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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.

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zweck ist jeder Hausbesitzer und Gastwirth ver-
pflichtet, der Polizey anzuzeigen, wer bey ihm
wohnt, oder welche Fremde bey ihm eingekehrt
sind. Wenn ein Fremder oder Miethsmann
über Nacht aus dem Hause bleibt, so muß der
Wirth die Polizey hievon spätstens am dritten
Tage des Außenbleibens benachrichtigen. Stren-
ger noch sind die Vorsichtsmaaßregeln bey Ab-
reisenden. Diese müssen ihren Namen, ihren
Stand und ihre Wohnung dreymal in die hie-
sigen Zeitungen setzen lassen, und diese Blätter
als eine Beglaubigung im Gouvernement vor-
zeigen, worauf sie alsdann ihren Paß erhal-
ten, ohne welchen es beynah unmöglich ist,
aus dem Reiche zu kommen. Diese Einrich-
tung sichert nicht nur die Gläubiger der Ab-
reisenden, sondern macht der Polizey auch eine
nähere Aufsicht über alle verdächtige Einwoh-
ner möglich.

Die große Mischung von fremden Einwoh-
nern aller Nationen macht diese Aufsicht jeder-
zeit, besonders aber in gewissen kritischen Zeit-
punkten, nothwendig. Immer finden sich in
großen volkreichen Städten unruhige Leute,
Glücksritter und Betrüger, die durch kühne

Pro-

zweck iſt jeder Hausbeſitzer und Gaſtwirth ver-
pflichtet, der Polizey anzuzeigen, wer bey ihm
wohnt, oder welche Fremde bey ihm eingekehrt
ſind. Wenn ein Fremder oder Miethsmann
uͤber Nacht aus dem Hauſe bleibt, ſo muß der
Wirth die Polizey hievon ſpaͤtſtens am dritten
Tage des Außenbleibens benachrichtigen. Stren-
ger noch ſind die Vorſichtsmaaßregeln bey Ab-
reiſenden. Dieſe muͤſſen ihren Namen, ihren
Stand und ihre Wohnung dreymal in die hie-
ſigen Zeitungen ſetzen laſſen, und dieſe Blaͤtter
als eine Beglaubigung im Gouvernement vor-
zeigen, worauf ſie alsdann ihren Paß erhal-
ten, ohne welchen es beynah unmoͤglich iſt,
aus dem Reiche zu kommen. Dieſe Einrich-
tung ſichert nicht nur die Glaͤubiger der Ab-
reiſenden, ſondern macht der Polizey auch eine
naͤhere Aufſicht uͤber alle verdaͤchtige Einwoh-
ner moͤglich.

Die große Miſchung von fremden Einwoh-
nern aller Nationen macht dieſe Aufſicht jeder-
zeit, beſonders aber in gewiſſen kritiſchen Zeit-
punkten, nothwendig. Immer finden ſich in
großen volkreichen Staͤdten unruhige Leute,
Gluͤcksritter und Betruͤger, die durch kuͤhne

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[176/0210] zweck iſt jeder Hausbeſitzer und Gaſtwirth ver- pflichtet, der Polizey anzuzeigen, wer bey ihm wohnt, oder welche Fremde bey ihm eingekehrt ſind. Wenn ein Fremder oder Miethsmann uͤber Nacht aus dem Hauſe bleibt, ſo muß der Wirth die Polizey hievon ſpaͤtſtens am dritten Tage des Außenbleibens benachrichtigen. Stren- ger noch ſind die Vorſichtsmaaßregeln bey Ab- reiſenden. Dieſe muͤſſen ihren Namen, ihren Stand und ihre Wohnung dreymal in die hie- ſigen Zeitungen ſetzen laſſen, und dieſe Blaͤtter als eine Beglaubigung im Gouvernement vor- zeigen, worauf ſie alsdann ihren Paß erhal- ten, ohne welchen es beynah unmoͤglich iſt, aus dem Reiche zu kommen. Dieſe Einrich- tung ſichert nicht nur die Glaͤubiger der Ab- reiſenden, ſondern macht der Polizey auch eine naͤhere Aufſicht uͤber alle verdaͤchtige Einwoh- ner moͤglich. Die große Miſchung von fremden Einwoh- nern aller Nationen macht dieſe Aufſicht jeder- zeit, beſonders aber in gewiſſen kritiſchen Zeit- punkten, nothwendig. Immer finden ſich in großen volkreichen Staͤdten unruhige Leute, Gluͤcksritter und Betruͤger, die durch kuͤhne Pro-

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Zitationshilfe: Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/210>, abgerufen am 28.04.2024.