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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Gewiß wenn Hanß Sachse einen solchen Schnitzer begangen hätte, die Meister-Sänger zu Nürnberg hätten ihn aus ihrer Zunfft gestossen. Denn ob schon Hanß Sachs zu seiner Zeit gewohnet war, unterschiedene Sylben zu verbeissen, oder aus zweyen eine zu machen, und man nach dieser Methode den Herrn Quaerenten durchhelffen, und das corpus delicti also

In den der Ursprung liegt, der Souvraintät versteckt,

verbessern wolte; so wird man doch in denen gantzen Operibus des Hanß Sachsens nicht ein Exempel finden, daß er in einem Wort aus fünff Sylben dreye gemacht, und die andern zwey verschluckt hätte.

Von dem verletzten Gastrecht durch das gegebene Consilium abeundi.

§. L. Endlich so ist in dem 15. Gesetz ein neuer aber sehr grosser defectus judicii zu spüren, wenn der Herr Quaerente den hochweisen Rath beschuldiget, als ob sie durch das ihm gegebene Consilium abeundi das Gastrecht verletzt hätten. Hat denn der Herr Quaerente sich nicht des bekanten Verses erinnert. Post tres saepe dies &c. oder auff gut Hanß Sachsisch:

[Spaltenumbruch] Dreytägger Gast Dreytägger Fisch [Spaltenumbruch] Ist eine Last Taugt auff keinm Tisch.

Hat er denn nicht distinguiret inter hospitium publicum & privatum, voluntarium & necessarium, seu mercenarium, da man doch diese distinctiones bey allen ICtis antrifft, die de jure hospitii gehandelt? hat er nicht wahr genommen, daß auch nicht einmal Gastwirthe schuldig seyn, unruhige u. Unfug anfangende, oder auch nur mit gefährlichen und ansteckenden Kranckheiten behafftete Gäste wieder ihren Willen bey sich zu behalten. Wie solte nun die Obrigkeit verbunden seyn, verkappte Philiosophos Ethnicos, Comoedianten, Collectores und ausbreiter gottloser Lehren, oder auch Weiber, die aus thörichter Phantasie die abscheulichsten Monstra gebähren, und weil sie sich als Gäste an einem Orte auffgehalten, auch andere sich ordentlich daselbst befindende sonst ehrliche Weibs-Personen mit solcher schädlichen Phantasie angesteckt, wegen Vorschützung eines eingebildeten nie erhörten Gast-Rechts zu dulden? (Repete supra dicta §. 22. 23. 24.)

Verehrung anderer Schrifften aus Hanß Sachsen

§. LI. Aber mich hierbey länger nicht auffzuhalten, so praesentire ich zur Danckbarkeit hinwiederum drey Gedichte aus Hanß Sachsen. Was anfänglich die excerpta des Herrn Quaerenten aus der Heil. Schrifft in diesem andern Stück betrifft, gebe ich ihm zu seiner Besserung gleichfalls allerhand Collectanea aus der heiligen Schrifft, die Hanß Sachse Anno 1528. unter dem Titul. Evangelium. Von dem Geitz eine kurtze

Gewiß wenn Hanß Sachse einen solchen Schnitzer begangen hätte, die Meister-Sänger zu Nürnberg hätten ihn aus ihrer Zunfft gestossen. Denn ob schon Hanß Sachs zu seiner Zeit gewohnet war, unterschiedene Sylben zu verbeissen, oder aus zweyen eine zu machen, und man nach dieser Methode den Herrn Quaerenten durchhelffen, und das corpus delicti also

In den der Ursprung liegt, der Souvraintät versteckt,

verbessern wolte; so wird man doch in denen gantzen Operibus des Hanß Sachsens nicht ein Exempel finden, daß er in einem Wort aus fünff Sylben dreye gemacht, und die andern zwey verschluckt hätte.

Von dem verletzten Gastrecht durch das gegebene Consilium abeundi.

§. L. Endlich so ist in dem 15. Gesetz ein neuer aber sehr grosser defectus judicii zu spüren, wenn der Herr Quaerente den hochweisen Rath beschuldiget, als ob sie durch das ihm gegebene Consilium abeundi das Gastrecht verletzt hätten. Hat denn der Herr Quaerente sich nicht des bekanten Verses erinnert. Post tres saepe dies &c. oder auff gut Hanß Sachsisch:

[Spaltenumbruch] Dreytägger Gast Dreytägger Fisch [Spaltenumbruch] Ist eine Last Taugt auff keinm Tisch.

Hat er denn nicht distinguiret inter hospitium publicum & privatum, voluntarium & necessarium, seu mercenarium, da man doch diese distinctiones bey allen ICtis antrifft, die de jure hospitii gehandelt? hat er nicht wahr genommen, daß auch nicht einmal Gastwirthe schuldig seyn, unruhige u. Unfug anfangende, oder auch nur mit gefährlichen und ansteckenden Kranckheiten behafftete Gäste wieder ihren Willen bey sich zu behalten. Wie solte nun die Obrigkeit verbunden seyn, verkappte Philiosophos Ethnicos, Comoedianten, Collectores und ausbreiter gottloser Lehren, oder auch Weiber, die aus thörichter Phantasie die abscheulichsten Monstra gebähren, und weil sie sich als Gäste an einem Orte auffgehalten, auch andere sich ordentlich daselbst befindende sonst ehrliche Weibs-Personen mit solcher schädlichen Phantasie angesteckt, wegen Vorschützung eines eingebildeten nie erhörten Gast-Rechts zu dulden? (Repete supra dicta §. 22. 23. 24.)

Verehrung anderer Schrifften aus Hanß Sachsen

§. LI. Aber mich hierbey länger nicht auffzuhalten, so praesentire ich zur Danckbarkeit hinwiederum drey Gedichte aus Hanß Sachsen. Was anfänglich die excerpta des Herrn Quaerenten aus der Heil. Schrifft in diesem andern Stück betrifft, gebe ich ihm zu seiner Besserung gleichfalls allerhand Collectanea aus der heiligen Schrifft, die Hanß Sachse Anno 1528. unter dem Titul. Evangelium. Von dem Geitz eine kurtze

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[342/0358] Gewiß wenn Hanß Sachse einen solchen Schnitzer begangen hätte, die Meister-Sänger zu Nürnberg hätten ihn aus ihrer Zunfft gestossen. Denn ob schon Hanß Sachs zu seiner Zeit gewohnet war, unterschiedene Sylben zu verbeissen, oder aus zweyen eine zu machen, und man nach dieser Methode den Herrn Quaerenten durchhelffen, und das corpus delicti also In den der Ursprung liegt, der Souvraintät versteckt, verbessern wolte; so wird man doch in denen gantzen Operibus des Hanß Sachsens nicht ein Exempel finden, daß er in einem Wort aus fünff Sylben dreye gemacht, und die andern zwey verschluckt hätte. §. L. Endlich so ist in dem 15. Gesetz ein neuer aber sehr grosser defectus judicii zu spüren, wenn der Herr Quaerente den hochweisen Rath beschuldiget, als ob sie durch das ihm gegebene Consilium abeundi das Gastrecht verletzt hätten. Hat denn der Herr Quaerente sich nicht des bekanten Verses erinnert. Post tres saepe dies &c. oder auff gut Hanß Sachsisch: Dreytägger Gast Dreytägger Fisch Ist eine Last Taugt auff keinm Tisch. Hat er denn nicht distinguiret inter hospitium publicum & privatum, voluntarium & necessarium, seu mercenarium, da man doch diese distinctiones bey allen ICtis antrifft, die de jure hospitii gehandelt? hat er nicht wahr genommen, daß auch nicht einmal Gastwirthe schuldig seyn, unruhige u. Unfug anfangende, oder auch nur mit gefährlichen und ansteckenden Kranckheiten behafftete Gäste wieder ihren Willen bey sich zu behalten. Wie solte nun die Obrigkeit verbunden seyn, verkappte Philiosophos Ethnicos, Comoedianten, Collectores und ausbreiter gottloser Lehren, oder auch Weiber, die aus thörichter Phantasie die abscheulichsten Monstra gebähren, und weil sie sich als Gäste an einem Orte auffgehalten, auch andere sich ordentlich daselbst befindende sonst ehrliche Weibs-Personen mit solcher schädlichen Phantasie angesteckt, wegen Vorschützung eines eingebildeten nie erhörten Gast-Rechts zu dulden? (Repete supra dicta §. 22. 23. 24.) §. LI. Aber mich hierbey länger nicht auffzuhalten, so praesentire ich zur Danckbarkeit hinwiederum drey Gedichte aus Hanß Sachsen. Was anfänglich die excerpta des Herrn Quaerenten aus der Heil. Schrifft in diesem andern Stück betrifft, gebe ich ihm zu seiner Besserung gleichfalls allerhand Collectanea aus der heiligen Schrifft, die Hanß Sachse Anno 1528. unter dem Titul. Evangelium. Von dem Geitz eine kurtze

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/358>, abgerufen am 26.04.2024.