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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.

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beständige, von der Residenz unabhängige, aber
mit der Stadtverfassung innig verbun-
dene Bevölkerung ausmacht.

Der Vereinigungspunkt aller Einwohner,
die zu den gewerbtreibenden Klassen gehören,
ist der Stand als Bürger, und das sicht-
bare Dokument desselben ist das Bürger-
buch
, oder das unter öffentlicher Autorität ge-
führte Verzeichniß aller Stadteinwohner, die
Grundeigenthum besitzen oder bürgerliche Ge-
werbe treiben. Die Rechte dieses Standes
bestehen (außer mehreren allgemeinen, welche
die bekannte kaiserliche Stadtordnung namhaft
macht) in einer gänzlichen uneingeschränkten
Gewerbfreyheit; die Pflichten desselben
in der Unterwürfigkeit gegen die Landesgesetze,
und in der Leistung bestimmter Abgaben und
der Rekrutenlieferung; seine Organisation
endlich beruht im Wesentlichen auf folgenden
Einrichtungen.

Alle im Bürgerbuch verzeichnete Menschen
sind entweder bloße Stadteinwohner, die
nur wegen ihrer Besitzungen im Stadtgebiet
hierher gerechnet werden, oder Gildever-
wandte
, oder endlich Zunftgenossen.


Es

beſtaͤndige, von der Reſidenz unabhaͤngige, aber
mit der Stadtverfaſſung innig verbun-
dene Bevoͤlkerung ausmacht.

Der Vereinigungspunkt aller Einwohner,
die zu den gewerbtreibenden Klaſſen gehoͤren,
iſt der Stand als Buͤrger, und das ſicht-
bare Dokument deſſelben iſt das Buͤrger-
buch
, oder das unter oͤffentlicher Autoritaͤt ge-
fuͤhrte Verzeichniß aller Stadteinwohner, die
Grundeigenthum beſitzen oder buͤrgerliche Ge-
werbe treiben. Die Rechte dieſes Standes
beſtehen (außer mehreren allgemeinen, welche
die bekannte kaiſerliche Stadtordnung namhaft
macht) in einer gaͤnzlichen uneingeſchraͤnkten
Gewerbfreyheit; die Pflichten deſſelben
in der Unterwuͤrfigkeit gegen die Landesgeſetze,
und in der Leiſtung beſtimmter Abgaben und
der Rekrutenlieferung; ſeine Organiſation
endlich beruht im Weſentlichen auf folgenden
Einrichtungen.

Alle im Buͤrgerbuch verzeichnete Menſchen
ſind entweder bloße Stadteinwohner, die
nur wegen ihrer Beſitzungen im Stadtgebiet
hierher gerechnet werden, oder Gildever-
wandte
, oder endlich Zunftgenoſſen.


Es
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[128/0162] beſtaͤndige, von der Reſidenz unabhaͤngige, aber mit der Stadtverfaſſung innig verbun- dene Bevoͤlkerung ausmacht. Der Vereinigungspunkt aller Einwohner, die zu den gewerbtreibenden Klaſſen gehoͤren, iſt der Stand als Buͤrger, und das ſicht- bare Dokument deſſelben iſt das Buͤrger- buch, oder das unter oͤffentlicher Autoritaͤt ge- fuͤhrte Verzeichniß aller Stadteinwohner, die Grundeigenthum beſitzen oder buͤrgerliche Ge- werbe treiben. Die Rechte dieſes Standes beſtehen (außer mehreren allgemeinen, welche die bekannte kaiſerliche Stadtordnung namhaft macht) in einer gaͤnzlichen uneingeſchraͤnkten Gewerbfreyheit; die Pflichten deſſelben in der Unterwuͤrfigkeit gegen die Landesgeſetze, und in der Leiſtung beſtimmter Abgaben und der Rekrutenlieferung; ſeine Organiſation endlich beruht im Weſentlichen auf folgenden Einrichtungen. Alle im Buͤrgerbuch verzeichnete Menſchen ſind entweder bloße Stadteinwohner, die nur wegen ihrer Beſitzungen im Stadtgebiet hierher gerechnet werden, oder Gildever- wandte, oder endlich Zunftgenoſſen. Es

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Zitationshilfe: Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/162>, abgerufen am 05.05.2024.