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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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mit anhoffender Conformität von Sachsen-Weimar und Sachsen-Eisenach, als auch übriger von Unserer Linie, sowohl als dem gantzen Chur-Hause Sachsen, nebst des regierenden Fürstens zu Anhalt-Bernburg Liebden, nicht weniger, als des Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst Liebden mich theils zum öfftern ersuchet, theils zu accediren versprochen, mit selbigen einen Verein zu treffen, nach welchem eines Theils bey etwa in dero Fürstlichen Häusern u. dem Meinen geschehen, sich ereignenden Mesalliancen mit Adelichen und Bürgerlichen Standes-Personen, auch dieser Erhebung zu Fürstlichen und Gräflichen Dignitäten, die daraus erzeugte Männliche Kinder zu einiger Succession in die Lande jedweden Fürstenthumbs so lange nicht gelassen werden solten, bis in jedem besagter Fürstlicher Häuser alle aus gleichen und gültigen Fürstlichen Ehen erzeugte Printzen gantzlich abgestorben; Obgleich selbige sonst mit einer honneten Versorgung bedacht werden könnten: Andern Theils aber Kayserl. Majestät durch gegründete Vorstellungen dahin zu vermögen wäre, daß dieselbe zu Erhaltung des Alt-Fürstlichen Lustre, welches ohnedem bey ietzigen Zeiten auf verschiedene fatale Weise in Abfall gerathen will, keine Standes-Erhöhung zum faveur dergleichen Mesalliances fernerhin zu accordiren, auch wo es allbereit geschehen, obiges Pactum wegen der Succession zu confirmiren geruhen möchten, an deren Erlangung so weniger Zweiffel zu machen, als noch letzthin Ihro Käyserl. Majestät auf des Herrn Fürsten zu Bernburg Liebden gegen dero Erb-Printzens Liebden, so sich mit einer Person, bürgerlichen Standes vermählet, geführte Beschwehrung, den Hrn. Erb-Printzen nach der Anfüge abgewiesen, und das väterliche Testament und Verordnung, wodurch dessen aus dieser angleichen Ehe folgende Männliche Descendenz a successione gäntzlich excludiret wird, allergnädigst confirmiret haben. Allermassen ich vollkommentlich persuadiret bin, daß Eure Liebden nach dero beywohnenden besondern Lumiere und jederzeit bezeugten Eyffer vor die Aufrechthaltung Unseres, ausser dem sehr entkräffteten Fürstlichen Particular-Hauses, dero dem Verlaut nach getroffene Verehligung niemahls anders als pro morganatica werden gehalten wissen wollen, mithin auf keine Standes-Erhöhung ihrer angetrauten, und daraus etwa zu folgerende gleichmäßige Succession dero solchergestalt erzielenden Männlichen Descendenz bey hiesigen Landen reflectiren: So habe in diesem regard, und da noch mehrere Fürstliche Anverwandte / andere Alt-Fürstliche benachbarte Häuser zu sothaner Verein zu treten in procinctu stehen, wohl keinen Umgang nehmen können, dem publico und unserm Fürstlichen Hause zum Besten, besagtes pactum mit abzuschliessen; wie Ich dann hiervon Eurer Liebden gutmüthige und Freund-Brüderliche Nachricht mittelst des in Copia hiebey angeschlossenen pacti hierdurch zugeben, keinesweges ausfetzen wollen, nicht zweiffelnd, dieselbe werden das solchergestalt Verabhandelte gleichfalls für nöthig und nützlich erachten, und im übrigen von mir und meiner Eurer Liebden ge

mit anhoffender Conformität von Sachsen-Weimar und Sachsen-Eisenach, als auch übriger von Unserer Linie, sowohl als dem gantzen Chur-Hause Sachsen, nebst des regierenden Fürstens zu Anhalt-Bernburg Liebden, nicht weniger, als des Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst Liebden mich theils zum öfftern ersuchet, theils zu accediren versprochen, mit selbigen einen Verein zu treffen, nach welchem eines Theils bey etwa in dero Fürstlichen Häusern u. dem Meinen geschehen, sich ereignenden Mesalliancen mit Adelichen und Bürgerlichen Standes-Personen, auch dieser Erhebung zu Fürstlichen und Gräflichen Dignitäten, die daraus erzeugte Männliche Kinder zu einiger Succession in die Lande jedweden Fürstenthumbs so lange nicht gelassen werden solten, bis in jedem besagter Fürstlicher Häuser alle aus gleichen und gültigen Fürstlichen Ehen erzeugte Printzen gantzlich abgestorben; Obgleich selbige sonst mit einer honneten Versorgung bedacht werden könnten: Andern Theils aber Kayserl. Majestät durch gegründete Vorstellungen dahin zu vermögen wäre, daß dieselbe zu Erhaltung des Alt-Fürstlichen Lustre, welches ohnedem bey ietzigen Zeiten auf verschiedene fatale Weise in Abfall gerathen will, keine Standes-Erhöhung zum faveur dergleichen Mesalliances fernerhin zu accordiren, auch wo es allbereit geschehen, obiges Pactum wegen der Succession zu confirmiren geruhen möchten, an deren Erlangung so weniger Zweiffel zu machen, als noch letzthin Ihro Käyserl. Majestät auf des Herrn Fürsten zu Bernburg Liebden gegen dero Erb-Printzens Liebden, so sich mit einer Person, bürgerlichen Standes vermählet, geführte Beschwehrung, den Hrn. Erb-Printzen nach der Anfüge abgewiesen, und das väterliche Testament und Verordnung, wodurch dessen aus dieser angleichen Ehe folgende Männliche Descendenz a successione gäntzlich excludiret wird, allergnädigst confirmiret haben. Allermassen ich vollkommentlich persuadiret bin, daß Eure Liebden nach dero beywohnenden besondern Lumiere und jederzeit bezeugten Eyffer vor die Aufrechthaltung Unseres, ausser dem sehr entkräffteten Fürstlichen Particular-Hauses, dero dem Verlaut nach getroffene Verehligung niemahls anders als pro morganatica werden gehalten wissen wollen, mithin auf keine Standes-Erhöhung ihrer angetrauten, und daraus etwa zu folgerende gleichmäßige Succession dero solchergestalt erzielenden Männlichen Descendenz bey hiesigen Landen reflectiren: So habe in diesem regard, und da noch mehrere Fürstliche Anverwandte / andere Alt-Fürstliche benachbarte Häuser zu sothaner Verein zu treten in procinctu stehen, wohl keinen Umgang nehmen können, dem publico und unserm Fürstlichen Hause zum Besten, besagtes pactum mit abzuschliessen; wie Ich dann hiervon Eurer Liebden gutmüthige und Freund-Brüderliche Nachricht mittelst des in Copia hiebey angeschlossenen pacti hierdurch zugeben, keinesweges ausfetzen wollen, nicht zweiffelnd, dieselbe werden das solchergestalt Verabhandelte gleichfalls für nöthig und nützlich erachten, und im übrigen von mir und meiner Eurer Liebden ge

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mit anhoffender Conformität von                      Sachsen-Weimar und Sachsen-Eisenach, als auch übriger von Unserer Linie, sowohl                      als dem gantzen Chur-Hause Sachsen, nebst des regierenden Fürstens zu                      Anhalt-Bernburg Liebden, nicht weniger, als des Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst                      Liebden mich theils zum öfftern ersuchet, theils zu accediren versprochen, mit                      selbigen einen Verein zu treffen, nach welchem eines Theils bey etwa in dero                      Fürstlichen Häusern u. dem Meinen geschehen, sich ereignenden Mesalliancen mit                      Adelichen und Bürgerlichen Standes-Personen, auch dieser Erhebung zu Fürstlichen                      und Gräflichen Dignitäten, die daraus erzeugte Männliche Kinder zu einiger                      Succession in die Lande jedweden Fürstenthumbs so lange nicht gelassen werden                      solten, bis in jedem besagter Fürstlicher Häuser alle aus gleichen und gültigen                      Fürstlichen Ehen erzeugte Printzen gantzlich abgestorben; Obgleich selbige sonst                      mit einer honneten Versorgung bedacht werden könnten: Andern Theils aber                      Kayserl. Majestät durch gegründete Vorstellungen dahin zu vermögen wäre, daß                      dieselbe zu Erhaltung des Alt-Fürstlichen Lustre, welches ohnedem bey ietzigen                      Zeiten auf verschiedene fatale Weise in Abfall gerathen will, keine                      Standes-Erhöhung zum faveur dergleichen Mesalliances fernerhin zu accordiren,                      auch wo es allbereit geschehen, obiges Pactum wegen der Succession zu                      confirmiren geruhen möchten, an deren Erlangung so weniger Zweiffel zu machen,                      als noch letzthin Ihro Käyserl. Majestät auf des Herrn Fürsten zu Bernburg                      Liebden gegen dero Erb-Printzens Liebden, so sich mit einer Person, bürgerlichen                      Standes vermählet, geführte Beschwehrung, den Hrn. Erb-Printzen nach der Anfüge                      abgewiesen, und das väterliche Testament und Verordnung, wodurch dessen aus                      dieser angleichen Ehe folgende Männliche Descendenz a successione gäntzlich                      excludiret wird, allergnädigst confirmiret haben. Allermassen ich                      vollkommentlich persuadiret bin, daß Eure Liebden nach dero beywohnenden                      besondern Lumiere und jederzeit bezeugten Eyffer vor die Aufrechthaltung                      Unseres, ausser dem sehr entkräffteten Fürstlichen Particular-Hauses, dero dem                      Verlaut nach getroffene Verehligung niemahls anders als pro morganatica werden                      gehalten wissen wollen, mithin auf keine Standes-Erhöhung ihrer angetrauten, und                      daraus etwa zu folgerende gleichmäßige Succession dero solchergestalt                      erzielenden Männlichen Descendenz bey hiesigen Landen reflectiren: So habe in                      diesem regard, und da noch mehrere Fürstliche Anverwandte / andere                      Alt-Fürstliche benachbarte Häuser zu sothaner Verein zu treten in procinctu                      stehen, wohl keinen Umgang nehmen können, dem publico und unserm Fürstlichen                      Hause zum Besten, besagtes pactum mit abzuschliessen; wie Ich dann hiervon Eurer                      Liebden gutmüthige und Freund-Brüderliche Nachricht mittelst des in Copia hiebey                      angeschlossenen pacti hierdurch zugeben, keinesweges ausfetzen wollen, nicht                      zweiffelnd, dieselbe werden das solchergestalt Verabhandelte gleichfalls für                      nöthig und nützlich erachten, und im übrigen von mir und meiner Eurer Liebden                          ge
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[111/0119] mit anhoffender Conformität von Sachsen-Weimar und Sachsen-Eisenach, als auch übriger von Unserer Linie, sowohl als dem gantzen Chur-Hause Sachsen, nebst des regierenden Fürstens zu Anhalt-Bernburg Liebden, nicht weniger, als des Herrn Fürsten zu Anhalt-Zerbst Liebden mich theils zum öfftern ersuchet, theils zu accediren versprochen, mit selbigen einen Verein zu treffen, nach welchem eines Theils bey etwa in dero Fürstlichen Häusern u. dem Meinen geschehen, sich ereignenden Mesalliancen mit Adelichen und Bürgerlichen Standes-Personen, auch dieser Erhebung zu Fürstlichen und Gräflichen Dignitäten, die daraus erzeugte Männliche Kinder zu einiger Succession in die Lande jedweden Fürstenthumbs so lange nicht gelassen werden solten, bis in jedem besagter Fürstlicher Häuser alle aus gleichen und gültigen Fürstlichen Ehen erzeugte Printzen gantzlich abgestorben; Obgleich selbige sonst mit einer honneten Versorgung bedacht werden könnten: Andern Theils aber Kayserl. Majestät durch gegründete Vorstellungen dahin zu vermögen wäre, daß dieselbe zu Erhaltung des Alt-Fürstlichen Lustre, welches ohnedem bey ietzigen Zeiten auf verschiedene fatale Weise in Abfall gerathen will, keine Standes-Erhöhung zum faveur dergleichen Mesalliances fernerhin zu accordiren, auch wo es allbereit geschehen, obiges Pactum wegen der Succession zu confirmiren geruhen möchten, an deren Erlangung so weniger Zweiffel zu machen, als noch letzthin Ihro Käyserl. Majestät auf des Herrn Fürsten zu Bernburg Liebden gegen dero Erb-Printzens Liebden, so sich mit einer Person, bürgerlichen Standes vermählet, geführte Beschwehrung, den Hrn. Erb-Printzen nach der Anfüge abgewiesen, und das väterliche Testament und Verordnung, wodurch dessen aus dieser angleichen Ehe folgende Männliche Descendenz a successione gäntzlich excludiret wird, allergnädigst confirmiret haben. Allermassen ich vollkommentlich persuadiret bin, daß Eure Liebden nach dero beywohnenden besondern Lumiere und jederzeit bezeugten Eyffer vor die Aufrechthaltung Unseres, ausser dem sehr entkräffteten Fürstlichen Particular-Hauses, dero dem Verlaut nach getroffene Verehligung niemahls anders als pro morganatica werden gehalten wissen wollen, mithin auf keine Standes-Erhöhung ihrer angetrauten, und daraus etwa zu folgerende gleichmäßige Succession dero solchergestalt erzielenden Männlichen Descendenz bey hiesigen Landen reflectiren: So habe in diesem regard, und da noch mehrere Fürstliche Anverwandte / andere Alt-Fürstliche benachbarte Häuser zu sothaner Verein zu treten in procinctu stehen, wohl keinen Umgang nehmen können, dem publico und unserm Fürstlichen Hause zum Besten, besagtes pactum mit abzuschliessen; wie Ich dann hiervon Eurer Liebden gutmüthige und Freund-Brüderliche Nachricht mittelst des in Copia hiebey angeschlossenen pacti hierdurch zugeben, keinesweges ausfetzen wollen, nicht zweiffelnd, dieselbe werden das solchergestalt Verabhandelte gleichfalls für nöthig und nützlich erachten, und im übrigen von mir und meiner Eurer Liebden ge

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/119>, abgerufen am 27.04.2024.