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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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als allgemeine Bildungsanstalten. So wichtig die Sache auch ist
und so tief sie auch in das geistige Leben der Völker hineingreifen
wird, so fehlt uns doch sogar die Statistik der Sache, geschweige
denn eine eingehende Bearbeitung derselben. Das sind Arbeiten,
die große Vorbereitung fordern, und ihren Mann ganz in Anspruch
nehmen; es ist unmöglich, sie in der Verwaltungslehre zu erschöpfen.
Aber was sie vermag, das ist, dazu die Anregung zu geben, indem
sie die allgemeine organische Bedeutung derselben feststellt, und einer
besonderen Bearbeitung damit ihren allgemeinen Werth verleiht. Wir
wären stolz darauf, zu solchen, wahrlich hochwichtigen Arbeiten den
systematischen Platz und den Anlaß geben zu dürfen.

-- Immer klarer aber erscheint es, daß die Verwaltungslehre
dasjenige Gebiet der Staatswissenschaft ist, das an Bedeutung von
keinem andern übertroffen, an innerem und äußerem Reichthum
von keinem andern erreicht wird. Keine menschliche Arbeit eines
Einzelnen wird allen ihren auch nur mäßigen Anforderungen jemals
genügen. Wann wird die Zeit kommen, wo sie wie die andern
Wissenschaften, die Aufgabe eines eigenen Berufes bilden wird? --
Und bis dahin möge man das Unvollendete darum freundlich hin-
nehmen, weil es denn doch den Blick auf die künftige Größe dieses
Gebietes niemals verloren hat.

Wien, November 1867.

L. Stein.


als allgemeine Bildungsanſtalten. So wichtig die Sache auch iſt
und ſo tief ſie auch in das geiſtige Leben der Völker hineingreifen
wird, ſo fehlt uns doch ſogar die Statiſtik der Sache, geſchweige
denn eine eingehende Bearbeitung derſelben. Das ſind Arbeiten,
die große Vorbereitung fordern, und ihren Mann ganz in Anſpruch
nehmen; es iſt unmöglich, ſie in der Verwaltungslehre zu erſchöpfen.
Aber was ſie vermag, das iſt, dazu die Anregung zu geben, indem
ſie die allgemeine organiſche Bedeutung derſelben feſtſtellt, und einer
beſonderen Bearbeitung damit ihren allgemeinen Werth verleiht. Wir
wären ſtolz darauf, zu ſolchen, wahrlich hochwichtigen Arbeiten den
ſyſtematiſchen Platz und den Anlaß geben zu dürfen.

— Immer klarer aber erſcheint es, daß die Verwaltungslehre
dasjenige Gebiet der Staatswiſſenſchaft iſt, das an Bedeutung von
keinem andern übertroffen, an innerem und äußerem Reichthum
von keinem andern erreicht wird. Keine menſchliche Arbeit eines
Einzelnen wird allen ihren auch nur mäßigen Anforderungen jemals
genügen. Wann wird die Zeit kommen, wo ſie wie die andern
Wiſſenſchaften, die Aufgabe eines eigenen Berufes bilden wird? —
Und bis dahin möge man das Unvollendete darum freundlich hin-
nehmen, weil es denn doch den Blick auf die künftige Größe dieſes
Gebietes niemals verloren hat.

Wien, November 1867.

L. Stein.


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[VIII/0014] als allgemeine Bildungsanſtalten. So wichtig die Sache auch iſt und ſo tief ſie auch in das geiſtige Leben der Völker hineingreifen wird, ſo fehlt uns doch ſogar die Statiſtik der Sache, geſchweige denn eine eingehende Bearbeitung derſelben. Das ſind Arbeiten, die große Vorbereitung fordern, und ihren Mann ganz in Anſpruch nehmen; es iſt unmöglich, ſie in der Verwaltungslehre zu erſchöpfen. Aber was ſie vermag, das iſt, dazu die Anregung zu geben, indem ſie die allgemeine organiſche Bedeutung derſelben feſtſtellt, und einer beſonderen Bearbeitung damit ihren allgemeinen Werth verleiht. Wir wären ſtolz darauf, zu ſolchen, wahrlich hochwichtigen Arbeiten den ſyſtematiſchen Platz und den Anlaß geben zu dürfen. — Immer klarer aber erſcheint es, daß die Verwaltungslehre dasjenige Gebiet der Staatswiſſenſchaft iſt, das an Bedeutung von keinem andern übertroffen, an innerem und äußerem Reichthum von keinem andern erreicht wird. Keine menſchliche Arbeit eines Einzelnen wird allen ihren auch nur mäßigen Anforderungen jemals genügen. Wann wird die Zeit kommen, wo ſie wie die andern Wiſſenſchaften, die Aufgabe eines eigenen Berufes bilden wird? — Und bis dahin möge man das Unvollendete darum freundlich hin- nehmen, weil es denn doch den Blick auf die künftige Größe dieſes Gebietes niemals verloren hat. Wien, November 1867. L. Stein.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. VIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/14>, abgerufen am 27.04.2024.