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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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des droits vor der Constitution von 1795 lautet schon ganz anders.
Hier ist nur die "rigueur qui ne serait pas necessaire" bei Verhaftung
u. s. w. streng verboten (Art. 10); von einem Versammlungsrecht ist
keine Rede mehr; es erscheint nur noch in den Assemblees primaires,
den Urversammlungen (T. III.) Die Constitution von 1799 hat nun fast
das Ganze weggelassen, und von da erscheint die höhere Sicherheits-
polizei gar nicht mehr in den Verfassungen, sondern nur noch als
Bestimmung über das Recht der Einzelpolizei. Diese aber bildet von
da an einen integrirenden Bestandtheil aller, aus den französischen
Verfassungen unmittelbar hervorgehenden Verfassungen des Continents,
während namentlich in den deutschen Verfassungen auch diese nur zum
Theil aufgenommen sind. Von einem Recht der freien öffentlichen
Versammlungen und von einem Klagrecht gegen die Polizeiorgane
dagegen, den beiden Elementen des verfassungsmäßigen Rechts der
höheren Sicherheitspolizei, ist bei denselben keine Rede. Erst nach
1848 tritt von diesen beiden Rechten das erstere in den Verfassungen
wieder auf, wenn auch nur schüchtern und ohne zur allgemeinen An-
erkennung zu gelangen. Dagegen ist allerdings der Fortschritt auf
dem zweiten und dritten Gebiet, das den obigen Mangel wesentlich
ersetzt, nicht zu verkennen. Derselbe besteht einerseits in der Aufnahme
der Verletzungen der öffentlichen Rechtsordnung in die Strafgesetz-
bücher
, bei denen wieder der Code Penal vorangeht, und zwar nicht
bloß für die Verwaltungsvergehen (Art. 471), sondern auch für die
Verbrechen gegen die bestehende Rechtsordnung, wodurch die Funktion
der Sicherheitspolizei auf die Ueberweisung der Thäter an die Gerichte
beschränkt, und statt der polizeilichen Willkür eine feste gesetzliche Strafe
und ein gerichtliches Verfahren aufgestellt wird, ein Verhältniß, was
früher nicht stattfand, wo gegen die Feinde der bestehenden Rechts-
ordnung ohne Urtheil und Recht polizeilich verfahren wurde. Anderer-
seits aber entsteht in Frankreich an der Stelle jener allgemeinen Prin-
cipien für das Recht der höheren Sicherheitspolizei eine Reihe von
Gesetzen für die einzelnen Akte derselben, welche ihrerseits die bür-
gerliche Freiheit zum Theil weit besser schützen, als jene abstrakten
Grundsätze der declaration des droits. Diese Bewegung geht nun von
Frankreich über auf Belgien, Holland und die deutschen Staaten. Allein
auch bei den letztern ist dieß Streben nach staatsbürgerlicher Verfassung
und Freiheit in der ganzen ersten Hälfte unsers Jahrhunderts noch ein
sehr abstraktes, und bewegt sich fast ausschließlich auf dem Boden der
Frage nach der Volksvertretung und ihrer Steuerbewilligung, während
die Fragen der Verwaltung und speziell das Recht der höheren Sicher-
heitspolizei fast gar nicht berührt werden. Vereine und Versammlungen,

des droits vor der Conſtitution von 1795 lautet ſchon ganz anders.
Hier iſt nur die „rigueur qui ne serait pas nécessaire“ bei Verhaftung
u. ſ. w. ſtreng verboten (Art. 10); von einem Verſammlungsrecht iſt
keine Rede mehr; es erſcheint nur noch in den Assemblées primaires,
den Urverſammlungen (T. III.) Die Conſtitution von 1799 hat nun faſt
das Ganze weggelaſſen, und von da erſcheint die höhere Sicherheits-
polizei gar nicht mehr in den Verfaſſungen, ſondern nur noch als
Beſtimmung über das Recht der Einzelpolizei. Dieſe aber bildet von
da an einen integrirenden Beſtandtheil aller, aus den franzöſiſchen
Verfaſſungen unmittelbar hervorgehenden Verfaſſungen des Continents,
während namentlich in den deutſchen Verfaſſungen auch dieſe nur zum
Theil aufgenommen ſind. Von einem Recht der freien öffentlichen
Verſammlungen und von einem Klagrecht gegen die Polizeiorgane
dagegen, den beiden Elementen des verfaſſungsmäßigen Rechts der
höheren Sicherheitspolizei, iſt bei denſelben keine Rede. Erſt nach
1848 tritt von dieſen beiden Rechten das erſtere in den Verfaſſungen
wieder auf, wenn auch nur ſchüchtern und ohne zur allgemeinen An-
erkennung zu gelangen. Dagegen iſt allerdings der Fortſchritt auf
dem zweiten und dritten Gebiet, das den obigen Mangel weſentlich
erſetzt, nicht zu verkennen. Derſelbe beſteht einerſeits in der Aufnahme
der Verletzungen der öffentlichen Rechtsordnung in die Strafgeſetz-
bücher
, bei denen wieder der Code Pénal vorangeht, und zwar nicht
bloß für die Verwaltungsvergehen (Art. 471), ſondern auch für die
Verbrechen gegen die beſtehende Rechtsordnung, wodurch die Funktion
der Sicherheitspolizei auf die Ueberweiſung der Thäter an die Gerichte
beſchränkt, und ſtatt der polizeilichen Willkür eine feſte geſetzliche Strafe
und ein gerichtliches Verfahren aufgeſtellt wird, ein Verhältniß, was
früher nicht ſtattfand, wo gegen die Feinde der beſtehenden Rechts-
ordnung ohne Urtheil und Recht polizeilich verfahren wurde. Anderer-
ſeits aber entſteht in Frankreich an der Stelle jener allgemeinen Prin-
cipien für das Recht der höheren Sicherheitspolizei eine Reihe von
Geſetzen für die einzelnen Akte derſelben, welche ihrerſeits die bür-
gerliche Freiheit zum Theil weit beſſer ſchützen, als jene abſtrakten
Grundſätze der déclaration des droits. Dieſe Bewegung geht nun von
Frankreich über auf Belgien, Holland und die deutſchen Staaten. Allein
auch bei den letztern iſt dieß Streben nach ſtaatsbürgerlicher Verfaſſung
und Freiheit in der ganzen erſten Hälfte unſers Jahrhunderts noch ein
ſehr abſtraktes, und bewegt ſich faſt ausſchließlich auf dem Boden der
Frage nach der Volksvertretung und ihrer Steuerbewilligung, während
die Fragen der Verwaltung und ſpeziell das Recht der höheren Sicher-
heitspolizei faſt gar nicht berührt werden. Vereine und Verſammlungen,

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[102/0124] des droits vor der Conſtitution von 1795 lautet ſchon ganz anders. Hier iſt nur die „rigueur qui ne serait pas nécessaire“ bei Verhaftung u. ſ. w. ſtreng verboten (Art. 10); von einem Verſammlungsrecht iſt keine Rede mehr; es erſcheint nur noch in den Assemblées primaires, den Urverſammlungen (T. III.) Die Conſtitution von 1799 hat nun faſt das Ganze weggelaſſen, und von da erſcheint die höhere Sicherheits- polizei gar nicht mehr in den Verfaſſungen, ſondern nur noch als Beſtimmung über das Recht der Einzelpolizei. Dieſe aber bildet von da an einen integrirenden Beſtandtheil aller, aus den franzöſiſchen Verfaſſungen unmittelbar hervorgehenden Verfaſſungen des Continents, während namentlich in den deutſchen Verfaſſungen auch dieſe nur zum Theil aufgenommen ſind. Von einem Recht der freien öffentlichen Verſammlungen und von einem Klagrecht gegen die Polizeiorgane dagegen, den beiden Elementen des verfaſſungsmäßigen Rechts der höheren Sicherheitspolizei, iſt bei denſelben keine Rede. Erſt nach 1848 tritt von dieſen beiden Rechten das erſtere in den Verfaſſungen wieder auf, wenn auch nur ſchüchtern und ohne zur allgemeinen An- erkennung zu gelangen. Dagegen iſt allerdings der Fortſchritt auf dem zweiten und dritten Gebiet, das den obigen Mangel weſentlich erſetzt, nicht zu verkennen. Derſelbe beſteht einerſeits in der Aufnahme der Verletzungen der öffentlichen Rechtsordnung in die Strafgeſetz- bücher, bei denen wieder der Code Pénal vorangeht, und zwar nicht bloß für die Verwaltungsvergehen (Art. 471), ſondern auch für die Verbrechen gegen die beſtehende Rechtsordnung, wodurch die Funktion der Sicherheitspolizei auf die Ueberweiſung der Thäter an die Gerichte beſchränkt, und ſtatt der polizeilichen Willkür eine feſte geſetzliche Strafe und ein gerichtliches Verfahren aufgeſtellt wird, ein Verhältniß, was früher nicht ſtattfand, wo gegen die Feinde der beſtehenden Rechts- ordnung ohne Urtheil und Recht polizeilich verfahren wurde. Anderer- ſeits aber entſteht in Frankreich an der Stelle jener allgemeinen Prin- cipien für das Recht der höheren Sicherheitspolizei eine Reihe von Geſetzen für die einzelnen Akte derſelben, welche ihrerſeits die bür- gerliche Freiheit zum Theil weit beſſer ſchützen, als jene abſtrakten Grundſätze der déclaration des droits. Dieſe Bewegung geht nun von Frankreich über auf Belgien, Holland und die deutſchen Staaten. Allein auch bei den letztern iſt dieß Streben nach ſtaatsbürgerlicher Verfaſſung und Freiheit in der ganzen erſten Hälfte unſers Jahrhunderts noch ein ſehr abſtraktes, und bewegt ſich faſt ausſchließlich auf dem Boden der Frage nach der Volksvertretung und ihrer Steuerbewilligung, während die Fragen der Verwaltung und ſpeziell das Recht der höheren Sicher- heitspolizei faſt gar nicht berührt werden. Vereine und Verſammlungen,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/124>, abgerufen am 01.05.2024.