Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.vom 28 Germ. an VI. art. 158--169.) Mit Recht bemerkt Bertrand, Auf dieser Grundlage hat sich nur das deutsche Recht der poli- In der ersten Periode gelangen die Gesetzgebungen und selbst vom 28 Germ. an VI. art. 158—169.) Mit Recht bemerkt Bertrand, Auf dieſer Grundlage hat ſich nur das deutſche Recht der poli- In der erſten Periode gelangen die Geſetzgebungen und ſelbſt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0169" n="147"/> vom 28 <hi rendition="#aq">Germ. an VI. art.</hi> 158—169.) Mit Recht bemerkt <hi rendition="#g">Bertrand</hi>,<lb/> daß der Grundgedanke der Beſchränkung der rein polizeilichen Haft auf<lb/> die Fälle der handhaften That im <hi rendition="#aq">Code d’Instr. Crim. art.</hi> 106 erſt<lb/> durch die Jurisprudenz auch auf die Fälle des dringenden Verdachts<lb/> und des Fluchtverſuches hat ausgedehnt werden müſſen, und daß trotz-<lb/> dem die Polizei in <hi rendition="#g">allen</hi> ihren Organen niemals wegen eines Ver-<lb/> gehens (<hi rendition="#aq">contravention</hi>) ohne gerichtliche Aufforderung (<hi rendition="#aq">réquisition</hi>)<lb/> verhaften dürfe. S. 8. (Vgl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Laferrière</hi>, Droit adm. I. I. ch. IV.</hi><lb/> Vgl. auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Batbie</hi>, Droit publ. et adm. II. ch. III</hi>), der übrigens<lb/> dieſen Theil nicht ſehr eingehend behandelt. Hier iſt es klar, daß nur<lb/> noch das Eine fehlt — die Haftung auf Privatklage des Betheiligten,<lb/> daß dieſelbe aber auch ſo weit überflüſſig geworden iſt, als ſie dieß<lb/> überhaupt werden kann.</p><lb/> <p>Auf dieſer Grundlage hat ſich nur das <hi rendition="#g">deutſche</hi> Recht der poli-<lb/> zeilichen Verhaftung entwickelt. Es iſt nicht richtig, hier im Allgemeinen<lb/> zu reden. Man muß vielmehr zwei Perioden unterſcheiden, die erſte<lb/> geht bis zum Jahr 1848; wir ſtehen in der zweiten, die künftige dritte<lb/> wird mit der Durchführung der Schwurgerichte und des Privatklagrechts<lb/> beginnen.</p><lb/> <p>In der <hi rendition="#g">erſten</hi> Periode gelangen die Geſetzgebungen und ſelbſt<lb/> die Literatur nicht weiter, als bis zu Anerkennung des allgemeinen<lb/> Princips, daß für die Verhaftung <hi rendition="#g">überhaupt</hi> eine geſetzliche Berech-<lb/> tigung ſein müſſe. Von einer Unterſcheidung der polizeilichen und ge-<lb/> richtlichen Verhaftung iſt noch keine Rede, und die Verhaftung ſelbſt<lb/> wird noch mit dem Recht auf ein competentes Gericht und dem Recht<lb/> auf ein gerichtliches Urtheil als Bedingung jeder Beſtrafung zuſammen-<lb/> geworfen. Dafür aber werden dieſe allgemeinen Grundſätze in die<lb/> Verfaſſungsurkunden aufgenommen, und beſtehen zum Theil noch immer<lb/> fort; ſo <hi rendition="#g">Bayern</hi> (Verfaſſungsurkunde von 1818. <hi rendition="#aq">IV.</hi> 18). <hi rendition="#g">Würt-<lb/> temberg</hi> (Verfaſſungsurkunde von 1819. §. 26). <hi rendition="#g">Baden</hi> (Verfaſ-<lb/> ſungsurkunde von 1818. 15). Aehnlich in außerdeutſchen: <hi rendition="#g">Schwediſche</hi><lb/> Verfaſſungsurkunde §. 14. <hi rendition="#g">Polniſche</hi> Verfaſſungsurkunde §. 18. <hi rendition="#g">Nor-<lb/> wegiſche</hi> Verfaſſungsurkunde §. 99. <hi rendition="#g">Holländiſche</hi> Grondwet. §. 168.<lb/> Neueſter Zeit <hi rendition="#g">däniſche</hi> Verfaſſungsurkunde. §. 85 ff. <hi rendition="#g">Rumäniſche</hi><lb/> von 1866. §. 24. <hi rendition="#g">Serbiſche</hi> von 1863. Die übrigen kleinen deutſchen<lb/> Staaten nehmen dann jene Beſtimmungen ſeit den zwanziger Jahren<lb/> gleichfalls auf: Großherzogthum <hi rendition="#g">Heſſen</hi> (Verfaſſungsurkunde von 1820.<lb/> §. 3). Königreich <hi rendition="#g">Sachſen</hi> (Verfaſſungsurkunde von 1831. §. 31). Kur-<lb/> fürſtenthum <hi rendition="#g">Heſſen</hi> von 1831. §. 115. <hi rendition="#g">Sachſen-Altenburg</hi> von 1831.<lb/> §. 50. Vergl. was <hi rendition="#g">Zöpfl</hi> ſagt, der die Perioden nicht auseinander hält.<lb/> (Deutſches Staatsrecht. <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 290. 292, dann 448.) Daß dieß nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [147/0169]
vom 28 Germ. an VI. art. 158—169.) Mit Recht bemerkt Bertrand,
daß der Grundgedanke der Beſchränkung der rein polizeilichen Haft auf
die Fälle der handhaften That im Code d’Instr. Crim. art. 106 erſt
durch die Jurisprudenz auch auf die Fälle des dringenden Verdachts
und des Fluchtverſuches hat ausgedehnt werden müſſen, und daß trotz-
dem die Polizei in allen ihren Organen niemals wegen eines Ver-
gehens (contravention) ohne gerichtliche Aufforderung (réquisition)
verhaften dürfe. S. 8. (Vgl. Laferrière, Droit adm. I. I. ch. IV.
Vgl. auch Batbie, Droit publ. et adm. II. ch. III), der übrigens
dieſen Theil nicht ſehr eingehend behandelt. Hier iſt es klar, daß nur
noch das Eine fehlt — die Haftung auf Privatklage des Betheiligten,
daß dieſelbe aber auch ſo weit überflüſſig geworden iſt, als ſie dieß
überhaupt werden kann.
Auf dieſer Grundlage hat ſich nur das deutſche Recht der poli-
zeilichen Verhaftung entwickelt. Es iſt nicht richtig, hier im Allgemeinen
zu reden. Man muß vielmehr zwei Perioden unterſcheiden, die erſte
geht bis zum Jahr 1848; wir ſtehen in der zweiten, die künftige dritte
wird mit der Durchführung der Schwurgerichte und des Privatklagrechts
beginnen.
In der erſten Periode gelangen die Geſetzgebungen und ſelbſt
die Literatur nicht weiter, als bis zu Anerkennung des allgemeinen
Princips, daß für die Verhaftung überhaupt eine geſetzliche Berech-
tigung ſein müſſe. Von einer Unterſcheidung der polizeilichen und ge-
richtlichen Verhaftung iſt noch keine Rede, und die Verhaftung ſelbſt
wird noch mit dem Recht auf ein competentes Gericht und dem Recht
auf ein gerichtliches Urtheil als Bedingung jeder Beſtrafung zuſammen-
geworfen. Dafür aber werden dieſe allgemeinen Grundſätze in die
Verfaſſungsurkunden aufgenommen, und beſtehen zum Theil noch immer
fort; ſo Bayern (Verfaſſungsurkunde von 1818. IV. 18). Würt-
temberg (Verfaſſungsurkunde von 1819. §. 26). Baden (Verfaſ-
ſungsurkunde von 1818. 15). Aehnlich in außerdeutſchen: Schwediſche
Verfaſſungsurkunde §. 14. Polniſche Verfaſſungsurkunde §. 18. Nor-
wegiſche Verfaſſungsurkunde §. 99. Holländiſche Grondwet. §. 168.
Neueſter Zeit däniſche Verfaſſungsurkunde. §. 85 ff. Rumäniſche
von 1866. §. 24. Serbiſche von 1863. Die übrigen kleinen deutſchen
Staaten nehmen dann jene Beſtimmungen ſeit den zwanziger Jahren
gleichfalls auf: Großherzogthum Heſſen (Verfaſſungsurkunde von 1820.
§. 3). Königreich Sachſen (Verfaſſungsurkunde von 1831. §. 31). Kur-
fürſtenthum Heſſen von 1831. §. 115. Sachſen-Altenburg von 1831.
§. 50. Vergl. was Zöpfl ſagt, der die Perioden nicht auseinander hält.
(Deutſches Staatsrecht. II. §. 290. 292, dann 448.) Daß dieß nicht
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