Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

abjecta, non admitti ad patris sui successionem: rationem hanc subjiciens propter OBSCURITATEM materni generis &c. WennINSUFFICIENTIA EXCEPTIONVM FELTMANNI. man aber im Gegentheil betrachtet, was Feltmann dieser raison de consuetudine entgegen setzt, muß sich billig ein Unpartheyischer in seinem Nahmen schämen. Denn es bestehen seine Beantwortungen in folgenden: 1) Sey dergleichen Gewohnheit bey den Teutschen nirgend verhanden,

d. l. Part. 1. c. 3. n. 12.

welches allzutreiste Vorgeben, so wohl als das 2) daß es keine allgemeine Gewohnheit gewesen.

d. c. 3. n. 98.

auch von einem Kinde aus den bishero angeführten Zeugnissen und Exempeln wiederleget werden kan. Daß aber 3) die vor unsere Meynung angeführten Autores, nahmentlich aber der Baron Schenck, nicht von angetrauten Ehe-Weibern, sondern von Concubinen reden sollten, wie Feltmann

n. 99.

praetendiret, ist eben so ein offenbahres nichtiges Vorgeben, daß wer die oben angeführten loca autorum, ja nur die kurtz vorhero von Feltmanno selbst aus dem Baron Schenck excerpirten Worte ansiehet, sich verwundern muß, wie ein sonst so gelehrter Mann in diesem Stück alle Scham so weit von sich legen können, zu geschweigen / daß es vielleicht nicht unschwer seyn solte zu bescheinigen, daß für alters solche so gar ungleiche Ehen concubinate, und die Ehe-Weiber von so geringer extraction eheliche Concubinen zu nennen gebräuchlich gewesen.

Nach Auleitung des Exempels / das von mir in dissertatione de concubinatu von dem Grafen von Isenburg de anno 1619. angeführet worden.

Und wie hiemit zugleich der letzte Einwurff, daß die vor die disseitigeINPRIMIS DE PARTICULARITATE EARUM. Meynung streitende Exempel nicht mehr als eine particulare Gewohnheit bewiesen, ingleichen daß ohne dem nicht nach den Exempeln zu judiciren wäre, grösten Theils beantwortet ist; Also hebet derselbe auch die oben aus denen alten legibus Francorum, Allemannorum, Saxonum u. s. w. von der allgemeinen teutschen Gewohnheit angesührte testimonia gantz nicht auf, sondern es muß doch diese Regul zum wenigsten gelten / quod exempla illustrent, ja da über die bißhero allegirten so vielfältigen Exempel noch mehr vorhanden, welche der Herr Ludolph

de Jure Foemin. illustr. Sect. 1. §. 9. litt. aa. p. 23. und in addit. 1. p. 13.

mit grossen Fleiß colligiret, so muß es auch billig heissen, quod ex tam multis exemplis tam diu probetur consuetudo universalis, biß von

abjecta, non admitti ad patris sui successionem: rationem hanc subjiciens propter OBSCURITATEM materni generis &c. WennINSUFFICIENTIA EXCEPTIONVM FELTMANNI. man aber im Gegentheil betrachtet, was Feltmann dieser raison de consuetudine entgegen setzt, muß sich billig ein Unpartheyischer in seinem Nahmen schämen. Denn es bestehen seine Beantwortungen in folgenden: 1) Sey dergleichen Gewohnheit bey den Teutschen nirgend verhanden,

d. l. Part. 1. c. 3. n. 12.

welches allzutreiste Vorgeben, so wohl als das 2) daß es keine allgemeine Gewohnheit gewesen.

d. c. 3. n. 98.

auch von einem Kinde aus den bishero angeführten Zeugnissen und Exempeln wiederleget werden kan. Daß aber 3) die vor unsere Meynung angeführten Autores, nahmentlich aber der Baron Schenck, nicht von angetrauten Ehe-Weibern, sondern von Concubinen reden sollten, wie Feltmann

n. 99.

praetendiret, ist eben so ein offenbahres nichtiges Vorgeben, daß wer die oben angeführten loca autorum, ja nur die kurtz vorhero von Feltmanno selbst aus dem Baron Schenck excerpirten Worte ansiehet, sich verwundern muß, wie ein sonst so gelehrter Mann in diesem Stück alle Scham so weit von sich legen können, zu geschweigen / daß es vielleicht nicht unschwer seyn solte zu bescheinigen, daß für alters solche so gar ungleiche Ehen concubinate, und die Ehe-Weiber von so geringer extraction eheliche Concubinen zu nennen gebräuchlich gewesen.

Nach Auleitung des Exempels / das von mir in dissertatione de concubinatu von dem Grafen von Isenburg de anno 1619. angeführet worden.

Und wie hiemit zugleich der letzte Einwurff, daß die vor die disseitigeINPRIMIS DE PARTICULARITATE EARUM. Meynung streitende Exempel nicht mehr als eine particulare Gewohnheit bewiesen, ingleichen daß ohne dem nicht nach den Exempeln zu judiciren wäre, grösten Theils beantwortet ist; Also hebet derselbe auch die oben aus denen alten legibus Francorum, Allemannorum, Saxonum u. s. w. von der allgemeinen teutschen Gewohnheit angesührte testimonia gantz nicht auf, sondern es muß doch diese Regul zum wenigsten gelten / quod exempla illustrent, ja da über die bißhero allegirten so vielfältigen Exempel noch mehr vorhanden, welche der Herr Ludolph

de Jure Foemin. illustr. Sect. 1. §. 9. litt. aa. p. 23. und in addit. 1. p. 13.

mit grossen Fleiß colligiret, so muß es auch billig heissen, quod ex tam multis exemplis tam diu probetur consuetudo universalis, biß von

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0135" n="127"/>
abjecta, non admitti ad patris sui                      successionem: rationem hanc subjiciens propter OBSCURITATEM materni generis                      &amp;c. Wenn<note place="right">INSUFFICIENTIA EXCEPTIONVM                      FELTMANNI.</note> man aber im Gegentheil betrachtet, was Feltmann dieser raison                      de consuetudine entgegen setzt, muß sich billig ein Unpartheyischer in seinem                      Nahmen schämen. Denn es bestehen seine Beantwortungen in folgenden: 1) Sey                      dergleichen Gewohnheit bey den Teutschen nirgend verhanden,</p>
        <l>d. l. Part. 1. c. 3. n. 12.</l>
        <p>welches allzutreiste Vorgeben, so wohl als das 2) daß es keine allgemeine                      Gewohnheit gewesen.</p>
        <l>d. c. 3. n. 98.</l>
        <p>auch von einem Kinde aus den bishero angeführten Zeugnissen und Exempeln                      wiederleget werden kan. Daß aber 3) die vor unsere Meynung angeführten Autores,                      nahmentlich aber der Baron Schenck, nicht von angetrauten Ehe-Weibern, sondern                      von Concubinen reden sollten, wie Feltmann</p>
        <l>n. 99.</l>
        <p>praetendiret, ist eben so ein offenbahres nichtiges Vorgeben, daß wer die oben                      angeführten loca autorum, ja nur die kurtz vorhero von Feltmanno selbst aus dem                      Baron Schenck excerpirten Worte ansiehet, sich verwundern muß, wie ein sonst so                      gelehrter Mann in diesem Stück alle Scham so weit von sich legen können, zu                      geschweigen / daß es vielleicht nicht unschwer seyn solte zu bescheinigen, daß                      für alters solche so gar ungleiche Ehen concubinate, und die Ehe-Weiber von so                      geringer extraction eheliche Concubinen zu nennen gebräuchlich gewesen.</p>
        <l>Nach Auleitung des Exempels / das von mir in dissertatione de concubinatu von dem                      Grafen von Isenburg de anno 1619. angeführet worden.</l>
        <p>Und wie hiemit zugleich der letzte Einwurff, daß die vor die disseitige<note place="right">INPRIMIS DE PARTICULARITATE EARUM.</note> Meynung                      streitende Exempel nicht mehr als eine particulare Gewohnheit bewiesen,                      ingleichen daß ohne dem nicht nach den Exempeln zu judiciren wäre, grösten                      Theils beantwortet ist; Also hebet derselbe auch die oben aus denen alten                      legibus Francorum, Allemannorum, Saxonum u. s. w. von der allgemeinen teutschen                      Gewohnheit angesührte testimonia gantz nicht auf, sondern es muß doch diese                      Regul zum wenigsten gelten / quod exempla illustrent, ja da über die bißhero                      allegirten so vielfältigen Exempel noch mehr vorhanden, welche der Herr Ludolph</p>
        <l>de Jure Foemin. illustr. Sect. 1. §. 9. litt. aa. p. 23. und in addit. 1. p. 13.</l>
        <p>mit grossen Fleiß colligiret, so muß es auch billig heissen, quod ex tam multis                      exemplis tam diu probetur consuetudo universalis, biß von
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[127/0135] abjecta, non admitti ad patris sui successionem: rationem hanc subjiciens propter OBSCURITATEM materni generis &c. Wenn man aber im Gegentheil betrachtet, was Feltmann dieser raison de consuetudine entgegen setzt, muß sich billig ein Unpartheyischer in seinem Nahmen schämen. Denn es bestehen seine Beantwortungen in folgenden: 1) Sey dergleichen Gewohnheit bey den Teutschen nirgend verhanden, INSUFFICIENTIA EXCEPTIONVM FELTMANNI. d. l. Part. 1. c. 3. n. 12. welches allzutreiste Vorgeben, so wohl als das 2) daß es keine allgemeine Gewohnheit gewesen. d. c. 3. n. 98. auch von einem Kinde aus den bishero angeführten Zeugnissen und Exempeln wiederleget werden kan. Daß aber 3) die vor unsere Meynung angeführten Autores, nahmentlich aber der Baron Schenck, nicht von angetrauten Ehe-Weibern, sondern von Concubinen reden sollten, wie Feltmann n. 99. praetendiret, ist eben so ein offenbahres nichtiges Vorgeben, daß wer die oben angeführten loca autorum, ja nur die kurtz vorhero von Feltmanno selbst aus dem Baron Schenck excerpirten Worte ansiehet, sich verwundern muß, wie ein sonst so gelehrter Mann in diesem Stück alle Scham so weit von sich legen können, zu geschweigen / daß es vielleicht nicht unschwer seyn solte zu bescheinigen, daß für alters solche so gar ungleiche Ehen concubinate, und die Ehe-Weiber von so geringer extraction eheliche Concubinen zu nennen gebräuchlich gewesen. Nach Auleitung des Exempels / das von mir in dissertatione de concubinatu von dem Grafen von Isenburg de anno 1619. angeführet worden. Und wie hiemit zugleich der letzte Einwurff, daß die vor die disseitige Meynung streitende Exempel nicht mehr als eine particulare Gewohnheit bewiesen, ingleichen daß ohne dem nicht nach den Exempeln zu judiciren wäre, grösten Theils beantwortet ist; Also hebet derselbe auch die oben aus denen alten legibus Francorum, Allemannorum, Saxonum u. s. w. von der allgemeinen teutschen Gewohnheit angesührte testimonia gantz nicht auf, sondern es muß doch diese Regul zum wenigsten gelten / quod exempla illustrent, ja da über die bißhero allegirten so vielfältigen Exempel noch mehr vorhanden, welche der Herr Ludolph INPRIMIS DE PARTICULARITATE EARUM. de Jure Foemin. illustr. Sect. 1. §. 9. litt. aa. p. 23. und in addit. 1. p. 13. mit grossen Fleiß colligiret, so muß es auch billig heissen, quod ex tam multis exemplis tam diu probetur consuetudo universalis, biß von

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/135
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/135>, abgerufen am 26.04.2024.