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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ich hätte ihn noch niemand genennet, ja so gar nicht das geringste mich mercken lassen, aus welchen ich für andern reflectirte, daß er es aber allen untersagen solte, daß mich keiner admittirte, dabey hätte er auch vielfältiges Bedencken, daß er solches für sich und ohne vorhergehende Consistorial-Ordre nicht wohl thun könnte; sondern er riethe vielmehr, daß Hr. D. C oder D. P. oder alle beyde dieserwegen selbst einen Consistorial-Befehl ausbringen möchten. Weil aber diese beyde auch Bedencken hatten, ich weiß nicht aus was für Ursachen, deßhalb eine schrifftliche Klage zu übergeben; als vermeynten sie zwar anfänglich, das Consistorium zu Leipzig durch mündliches, jedoch geheimes Einbringen, dahin zu bewegen, daß sie ex officio einen ihnen favorablen Befehl entweder an den Superintendenten oder das gesamte Ministerium oder an mich abgehen liessen. Allein dieses war zu verständig dazu, sich dieses zu unterfangen, und wendeten hauptsächlich zu ihrer Entschuldigung für, daß weil die Haupt-Klage des Ministerii einmahl bey dem Ober-Consistorio angebracht wäre, auch dieser punct daselbst zu Dreßden nothwendig ausgemacht werden müste. So bald ich hiervon Nachricht bekam, bate ich den Hrn. Superintendenten, daß er so gut seyn möchte, mein desiderium, nebst meinen oberwehnten Erklährungen dem Ober-Consistorio selbst schrifftlich vorzutragen, und dabey um einen Befehl zu bitten, wie er sich hierbey verhalten solte. Er versprach mir solches und hielte es auch redlich, massen er mir dann noch zu Ende des Maji, wie allbereit oben §. 66. angeführet worden, meldete, daß von dem Hochwürdigen Ober-Consistorio ihm wäre anbefohlen worden, daß, wenn ich mich erklähren würde, wie ich keinen Haß noch Feindschafft gegen meinen gewesen Beicht-Vater trüge, er sodann mir vergönnen solte, einen andern Beicht Vater zu wehlen. Es zeiget auch zugleich mein damahliges Schreiben an den Herrn Superintendenten eod. paragrapho 66. daß ich nach Erhaltung dieser resolution desto eyfriger bemühet gewesen, wegen des Vergleichs mit dem gesammten Ministerio die Sache zu Stande zu bringen, indem ich einen neuen Verdruß mich nicht unbillich zu befahren hätte, wenn ich, so lange die von dem gesamten Ministerio unterschriebene Klage und denunciation nicht cassiret wäre, mich unterstünde, jemand daraus zu meinem Beicht-Vater zu wehlen, zu geschweigen, daß ich auch zu ihrer keinen kein Vertrauen haben konte, so lange diese von ihnen unterschriebene ungegründete denunciation nicht aufgehoben wäre. Nachdem aber diesen allen unerachtet die Güte gleichsam sich zerschlagen hatte, und ich durch die Haupt-Adversarios forciret

ich hätte ihn noch niemand genennet, ja so gar nicht das geringste mich mercken lassen, aus welchen ich für andern reflectirte, daß er es aber allen untersagen solte, daß mich keiner admittirte, dabey hätte er auch vielfältiges Bedencken, daß er solches für sich und ohne vorhergehende Consistorial-Ordre nicht wohl thun könnte; sondern er riethe vielmehr, daß Hr. D. C oder D. P. oder alle beyde dieserwegen selbst einen Consistorial-Befehl ausbringen möchten. Weil aber diese beyde auch Bedencken hatten, ich weiß nicht aus was für Ursachen, deßhalb eine schrifftliche Klage zu übergeben; als vermeynten sie zwar anfänglich, das Consistorium zu Leipzig durch mündliches, jedoch geheimes Einbringen, dahin zu bewegen, daß sie ex officio einen ihnen favorablen Befehl entweder an den Superintendenten oder das gesamte Ministerium oder an mich abgehen liessen. Allein dieses war zu verständig dazu, sich dieses zu unterfangen, und wendeten hauptsächlich zu ihrer Entschuldigung für, daß weil die Haupt-Klage des Ministerii einmahl bey dem Ober-Consistorio angebracht wäre, auch dieser punct daselbst zu Dreßden nothwendig ausgemacht werden müste. So bald ich hiervon Nachricht bekam, bate ich den Hrn. Superintendenten, daß er so gut seyn möchte, mein desiderium, nebst meinen oberwehnten Erklährungen dem Ober-Consistorio selbst schrifftlich vorzutragen, und dabey um einen Befehl zu bitten, wie er sich hierbey verhalten solte. Er versprach mir solches und hielte es auch redlich, massen er mir dann noch zu Ende des Maji, wie allbereit oben §. 66. angeführet worden, meldete, daß von dem Hochwürdigen Ober-Consistorio ihm wäre anbefohlen worden, daß, wenn ich mich erklähren würde, wie ich keinen Haß noch Feindschafft gegen meinen gewesen Beicht-Vater trüge, er sodann mir vergönnen solte, einen andern Beicht Vater zu wehlen. Es zeiget auch zugleich mein damahliges Schreiben an den Herrn Superintendenten eod. paragrapho 66. daß ich nach Erhaltung dieser resolution desto eyfriger bemühet gewesen, wegen des Vergleichs mit dem gesammten Ministerio die Sache zu Stande zu bringen, indem ich einen neuen Verdruß mich nicht unbillich zu befahren hätte, wenn ich, so lange die von dem gesamten Ministerio unterschriebene Klage und denunciation nicht cassiret wäre, mich unterstünde, jemand daraus zu meinem Beicht-Vater zu wehlen, zu geschweigen, daß ich auch zu ihrer keinen kein Vertrauen haben konte, so lange diese von ihnen unterschriebene ungegründete denunciation nicht aufgehoben wäre. Nachdem aber diesen allen unerachtet die Güte gleichsam sich zerschlagen hatte, und ich durch die Haupt-Adversarios forciret

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[165/0171] ich hätte ihn noch niemand genennet, ja so gar nicht das geringste mich mercken lassen, aus welchen ich für andern reflectirte, daß er es aber allen untersagen solte, daß mich keiner admittirte, dabey hätte er auch vielfältiges Bedencken, daß er solches für sich und ohne vorhergehende Consistorial-Ordre nicht wohl thun könnte; sondern er riethe vielmehr, daß Hr. D. C oder D. P. oder alle beyde dieserwegen selbst einen Consistorial-Befehl ausbringen möchten. Weil aber diese beyde auch Bedencken hatten, ich weiß nicht aus was für Ursachen, deßhalb eine schrifftliche Klage zu übergeben; als vermeynten sie zwar anfänglich, das Consistorium zu Leipzig durch mündliches, jedoch geheimes Einbringen, dahin zu bewegen, daß sie ex officio einen ihnen favorablen Befehl entweder an den Superintendenten oder das gesamte Ministerium oder an mich abgehen liessen. Allein dieses war zu verständig dazu, sich dieses zu unterfangen, und wendeten hauptsächlich zu ihrer Entschuldigung für, daß weil die Haupt-Klage des Ministerii einmahl bey dem Ober-Consistorio angebracht wäre, auch dieser punct daselbst zu Dreßden nothwendig ausgemacht werden müste. So bald ich hiervon Nachricht bekam, bate ich den Hrn. Superintendenten, daß er so gut seyn möchte, mein desiderium, nebst meinen oberwehnten Erklährungen dem Ober-Consistorio selbst schrifftlich vorzutragen, und dabey um einen Befehl zu bitten, wie er sich hierbey verhalten solte. Er versprach mir solches und hielte es auch redlich, massen er mir dann noch zu Ende des Maji, wie allbereit oben §. 66. angeführet worden, meldete, daß von dem Hochwürdigen Ober-Consistorio ihm wäre anbefohlen worden, daß, wenn ich mich erklähren würde, wie ich keinen Haß noch Feindschafft gegen meinen gewesen Beicht-Vater trüge, er sodann mir vergönnen solte, einen andern Beicht Vater zu wehlen. Es zeiget auch zugleich mein damahliges Schreiben an den Herrn Superintendenten eod. paragrapho 66. daß ich nach Erhaltung dieser resolution desto eyfriger bemühet gewesen, wegen des Vergleichs mit dem gesammten Ministerio die Sache zu Stande zu bringen, indem ich einen neuen Verdruß mich nicht unbillich zu befahren hätte, wenn ich, so lange die von dem gesamten Ministerio unterschriebene Klage und denunciation nicht cassiret wäre, mich unterstünde, jemand daraus zu meinem Beicht-Vater zu wehlen, zu geschweigen, daß ich auch zu ihrer keinen kein Vertrauen haben konte, so lange diese von ihnen unterschriebene ungegründete denunciation nicht aufgehoben wäre. Nachdem aber diesen allen unerachtet die Güte gleichsam sich zerschlagen hatte, und ich durch die Haupt-Adversarios forciret

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/171>, abgerufen am 29.04.2024.