Superintendent Registrars. Januar 1838,</hi>ſiehe unten). Die Dar-<lb/>ſtellungen in den <hirendition="#g">Reports</hi> geben dann die Ergebniſſe der Zählungen<lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[226/0248]
und Militärentlaſſungs-Angelegenheiten erlaſſenen Vorſchriften, 1833;
Fortſetzung 1836; das Weſentliche bei Kopetz I. §. 39 ff.; Stubenrauch,
Verwaltungs-Geſetzkunde I. §. 163) — ein wichtiges Material für eine
künftige Geſchichte der Zählungen im obigen Sinne.
Entſcheidend und den Forderungen der Wiſſenſchaft entſprechend
iſt dagegen das vorzugsweiſe unter Czörnigs Mitwirkung entſtandene
öſterreichiſche Volkszählungsgeſetz vom 23. März 1856, von
dem Stubenrauch (§. 164—167) eine ſehr gute Ueberſicht gegeben
hat. Die Grundlage dieſer Zählung iſt die Summe und Numerirung
der Wohngebäude; die Organe ſind die Behörden; das Verfahren wird
durch eine eigene, den Bewohnern zugeſtellte Belehrung eingeleitet; die
Momente der Zählung enthalten die Grundverhältniſſe des perſönlichen,
religiöſen, nationalen, wirthſchaftlichen und geſellſchaftlichen Lebens;
auf die Ortsangehörigkeit iſt die gebührende Rückſicht genommen; ſpeciell
hinzugefügt iſt die Gemeinde-Viehſtandstabelle. Aus den Ortsüberſichten
werden dann die Gemeindeüberſichten, aus dieſen die Bezirksüberſichten,
aus dieſen die Kreisüberſichten, aus dieſen die Hauptüberſicht
gemacht. Die Volkszählungen auf dieſer Grundlage bieten gewiß
alles, was wir als Inhalt des Rechts der Volkszählung oben bezeich-
net haben.
d) Das Zählungsweſen in England. Enger Zuſammenhang mit dem
Standesregiſter.
Das engliſche Zählungsweſen unterſcheidet ſich von dem continentalen,
wie es uns ſcheint, weſentlich auf Einem Punkte, auf den auch Mohl
nur wenig Rückſicht genommen hat. Dieſer beſteht darin, daß die Zäh-
lung durch die engſte Verbindung mit der Führung der Standesregiſter
eine fortlaufende und ſtets von demſelben Organe ausgeführte
iſt. Da wir auf dieſe Weiſe das Zählungsweſen von den Standes-
regiſtern in England nicht füglich trennen können, ſo verweiſen wir
ſpeciell auf die Darſtellung des letztern. Die regelmäßigen Publikationen
des ſtreng centraliſirten Standesregiſterweſens machten es möglich, daß
die Angaben für England, ſo weit ſie eben beſtehen, die genaueſten
und regelmäßigſten ſind, die wir kennen, da hier der große Orga-
nismus der ſtatiſtiſchen Stellen auf der Grundlage der drei Inſtanzen
Registrar, Superintendent Registrar und Registrar General beſtändig
und nach gleichartig geltenden Regeln wirkt, die als Baſis noch immer
die Geſetze über die Führung der Standesregiſter haben (Regulations
for Registrars and deputy Registrars und Regulations for the duties
of Superintendent Registrars. Januar 1838, ſiehe unten). Die Dar-
ſtellungen in den Reports geben dann die Ergebniſſe der Zählungen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/248>, abgerufen am 06.12.2023.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2023. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.